Verschulden - JuraMagazin
Zur Frage des Verschuldens beim Vertragsschluss bei einem Bürgschaftsvertrag.
Eine einseitige, wenn auch für den Gläubiger erkennbare Erwartung des Bürgen über die Weiterentwicklung eines Kreditverhältnisses kann nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sein mit dem Ergebnis, dass der Bürge bei Nichteintritt seiner Erwartung frei wird.
Zum Sachverhalt: Der Schwiegersohn des Kl. war früher Geschäftsführer der Firma S. Er hatte von der Bekl. ein persönliches Darlehen in Höhe von 40000 DM erhalten, das von der S durch eine auf einem Firmengrundstück eingetragene Briefgrundschuld in gleicher Höhe abgesichert worden war. Im Zuge einer geplanten Umschuldung wollte die S zur Erlangung eines größeren Kredits bei einem neuen Geldgeber auch diese Grundschuld einsetzen. Sie schlug daher dem Kl. vor, eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Kredit seines Schwiegersohnes gegenüber der Bekl. abzugeben, so dass die dann frei werdende Grundschuld für die Umschuldung zur Verfügung stehen würde. Das verbürgte Darlehen sollte sodann teils vom Schwiegersohn des Kl. selbst, teils von der S nach Erlangung des angestrebten größeren Kredits abgelöst werden. Nach entsprechenden Verhandlungen zwischen der S, dem von ihr in Aussicht genommenen neuen Geldgeber und der Bekl. unterzeichnete der Kl. am 7. 4. 1978 eine Bürgschaftsurkunde, mit der das Darlehen seines Schwiegersohnes bei der Bekl. abgesichert wurde. Die Beizt erhöhte hierauf auf Verlangen der S, das diese schon vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Kl. wegen dringender, kurzfristiger Verbindlichkeiten der Bekl. angekündigt hatte, deren Kreditrahmen unter Heranziehung der Grundschuld als zusätzlicher Sicherheit. Die geplante Umschuldung der S kam nicht zustande. Der Kl. hat im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, dass seine der Bekl. gegebene Bürgschaft vom 7. 4. 1978 unwirksam ist.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Bekl. zur Einwilligung in die Rückgängigmachung des Bürgschaftsvertrages und zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer. bejaht den Anspruch des Kl. auf Befreiung von seiner Bürgschaftsverpflichtung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
a) Das BerGer. meint, die Bekl. habe ihre hier ausnahmsweise bestehende Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Kl. verletzt. Ihr sei bekannt gewesen, dass die infolge der Bürgschaft des Kl. frei werdende Grundschuld für eine allgemeine Umschuldung im Sinne einer Sanierung der S eingesetzt werden sollte. Wenn sie die Grundschuld auf Verlangen der S, das ihr schon vor Abgabe der Bürgschaftserklärung des Kl. angekündigt worden war, neu valutierte, habe dieses Kreditsicherungsmittel nicht mehr frei werden können. Hiervon hätte sie den Kl. verständigen müssen, um es ihm zu ermöglichen, seinen Entschluss zur Bürgschaftsübernahme zu überdenken. Sie hätte die Erweiterung des Kreditrahmens der S gegenüber von einer Befreiung vom Bankgeheimnis abhängig machen können, um den Kl. auf deren Absichten hinweisen zu können. Dass die Umschuldung der S nicht an der Neuvalutierung der Grundschuld gescheitert sei, sei ohne Bedeutung. Der Schaden des Kl. bestehe in der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Aus dieser müsse ihn der Bekl. entlassen.
b) Das BerGer. ist weiter der Ansicht, Grundlage der Bürgschaftsübernahme durch den Kl. sei es gewesen, die Umschuldung der S zu ermöglichen. Dies sei der Bekl. auch bekannt gewesen. Nachdem die Erwartung des Kl. fehlgeschlagen sei, müsse die Bekl. jetzt nach Treu und Glauben in die Befreiung des Kl. von seiner Bürgschaftsverpflichtung einwilligen.
2. a) Die Revision verweist darauf, dass dem Bürgschaftsgläubiger grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen obliegen. Hier habe der Kl. seine Bürgschaft übernommen, um die Grundschuld für die S als Kreditsicherungsmittel freizumachen. Die Neuvalutierung der Grundschuld seitens der Bekl. auf Wunsch der S habe der von dieser geplanten Umschuldung auch nach den Feststellungen des BerGer. nicht im Wege gestanden. Die Bekl. sei über Einzelheiten der von der S geplanten Umschuldung nicht unterrichtet gewesen und habe daher auch den Kl. hierüber nicht orientieren können. Von ihr sei der Vorschlag, die Grundschuld der S als Sicherheit für den seinem Schwiegersohn gewährten Kredit durch eine Bürgschaft des KI. abzulösen, nicht ausgegangen. Durch die Neuvalutierung der Grundschuld sei das Bürgschaftsrisiko des Kl. nicht verändert worden.
b) Die Erwartungen des KI. als Bürge seien nicht von der Bekl., sondern von der S enttäuscht worden. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne daher hier nicht die Rede sein.
II. 1. Nach ständiger Rechtsprechung obliegen dem Gläubiger einer Bürgschaft gegenüber dem Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten (Senat, WM 1978, 924 = LM vorstehend Nr. 24; WM 1974, 1129 = LM vorstehend Nr. 20; WM 1967, 366; 1963, 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings für den Fall anerkannt worden, dass der Bürgschaftsgläubiger selbst durch sein Verhalten und für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen Risiko veranlasst hatte (Senat, WM 1978, 924 = LM vorstehend Nr. 24; NJW 1968, 986 = LM § 276 [Fa.] BGB Nr. 26 = WM 1968, 398; WM 1966, 944). Hier hatte der Kl. seine Bürgschaft übernommen, damit die bisher als Sicherheit für das von der Bekl. seinem Schwiegersohn gegebene persönliche Darlehen dienende Grundschuldader S für diese zur Absicherung eines im Wege der Umschuldung angestrebten, größeren Kredits frei werden sollte. Kreditgeber bei der beabsichtigten Umschuldung der S sollte, das wusste der Kl., nicht die Bekl. sein. Tatsächlich ist die Grundschuld auch entsprechend der Erwartung des KI. aufgrund seiner Bürgschaft für die S als Kreditsicherungsmittel frei geworden. Dass die Bekl. entsprechend einem schon früher von der S geäußerten Wunsch auf deren Verlangen dann — nach Erhalt der Bürgschaft — einen durch diese Grundschuld gesicherten weiteren Kredit gewährte und den KI. vor dessen Bürgschaftsübernahme nicht auf den Kreditwunsch der S hingewiesen hat, kann ihr, abweichend von der Meinung des BerGer., nicht als Verschulden beim Abschluss des Bürgschaftsvertrags mit dem Kl. angelastet werden. Die Bekl. wußte von den Verhandlungen der S über eine Umschuldung unter gleichzeitiger Kreditausweitung, die auch der Kl. durch den Austausch der Grundschuld der S gegen seine Bürgschaft für den persönlichen Kredit seines Schwiegersohns unterstützen wollte. Hätte die Bekl. nach dem Freiwerden der Grundschuld der S eine weitere Kreditgewährung für sofort fällige Zahlungen verweigert, dann hätte deren Zahlungsunfähigkeit eintreten und die Umschuldung hieran scheitern können. Selbst wenn die Bekl. gewusst hätte, was das BerGer. offengelassen hat, dass aus dem angestrebten erweiterten Kredit nach der Umschuldung von der S ein Teil der vom KI. verbürgten Hauptschuld hätte zurückbezahlt und damit das Risiko des Kl. hätte vermindert werden sollen, so brauchte die Bekl. nicht anzunehmen, dass die S diese Abrede mit dem KI. nicht mehr einhalten wollte oder konnte, zumal der Schwiegersohn des Kl. damals noch einer der beiden Geschäftsführer der S war. Angesichts der persönlichen engen Beziehungen des Kl. zu dem einen Geschäftsführer der S und seiner Unterstützung der Umschuldungspläne dieses Unternehmens, die das BerGer. als "persönliche und wirtschaftliche Verknüpfung des Kl. mit den Geschicken der S" bezeichnet, konnte die Bekl. auch davon ausgehen, dass dem Kl. die Liquiditätslage der S bekannt war. Der Kl. hatte mit seiner Bürgschaft angestrebt, der S als weitere Kreditbasis die fragliche Grundschuld zur Verfügung zu stellen. Dieser angestrebte Erfolg ist eingetreten. Dass die beabsichtigte Umschuldung der S nicht zustande kam, lag, wie auch das BerGer. nicht verkennt, nicht an der Bekl. Dass die S einen weiteren Kreditbedarf hatte, war dem Kl. ebenfalls bekannt; denn es war gerade der Zweck seiner Bürgschaftsübernahme, freie Sicherheiten für die S zur weiteren Kreditaufnahme zu schaffen. Die Bekl. konnte unter den gegebenen besonderen Umständen davon ausgehen, dass der ihr gegenüber seitens der S geäußerte Kreditwunsch auch dem Kl. bekannt war und es eines besonderen Hinweises hierzu von ihrer Seite nicht mehr bedurfte. Das Risiko des Kl. als Bürgen wurde nämlich nicht dadurch vergrößert, dass die S sofort den erweiterten Kredit bei der Bekl. und nicht, wie geplant, nach vollzogener Umschuldung bei dem in Aussicht genommenen neuen Kreditgeber aufnahm, zumal auch der Kl. einräumt, dass die in Aussicht genommene Umschuldung hieran nicht gescheitert ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Kl. sich gegenüber der S hätte sichern müssen, dass diese den erweiterten Kredit mindestens teilweise zur Ablösung der mit seiner Bürgschaft gesicherten Hauptschuld entsprechend ihren Zusagen einsetzte. Auch beim Zustandekommen einer Umschuldung der S lag dieses Risiko aber beim Kl. Aus Verschulden bei Vertragsschluss lässt sich bei dieser Sachlage der Anspruch des Kl. nicht herleiten.
2. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des Kl. hat das BerGer. zu Unrecht bejaht. Für dessen Bejahung ist bei einem Rechtsgeschäft, das eine Haftungsübernahme für fremde Schulden zum Gegenstand hat, ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei solchen Geschäften übernimmt der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, dass der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Senat, WM 1974, 1127 — insoweit in BGHZ 63, 87 = LM § 23 KO Nr. 3 = NJW 1974, 2285, nicht abgedruckt; BGH, WM 1973, 752). Das Bürgenrisiko des Kl. war es, dass der Hauptschuldner seine Schuld bei Fälligkeit nicht bezahlen konnte. Übernommen hatte der KI. dieses Risiko zum Zwecke, der S, die bis dahin den Kredit des Hauptschuldners gesichert hatte, den anderweitigen Einsatz ihrer Grundschuld zur Sicherung eigener Kredite zu ermöglichen. Dieser Zweck ist auch erreicht worden. Entgegen der Meinung des BerGer. kann die Vorstellung des Kl., seine Bürgschaft werde die geplante Umschuldung ermöglichen, nicht Geschäftsgrundlage geworden sein. Die Umschuldung konnte aus allen möglichen Gründen scheitern, wie auch das BerGer. offenbar davon ausgeht, dass die Valutierung der Grundschuld durch die Bekl. der Umschuldung nicht entgegenstand. Die Bekl. hätte sich auf ein etwaiges Ansinnen des Kl., die Wirksamkeit der Bürgschaft vom Gelingen der Umschuldung abhängig zu machen, redlicher weise nicht einzulassen brachen. Ist das aber so, dann kann die einseitige, wenn auch erkennbare Erwartung des Kl., es werde nach der Übernahme seiner Bürgschaft zur Umschuldung der S kommen, nicht Geschäftsgrundlage sein mit dem Ergebnis, dass der Kl. beim Nichteintritt seiner Erwartung von seiner Verpflichtung als Bürge frei wird. Die Bekl. sollte durch die Bürgschaft des Kl. einen Ausgleich dafür erhalten, dass sie das bisher in ihrem Besitz befindliche Sicherungsmittel für den Kredit des Schwiegersohns des KI., die Grundschuld der S nämlich, für die S frei gab, um dieser überhaupt erst die geplante Kreditausweitung und Umschuldung zu ermöglichen. Wollte man, wie das BerGer., das Zustandekommen der Umschuldung zur Geschäftsgrundlage der Bürgschaft machen, dann hätte die Bekl. das in ihrem Besitz befindliche Sicherungsmittel für die Hauptschuld freigegeben, aber im Falle des Scheiterns der geplanten Umschuldung keinerlei Sicherung für den dem Schwiegersohn des Kl. gewährten persönlichen Kredit mehr gehabt.
