Vertrag zugunsten Dritter

Vertrag zugunsten Dritter — Vertrag, aus dem das Recht auf die Leistung einem am Vertragsabschluss nicht beteiligten Dritten (Begünstigter) unmittelbar (nicht auf Grund einer Vertretung oder Abtretung) zusteht (z. B. Frachtvertrag, Personenversicherung zugunsten eines Dritten, Ausstellung eines Sparbuches auf den Namen eines Dritten). Soweit sich aus der gesetzlichen Regelung des Vertrags zugunsten Dritter (z. B. beim Frachtvertrag) oder dem vereinbarten Inhalt oder dem Zweck des Vertrags zugunsten Dritter nichts anderes ergibt, erwirbt der Begünstigte das Recht mit der Fälligkeit der Leistung. Der ver­pflichtete Partner kann Einwendungen aus dem Vertrag, die ihm gegen den anderen Partner zu­stehen, auch gegenüber dem Begünstigten er­heben. Lehnt der Begünstigte den Rechtserwerb ab und haben die Partner nichts anderes verein­bart, kann der Partner des Verpflichteten die Leistung selbst fordern.