Vom Vertrag zurücktreten - JuraMagazin

Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse, so kann er nach § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten (entsprechende Anwendung von §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Aus den Gründen: . . . II. Das BerGer. führt weiter aus:

Die Bekl. habe die Anlage zu einem nicht unerheblichen Teil nicht rechtzeitig hergestellt. Die letzte einverständlich festgesetzte Liefer­frist sei am 18. 1. 1968 verstrichen gewesen. Mit ihrem Schreiben v. 13. 5. 1968 habe die Kl. gemäß §§ 636, 634 Abs. 1 BGB der Bekl. eine Nachfrist gesetzt und zugleich angedroht, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Restes abzulehnen und vom Vertrag zurückzu­treten. Die bis zum 15. 6. 1968 gewährte Nachfrist sei den Umständen nach angemessen. Es habe ein nicht unerheblicher Teil der Anlage ge­fehlt, nämlich die Einschub-Eingangskanalschalter und die Erweite­rung des Kernspeichers, deren Preis 22 % der gesamten Auftragssumme ausgemacht habe. Trotz der bereits erbrachten Teilleistungen der Bekl. habe die Kl. vom gesamten Vertrag zurücktreten dürfen, da die Teilerfüllung für die Kl. kein Interesse gehabt habe.

Hiergegen wendet sich die Rev. ohne Erfolg.

1. Sie meint, das BerUrt. lasse Zweifel an der Fälligkeit der Leistung zum 18. 1. 1968 und an der Setzung einer „Nachfrist" durch das Schreiben v. 13. 5. 1968 offen. In diesem Schreiben spreche die Kl. von mehrmaligen stillschweigenden Verlänge­rungen der Lieferfristen. Danach sei es möglich, dass sie nach dem 18. 1. 1968 die „Herstellungsfrist" verlängert habe oder die Bekl. nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen.

Diese Rüge geht fehl.

Das BerGer. lässt keinen Zweifel an der von ihm festgestell­ten Vereinbarung über die Lieferfrist bis zum 18. 1. 1968. Diese Feststellung wird auch nicht durch das Schreiben der Kl. v. 13. 5. 1968 in Frage gestellt. Die Rev. übersieht, dass die Kl. in diesem Schreiben, nach Hinweis auf die mehrmaligen Verlän­gerungen der Lieferfrist, ausdrücklich beanstandete, die Bekl. habe „auch den zuletzt "von ihr — der Bekl. — „angegebenen Liefertermin von Mitte Januar d. J. nicht eingehalten". Dass die Lieferfrist über den zuletzt angegebenen Liefertermin v. 18. 1. 1968 hinaus verlängert worden wäre, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das BerGer. habe die von der Kl. gesetzte Nachfrist zu Unrecht als angemessen an­gesehen. Die Prüfung der Angemessenheit einer Nachfrist ist Sache des Tatrichters (vgl. Senatsurteil v. 13. 4. 1961 — VII ZR 109 und 132/60 —). Die Ausführungen des BerGer. dazu lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Zu Recht hat das BerGer. die Nachfrist von einem Monat mit der etwa gleich langen Frist verglichen, die die Bekl. selbst noch am 13. 12. 1967 für die endgültige Fertigstellung der An­lage als angemessen bezeichnet hatte und über die sich die Par­teien durch Bestimmung des spätesten Herstellungstermins auf den 18. 1. 1968 geeinigt hatten. Die Kl. durfte, wie das BerGer. zutreffend ausführt, davon ausgehen, dass die Bekl. in der von ihr als angemessen bezeichneten Frist und in den da­nach bis zur Bestimmung der Nachfrist abgelaufenen weiteren vier Monaten an der — restlichen — Fertigstellung der Anlage gearbeitet hatte und sich zum vollen, notfalls ausschließ­lichen Einsatz aller ihrer Mittel zur Einhaltung der Nachfrist entschloss. Die Nachfrist hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, die Bewirkung seiner Leistung — hier der Restleistung — erst in die Wege zu leiten; sie soll ihm viel­mehr nur Gelegenheit geben, die — restliche — Erfüllung zu voll­enden (RGZ 89, 123). Eine angemessene Nachfrist kann daher regelmäßig wesentlich kürzer sein als die vereinbarte Herstel­lungsfrist (vgl. das oben genannte Urt. des Senats).

b) Der von dem BerGer. dem Schreiben der Bekl. v. 5. 7. 1968 entnommene Umstand, dass die Bekl. nicht, zumindest nicht vorrangig, die Fertigstellung der Anlage betrieben, son­dern an anderen „die zeitliche Priorität genießenden Geräten" gearbeitet hat, lässt erkennen, dass die Bekl. den für die Bestim­mung der Nachfrist maßgeblichen und gerechtfertigten Erwar­tungen der Kl. nicht entsprochen hat. Das ändert nichts an der Angemessenheit der Nachfrist. Es würde Treu und Glauben widersprechen, dürfte sich die Bekl. auf eigenes pflichtwidriges Verhalten berufen, um die Nachfrist als unangemessen erschei­nen zu lassen.

c) Hiernach brauchte sich das BerGer. entgegen der Auff. der Rev. nicht mit dem Vortrag der Bekl. auseinanderzuset­zen, dass es sich um einen Entwicklungsauftrag gehandelt habe, die Bekl. laufend Änderungen nach dem neuesten Stand der Technik habe vornehmen müssen und mehr Zeit beanspruchen­de Zulieferungen aus dem Ausland erforderlich gewesen seien. Dieses Vorbringen, auf das das BerGer. in anderem Zusam­menhang eingegangen ist, lässt nicht erkennen, dass solche Schwierigkeiten etwa unerwartet noch nach der Vereinbarung vom Dezember 1967 (über die Frist zur restlichen Fertigstel­lung der Anlage bis zum 18. 1. 1968) aufgetreten wären. Der­artiges ist auch nicht dem Vortrag der Bekl. zu entnehmen, sie habe mit ihrem Schreiben v. 21. 5. 1968 darauf hingewiesen, dass sie auch „bei intensivstem Arbeitseinsatz" die Nachfrist nicht einhalten könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Ursache des fruchtlosen Ablaufs der vereinbar­ten Lieferfrist sowie der Nachfrist nicht in allgemeinen Schwie­rigkeiten des Entwicklungsauftrags, sondern in dem von der Bekl. in ihrem Schreiben v. 5. 7. 1968 zugegebenen unzuläng­lichen Arbeitseinsatz gesehen hat.

d) Der Umstand, dass die Kl. bereit war, den Wünschen der Bekl. wegen einer Verlängerung der Nachfrist zu entsprechen, falls die Bekl. eine Bankbürgschaft beibringe, berührt nicht die Angemessenheit der Frist.

Mangels Vorlage einer Bankbürgschaft ist es zu einer Frist­verlängerung nicht gekommen. Die Bekl. war auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist die ihr übereigneten Teile zur Siche­rung ihrer Ansprüche bei der Bekl. abholen zu lassen. Sie hat dadurch die Fertigstellung der Anlage nicht etwa vereitelt.

3. Schließlich ist auch die Auffassung des BerGer. nicht zu beanstanden, dass die Kl. berechtigt gewesen sei, vom ganzen Vertrag zurückzutreten.

a) Die Rev. meint, nach den Feststellungen des BerGer. ha­be die Kl. in dem Schreiben v. 13. 5. 1968 nur erklärt, sie werde nach dem Ablauf der Frist die Restleistung ablehnen. Damit habe nicht zweifelhaft sein können, dass die Kl. an dem Ver­trage, soweit er erfüllt gewesen sei, habe festhalten wollen.

Dies ist unrichtig.

Das BerGer. hat vielmehr festgestellt, dass die Bekl. in dem Schreiben zugleich erklärt hat, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und der Bekl. die bereits geliefer­ten Teile Zug um Zug gegen Erstattung der gezahlten Beträge zurückzugeben. Nach dieser Androhung konnte die Bekl. kei­nen Zweifel daran haben, dass die Kl. sich vom ganzen Vertrag lösen wollte.

Darin, dass die Kl. die Teile abholen ließ, lag folglich, ent­gegen der Auff. der Rev., keine Willenserklärung, insoweit an dem Vertrag festzuhalten. Dass die Kl. nach Ablauf der Nach­frist anderen Sinnes geworden sei, hat die Rev. nicht vorgetra­gen. Dies kann umso weniger angenommen werden, als die Kl. um Sicherung bemüht war, wie ihr Verlangen nach Vorlage einer Bankbürgschaft erkennen lässt. Dementsprechend hat sie die Teile lediglich zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rück­zahlung (Zug um Zug gegen Rückgabe der Teile) abholen lassen.

b) Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass die Kl. trotz der Teillieferungen nach § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten durfte. Dieses umfassende Rücktritts- recht steht dem Besteller nach § 636 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls dann zu, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat (vgl. R0 Warn. Rspr. 1937 Nr. 16; Staudinger-Riedel, 11. Aufl. BGB § 636 Rdnr. 2; Soergel-Sie­bert-Balleretedt, 10. Aufl. BGB § 636 Rdnr. 4).

Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. in ausführlicher Wür­digung des Sachverhalts angenommen, dass die Teillieferung für die Kl. kein Interesse hatte.

Daraus ergibt sich, dass die Rüge der Rev., das BerGer. habe die Beweislast verkannt, fehl geht. Das BerGer. hat nicht nach der Beweislast entschieden.

Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des BerGer., dass es der Kl. unter den besonderen Umständen (Spezial­anlage und Notwendigkeit einer zuverlässigen und sachgemäßen Wartung durch den Hersteller) nicht habe zugemutet werden können, die Anlage von einem anderen Unternehmen vervoll­ständigen zulassen.

Das BerGer. hat schließlich auch das Wertverhältnis zwi­schen den gelieferten und den nichtgelieferten Teilen der An­lage nicht außer Betracht gelassen.