Versprechen eines Lohns - JuraMagazin

1. Durch das Versprechen eines Lohns für den Nachweis der Gele­genheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zu­standekommens einer Ehe wird eine unvollkommene Verbindlich­keit (Naturalobligation) begründet.

2. Die Vorschrift des § 656 BGB findet auf Verträge, durch die sich der eine Vertragspartner zu einer auf Herbeiführung einer Ehe­schließung gerichteten Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) ver­pflichtet, entsprechende Anwendung.

3. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im For­mularvertrag eines Ehevermittlers enthaltene Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung hält der Inhaltskontrolle stand, wenn sich der Ehevermittler gegenüber dem Auftraggeber zur Lei­stung von Diensten verpflichtet hat.

4. Eine AGB- oder Formularvertragsklausel, nach der der Ehe­vermittler eine im voraus empfangene, nicht erfolgsabhängige Ver­gütung auch bei vorzeitiger Kündigung in jedem Fall behalten darf, ist unwirksam. An ihre Stelle tritt der hier entsprechend anwendba­re § 628 BGB.

5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf Eheanbah­nung gerichteter Vertrag wegen Vereinbarung einer überhöhten Vergütung als sittenwidrig angesehen werden kann.

6. § 656 1 2 BGB schließt die Rückforderung eines Ehemaklerlohns oder einer Eheanbahnungsvergütung insoweit nicht aus, als sie darauf gestützt wird, dass infolge besonderer Nichtigkeitsgründe noch nicht einmal eine unvollkommene Verbindlichkeit bestand, oder darauf, dass der ursprünglich bestehende Rechtsgrund nach­träglich weggefallen ist.

Anmerkung: 1. Als der Gesetzgeber des BGB den Ehemaklerlohn für unbeklagbar erklärte, hatte er zwei Ziele im Auge: Er wollte die nach seiner Auffassung mit dem sittlichen Wesen der Ehe nicht vereinbare, entgeltliche Heiratsvermittlung zurückdrängen und den „Ärgernissen" vorbeugen, zu denen Heiratsvermittlungsprozesse Anlass geben können (Mugdan, Mate­rialien, 2. Bd., S. 1292 unter V).

Mit seinem ersten Anliegen hat der Gesetzgeber keinen Erfolg gehabt; die gewerbliche Heiratsvermittlung hat vielmehr erst nach dem Inkrafttre­ten des BGB ihren Aufschwung genommen. Das Hindernis, das der Ge­setzgeber durch die Aufstellung des Klageverbots errichten wollte, wurde von den Heiratsvermittlern ohne Schwierigkeit dadurch umgangen, dass sie sich ihre Vergütung im voraus zahlen ließen. Dagegen ist der zweite Gesetzeszweck zunächst erreicht worden. Die Rechtsprechung hatte sich lediglich mit der Frage zu befassen, wie weit das Klageverbot reicht (RG, JW 1906, 713; AG Hannover, Nds Rpfl 1967, 254; OLG Karlsruhe, DJZ 1904, 1144; OLG München, OLG Rspr Bd. 34 S. 54); von den Aufgaben, den Sachverhalt aufzuklären und die rechtlichen Voraussetzungen des Ehemaklerlohns zu bestimmen, ist sie verschont geblieben. Darin ist in der letzten Zeit ein Wandel eingetreten. Es wird in zunehmendem Maße der Versuch unternommen, durch eine auf § 812 BGB gestützte Klage auf Rückzahlung des Ehemaklerlohns zu einer sachlichen Entscheidung über die Voraussetzungen und die Höhe der Vermittlungsgebühr zu veranlassen. Damit haben die Kl. auch in vielen Fällen Erfolg gehabt; die Gerichte haben ihre Entscheidung meistens damit begründet, dass die Geschäftsbedingungen der Heiratsvermittler einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würden (vgl. etwa OLG Schleswig, NJW 1974, 648; OLG Karlsruhe, OLGZ 1979, 67; LG Freiburg, MDR 1980, 578; LG Hamburg, BB 1978, 172). In dem vorliegenden Rechtsstreit war zum ersten Mal auch der BGH genötigt, zu diesem Fragenkomplex Stellung zu nehmen.

2. Die Entwürfe zum BGB haben die Vergütung des Ehevermittlers nicht geregelt. Die Kommissionen vertraten — ebenso wie der Bundesrat — die Ansicht, dass es eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles sei, ob das Versprechen eines Ehevermittlungshonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Man verwies darauf, dass in bestimmten ländlichen Gegenden die entgeltliche Heiratsvermittlung gang und gäbe sei. Die Reichtagskommission war anderer Auffassung; sie glaubte, dass die große Mehrheit der Bevölkerung das Nehmen oder Geben eines Lohnes für Heiratsvermittlung als unsittlich, mindestens als unanständig ansehe. Diese Einstellung sei allein mit dem sittlichen Charakter der Ehe vereinbar; wenn sie nicht in allen Kreisen durchgedrungen sein solle, so sei das ein Grund mehr, ihr durch erzieherische Wirkung des BGB zum Durchbruch zu verhelfen (Mugdan, Materialien, 2. Bd., S. 1292 unter IV). Die Kommission wollte demnach ersichtlich den Heiratsvermittlungsvertrag ausnahmslos als ein unsittliches Rechtsgeschäft behandelt wissen. Da jedoch bei den bisherigen Gesetzgebungsarbeiten die Ansicht vertreten worden war, dass § 138 BGB nicht auf alle derartigen Verträge Anwendung finde, hat sie die Aufnahme einer besonderen Bestimmung für nötig gehalten. Wenn dabei die Rückforderung des gezahlten Lohnes ausgeschlossen wurde, so entspricht dies der in § 817 S. 2 BGB getroffenen Regelung. Das Plenum des Reichstags hat den Kommissionsvorschlag übernommen: In der Plenarberatung ist man auf diesen Punkt nicht zu sprechen gekommen. Es muss daher angenommen werden, dass der Reichstag in seiner Gesamtheit sich der ihm bekannten Auffassung der Kommission anschließen wollte.

Der Kommentar von Planck bemerkte dazu bereits in der 1. Aufl. (Anm. 13, § 656): Zwar habe sich die Kommission von dem Gedanken leiten lassen, dass die Heiratsvermittlung gegen Entgelt als unsittlich ge- kennzeichnet werden sollte. Dieser Gedanke habe indessen im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden. Die Wissenschaft habe daher freie Hand, ob sie die Vorschriften des § 656 11 und 2 als Konsequenz der Vorschriften des § 138 1 und des § 817 S. 2 betrachten oder ob sie sie dahin verstehen wollte, dass durch das Versprechen des Ehemaklerlohns lediglich eine Naturalobligation begründet werde. Mit den Grundsätzen, von denen sich heute die Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen leiten läßt, sind diese Ausführungen nicht zu vereinbaren. Wie sich die Auslegungsmethoden gewandelt haben, zeigt in besonders deutlicher Weise die Entscheidung BGHZ 88, 296 (= LM § 1542 RVO Nr. 126 = NJW 1984, 240): Obwohl der Gesetzgeber den Wortlaut des § 1542 RVO unverändert in § 116 des X. Buchs des SGB übernommen hatte, glaubte der BGH aus dem Ausschussbericht und den Ausschussprotokollen entnehmen zu können, dass der Gesetzgeber die bisherige Anwendung des § 1542 RVO in der Rechtsprechung missbilligen wollte. Die Auslegung des § 656 BGB ist andere Wege gegangen; die Auffassung von Planck hat sich in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein durchsetzen können; nur noch gelegentlich wird die Ansicht vertreten, die Eheanbahnung sei vom Gesetzgeber als sittenwidrig missbilligt worden.

3. Rein begrifflich, d. h. ohne Rücksicht auf die positiv-rechtliche Rege­lung, kann ein auf Ehevermittlung gerichteter entgeltlicher Vertrag ver­schieden gestaltet werden: Der Interessent kann dem Vermittler für den Fall, dass durch seine Bemühungen es zur Eheschließung kommt, eine Vergütung versprechen, ohne dass dem Vermittler eine vertragliche Pflicht zum Tätig werden auferlegt wird. Es kann aber auch ein gegenseitiger Ver­trag abgeschlossen werden, bei dem die Tätigkeit nicht etwa bloß Voraus­setzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs, sondern Vertragspflicht des Vermittlers ist. Im ersteren Fall läge ein Gegenstück zum reinen Maklervertrag des § 652 BGB, im zweiten zum Maklerdienstvertrag vor. Ob man allerdings die Ehevermittlungsverträge unmittelbar unter die Be­griffe des Makler- und Maklerdienstvertrags subsumieren kann, erscheint zweifelhaft. Man wird sich fragen müssen: Ist die Ehe oder die Eheschlie­ßung überhaupt ein Vertrag i. S. von § 652 BGB (vgl. dazu MünchKomm, § 1353 Rdnr. 17)? Lässt sich die Vergütung des Ehevermittlers mit der Provision des Maklers vergleichen, die üblicherweise und nach den Vor­stellungen des Gesetzgebers in Prozenten des Wertes des „Objekts" be­rechnet wird? Dass § 656 BGB zum 8. Titel des 7. Abschnittes des 2. Buch des BGB gehört, ist für die rechtliche Qualifikation des Vertrages nicht entscheidend. Letzten Endes kommt es jedoch nicht darauf an, ob man die Ehevermittlung unter den Oberbegriff des Maklervertrages bringen kann. Sicher ist, dass der Bekl. sich im vorliegenden Fall gegenüber dem Kl. zu einer ehevermittelnden Tätigkeit verpflichtet hat, dass also ein auf Ehever­mittlung gerichteter Dienstvertrag vorliegt.

Die dienstvertraglichen Elemente sind hier besonders ausgeprägt. Es wird vielfach nicht hinreichend beachtet, dass es zwei verschiedene Typen des Maklerdienstvertrages gibt. Es kann sein, dass sich in einem solchen Vertrag der Makler abweichend von § 652 BGB zu einer Tätigkeit ver­pflichtet, ohne dass an den gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsan­spruchs etwas geändert wird; in diesem Fall wird ein Element des Dienst­vertrages — Tätigkeitspflicht — mit einem Element des Maklervertrages — Provisionspflicht nur bei Erfolg — kombiniert. Der Maklerdienstvertrag kann jedoch auch so ausgestaltet werden, dass bereits die Bemühungen zu honorieren sind, auch dann, wenn diese nicht zu einem Erfolg führen. Viele Missverständnisse in der rechtswissenschaftlichen Diskussion sind wohl dadurch veranlasst worden, dass man zwischen diesen beiden Ver­tragstypen nicht genau unterschieden hat.

Hier hatte es der BGH mit einem Fall zu tun, in dem der Vermittler nicht nur eine Tätigkeitsverpflichtung übernommen, sondern sich dafür auch eine erfolgsunabhängige Vergütung ausbedungen hatte. Er hat klargestellt, dass gegen eine solche Vertragsgestaltung — auch nach dem AGBG — keine Bedenken bestehen; beide Vertragstypen, der Ehemaklervertrag und der Eheanbahnungsdienstvertrag, stehen gleichberechtigt nebeneinander; der letztere kann nicht etwa deshalb nach § 9 II Nr. 1 AGBG beanstandet wer­den, weil er vom gesetzlichen Leitbild der §§ 652, 656 BGB abweiche. Bei der Abfassung des § 656 BGB hatte der Gesetzgeber den Fall eines einseitig verpflichtenden, erfolgsabhängigen Vergütungsversprechens im Auge. Dass sich jemand durch einen entgeltlichen Vertrag zur Herbeifüh­rung einer Eheschließung, oder zumindest zu einer hierauf gerichteten Dienstleistung verpflichten könnte, hat er nicht in den Kreis seiner Betrach­tungen einbezogen; Verträge dieser Art waren damals noch nicht bekannt. Hätte die Reichstagskommission an diese Möglichkeit gedacht, so hätte sie wohl mit Sicherheit den Geltungsbereich des § 656 BGB auch auf diesen Vertragstyp erstreckt; die Bedenken, die sie gegen eine entgeltliche Heiratsvermittlung hatten, treffen auf einen Vertrag, der eine Verpflichtung zur Heiratsvermittlung begründet, in noch stärkerem Maße zu. Auf einen solchen Vertrag muss daher die Vorschrift des § 656 BGB entsprechend angewandt werden; dabei muss notwendigerweise auch die vom Heiratsvermittler übernommene Tätigkeitsverpflichtung überhaupt rechtlich nicht erzwingbar angesehen werden. Der BGH hat dies bereits im Urteil BGHZ 25, 124 (= LM vorstehend Nr. 1 = NJW 1957, 1356) ausgesprochen; die vorliegende Entscheidung bringt daher insoweit nichts Neues.

4. Im Schrifttum wird die Vorschrift des § 656 BGB allgemein als verfehlt bezeichnet. Das hat seine Wirkung auf die gesetzgeberischen Arbeiten zur Neugestaltung des Maklerrechts nicht verfehlt: sämtliche Entwürfe, die in den verschiedenen Legislaturperioden von der Bundesregierung vor- gelegt worden sind, sahen eine Streichung des jetzigen § 656 BGB und als Ersatz eine eingehende Regelung des Ehevermittlungsvertrages vor, für den sie zwei verschiedene Vertragstypen zur Verfügung stellen, die in vollem Umfang klagbar sein sollten. In der Bevölkerung wird diese positive Einstellung zur Ehevermittlung wohl nicht geteilt. Namentlich die Instanzgerichte stehen ihr mit ziemlichem Misstrauen gegenüber, was sich in der gerade auf diesem Gebiet recht scharfen, manchmal überzogenen Inhaltskontrolle zeigt. Der Gesetzgeber des BGB hatte auch wohl recht, wenn er von einer Beweisaufnahme über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Ehemaklerlohn erfüllt seien, manche Peinlichkeiten befürchtete; man denke etwa an den Fall, dass eine Frau darüber befragt werden soll, wie intensiv der Makler auf ihren Willensentschluss eingewirkt hat (was ja für die Frage von Bedeutung sein kann, inwieweit überhaupt eine „Vermittlung" i. S. von §§ 652, 656 BGB stattgefunden hat und inwieweit sie für die Eheschließung ursächlich war).