Vertragsanspruch - JuraMagazin

Kann der Besteller vom Unternehmer wegen eines Mangels des Werkes Schadensersatz nach § 635 BGB und zugleich aus unerlaubter Handlung nach den §§ 8231f. BGB verlangen, so verjährt der Deliktsanspruch — unabhängig von der für den Ver­tragsanspruch in § 638 BGB getroffenen Regelung — nach § 852 BGB.

Anmerkung: Die Bekl. schuldete der KI. für im August, 1966 aus­geführte Autoreparaturen etwa 3 000 DM. Sie rechnete gegen diesen Anspruch mit einem Schadensersatzanspruch auf, den sie wie folgt begründete: Sie habe im Oktober 1965 der KI. den Auftrag gegeben, einen ibr gehörenden durch einen Verkehrsunfall beschädigten Prit­schensattelaufleger wieder instand zu setzen. Durch unsachgemäße Montage eines neuen Doppelachsaggregats seien an den Fahrgestellen Rahmeneinrisse entstanden.

LG und LOG- haben der Klage stattgegeben und die Aufrechnung für unbegründet erklärt, weil die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung bei Entstehen der eingeklagten Werklohnforderung gern. § 638 BGB bereits verjährt gewesen sei. Die (zugelassene) Rev. der Bekl. hatte Erfolg.

Der BGH befasst sich in dem ersten Teil seines Urt. mit der rechtli­chen Natur des Aufrechnungsanspruchs. Er sieht in den Beschädigun­gen der Fahrgestelle einen Schaden, der dem Werk der Bekl. unmittel­bar anhaftete, da die Montage des Doppelachsaggregats zwangsläufig auch Arbeiten an den Längsträgern der Fahrgestelle bedingt hätten. Infolgedessen handle es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (Folgeschaden), sondern um einen solchen aus § 635 BGB, der der kurzen Verjährung von 6 Monaten un­terliege (§ 638 BGB).

Der Bekl. stand aber - was das BerGer. nicht verkannt hat - auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil es sich um einen Eingriff in das schon vorhandene Eigentum der Bekl. han­delte. Das OLG meinte jedoch, dass es sich bei der Bestimmung des §,638 BGB um eine Sonderregelung handel, die eine längere Verjäh­rung gern. § 852 BGB ausschließe.

Dem ist der BGH nicht gefolgt: Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz. Grundsätzlich richten sich daher die Rechtsfolgen der beiden Ansprüche - auch hin­sichtlich der Verjährung - unabhängig voneinander nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (BGHZ 9, 301 = Nr. .1 zu § 414 HGB; 17, 214 = Nr. 22 zu § 823 [Dc] BGB; 24, 188 -= Nr. 4 zu § 823 [Ed] BGB; 32, 194, 203 = Nr. 14 zu KraftverkO; 46, 140 = Nr. 2 zu § 430 HGB).

Allerdings kann eine gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückwirken, so z. B. für die Haftung eines Gesellschafters für die Sorgfalt in eigenen Angele­genheiten gem. § 708 BGB (BGHZ 46, 313, 316 = Nr. 1 zu § 708 BGB) und insbesondere für die Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter gem. § 558 BGB (BGHZ 47, 53 = Nr. 9 zu § 558 BGB; 54, 264 = Nr. 15 zu § 558 BGB; ferner Nr. 1, 5, 7 zu § 558 BGB und Nr. 21 und 36 zu § 852 BGB mit weiteren Nachweisen). Das kann aber nicht als allgemeine Regel angesehen werden. So rechtfertigt sich die ausschließ­liche Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 558 BGB, die das OLG zur Begründung seiner Entscheidung heranzieht, dadurch, dass bei Gebrauchsüberlassungsverträgen eine möglichst rasche Abwick­lung aller Ansprüche angestrebt wird. Insbesondere ist aber auch zu beachten, dass die Ersatzansprüche des Vermieters sehr häufig, man kann fast sagen in der Regel, auch Ansprüche aus Eigentumsverlet­zung sind, und dass deshalb bei Anwendung der längeren Verjährungs­frist des § 852 BGB die Bestimmung des § 558 BGB weithin illusorisch würde. So verhält es sich aber bei Schadensersatzansprüchen aus Werkvertrag nicht. Bei diesen ist die kurze Verjährung gern. § 638 BGB keineswegs bedeutungslos. In der Mehrzahl der Fälle des § 635 BGB handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die ausschließlich aus einer mangelhaften Werkleistung herrühren, ohne das (schon vor­handene) Eigentum des Bestellers in Mitleidenschaft zu ziehen. Der BGH folgert daraus, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage es bei den Schadensersatzansprüchen aus Werkvertrag, die mit solchen aus unerlaubter Handlung konkurrieren, bei der Regel verbleibt, 'wo­nach für jeden der beiden Ansprüche die einschlägige Verjährungs­vorschrift, hier also § 638 und § 852 BGB, zu gelten hat.