Versicherungsnehmer

Zur Anfechtung eines Abnahmeprotokolls wegen widerrechtlicher Drohung.

Der Gläubiger muss sich das Recht auf Vertragsstrafe bei der Annahme der Leistung auch dann vorbehalten, wenn er mit dem Vertragsstrafenanspruch vorher aufgerechnet hat.

Vertraut der Versicherungsnehmer auf Grund des Verhaltens des Vermittlungsagenten gutgläubig darauf, bestimmte, dem Agenten bekannte Tatsachen brauchten im Versicherungsantrag nicht angegeben zu werden, so steht das einer arglistigen Täuschungsabsicht entgegen. Die Vorschrift des § 44 VVG bezieht sich lediglich auf die Kenntnis des Versicherers von Tatsachen.

Zur Unwirksamkeit eines zwischen den Partnern eines internationalen Frachtvertrages vereinbarten Aufrechnungsverbotes und Ausschlusses der Widerklage.

Zur Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit bei der Anfechtung wegen Drohung. Zu der Frage, wann ein Makler ein von ihm dem Grundstücksverkäufer gegebenes Zuzahlungsversprechen wegen arglistiger Täuschung anfechten kann.

Beim Verkauf von Kraftfahrzeugen werden Gewährleistungsansprüche wegen Konstruktionsfehlern nicht durch eine Bestimmung in Lieferungsbedingungen ausgeschlossen, dass die Gewährleistung auf Reparatur oder Ersatz von unbrauchbar gewordenen Teilen beschränkt ist.

Der Käufer, den der Verkäufer über die Mangelfreiheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat, ist zur Anfechtung auch dann berechtigt, wenn ihm der Mangel aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Zu den Voraussetzungen der Arglist, insbesondere zur Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für den Entschluss des Käufers, den Kaufvertrag zu schließen, von Bedeutung sind.

Zur Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und zur Bestätigung eines anfechtbaren und eines angefochtenen Rechtsgeschäfts.

Wurde jemand durch schuldhaft rechtswidrige Drohung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, so kann er - auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist - die Vertragserfüllung unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen verweigern.

Im Versicherungsrecht kommt ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht nur dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. VVG nicht eingreift, z.B. bei Täuschung über andere als gefahrenerhebliche Umstände, oder wo sie andere geschützte Interessen des Versicherers nicht behandelt. Letzteres ist der Fall bei unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 11 BGB, welche neben §§ 16ff. VVG anzuwenden sind.