Vertragsstrafversprechen

Zum Bestimmtheitserfordernis eines Vertragsstrafversprechens.            Der Kläger verkauft sanitäre Einrichtungen, EinbaukĂĽchen, Gas- und Elektrogeräte. Die dabei anfallenden Elektroarbeiten fĂĽhrte er frĂĽher selbst aus. Am 3. 10. 1972 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wo­nach der Beklagte diese Arbeiten ĂĽbernehmen sollte. Auch ihre sonst eingegangenen Verpflichtungen waren dort näher geregelt. Im vorletz­ten Absatz heiĂźt es, dass bei einem VerstoĂź gegen den Vertrag eine Vertragsstrafe von 2000 DM zu zahlen sei. Die Preise fĂĽr den Stunden­lohn der Elektromonteure und das Kilometergeld waren noch nicht eingesetzt. Der Kläger kĂĽndigte den Vertrag mit Schreiben vom 24. 10. 1972, weil der Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe. Der Kläger hat die Vertragsstrafe von 2000 DM nebst Zinsen mit der BegrĂĽndung, geltend gemacht, dass der Beklagte einen ihm am 3. 10. 1972 erteilten Auftrag zur sofortigen Installierung zweier Einbau­kĂĽchen auch am Morgen des 10. 10. 1972 noch nicht ausgefĂĽhrt hatte. Der Kunde habe daraufhin einen anderen Elektroninstallateur hinzu­gezogen. Durch das Verhalten des Beklagten sei sein Ansehen in jener Gegend geschädigt worden; er habe dort seitdem nichts mehr verkau­fen können. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat den Vertrag und ins­besondere das Strafversprechen fĂĽr unwirksam gehalten. Das LG hat der Klage stattgegeben; das OLG hat sie abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers fĂĽhrte zur Aufhebung und Zu­rĂĽckverweisung. Aus den GrĂĽnden: I. ... 1. Die Vertragsstrafe soll den. Schuldner vor Vertragsverletzungen abschrecken und dem Gläubiger die Schadloshaltung erleichtern (BGHZ 33, 163, 165 = vorstehend Nr. 7; BGH, NJW 1975, 163, 164). Mit einer Strafe fĂĽr kriminelles Unrecht oder mit einer nur straf- ähnlichen Sanktion fĂĽr sonstiges Unrecht ist sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vergleichbar (BVerfG, NJW 1967, 195, 196). FĂĽr sie gilt auch nicht der Grundsatz, dass jede strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters rechtsstaatswidrig ist und den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GrundG verletzt (BVerfG, aa0). Demgemäß können, wie in der Recht­sprechung seit langem anerkannt ist, Vertragsparteien abwei­chend von der Vorschrift des § 339 BGB vereinbaren, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt sein soll, wenn die Leistung des Schuldners aus GrĂĽnden unterbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder ihm nicht als Verschulden zuge­rechnet werden können (BGH, Nr. 3 zu § 341 BGB = NJW 1971, 883 m. Nachw.).
2.   Die Vertragsstrafe ist wie jedes andere Privatrechtsge­schäft zu behandeln. Dazu gehört zwar, dass die Voraussetzun­gen, unter denen die Vertragsstrafe verwirkt sein soll, zumin­dest bestimmbar sind. Daraus folgt aber nicht mehr als fĂĽr jede andere Vereinbarung, deren Wortlaut die Rechte und Pflichten der Beteiligten nicht zweifelsfrei regelt: Ein unklar formuliertes, der Auslegung noch fähiges Strafversprechen ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dagegen hat das Berufungs­gericht verstoĂźen, als es jegliche Auslegung der Urkunde vom 3. 10. 1972 ablehnte. Mit dem Satz, es bleibe offen, welche Vertragsverletzungen von dem Strafversprechen hatten erfasst werden sollen, durfte es sich nicht begnĂĽgen.
3.  Die danach erforderliche Auslegung kann der Senat nicht selbst vornehmen; sie ist bei einem Individualvertrag grund­sätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf die Auslegung im allgemeinen nur darauf ĂĽberprĂĽfen, ob gesetz­liche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urt. v. 18. 2. 1954 — IV ZR 145/53 Nr. 5 zu § 550 ZPO). Eine Ausnahme von dieser Beschränkung greift nur dort ein, wo das Berufungs­gericht sich mit der zu erörternden Frage gar nicht befasst hat, die Erklärungen nur eine Auslegung zulassen und die Feststellung, weiterer Umstände durch den Tatrichter nicht in Betracht kommt (Senatsurt. v. 4. 4. 1960 — VII ZR 208/59 — und v. 16. 4. 1962 — VII ZR 47/61 = WM 1962, 742). So liegen die Dinge hier nicht. a)    FĂĽr die Auslegung kommt es auch auf den bereits er­wähnten Zweck des Strafversprechens an. Schon daraus ergibt sich, dass die Vertragsstrafe nicht unterschiedslos bei Ver­letzung jeglicher vertraglich begrĂĽndeten Pflicht verwirkt sein kann. Bei Vertragsverstößen, die auf die Leistungsver­pflichtung des einen Teils ohne Einfluss sind, liegt es zwar auf der Hand, dass sie nach dem Willen der Beteiligten eine Ver­tragsstrafe nicht auslösen sollten und dies auch nicht können (vgl. RGZ 112, 362, 367). Es gibt aber auch andere, deren Gewicht nur der Tatrichter zutreffend abzuwägen vermag, weil sie sowohl in einem dem Gläubiger gĂĽnstigen als auch in einem ihm nachteiligen Sinne rechtsfehlerfrei gewertet werden können. Zu ihnen gehört möglicherweise auch die Vertrags­widrigkeit, die der Kläger dem Beklagten vorwirft. b)    Auch wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge­langt, dass die Art der dem Beklagten zur Last gelegten Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe grundsätzlich auszu­lösen vermag, kann der vorliegende Fall doch eine hiervon abweichende Beurteilung erforderlich machen. Ist nämlich richtig, dass die Vertragsbeziehungen — wie der Beklagte be­hauptet hat — erst allmählich anlaufen sollten, so könnte immer­hin der erste Auftrag noch nicht unter dem Druck des Strafver­sprechens gestanden haben. HierfĂĽr können auch die Um­stände wesentlich sein, unter denen dieser erste Auftrag erteilt worden ist. II. Sollte sich ergeben, dass bereits die Nichterledigung des ersten Auftrags mit einer Vertragsstrafe bedroht war, so wird das Berufungsgericht zu prĂĽfen haben, ob der Vertrag vom 3. 10. 1972 aus anderen GrĂĽnden unwirksam ist oder ob die weiteren Voraussetzungen fĂĽr die Fälligkeit der Vertragsstrafe gegeben sind. Dabei wird es beachten mĂĽssen:
1.   Der gesamte Vertrag — und damit auch das Strafver­sprechen — kann auch dann zustande gekommen sein, wenn der von dem Kläger angebotene Beweis nicht gelingen sollte, dass die Parteien den beim Beklagten ĂĽblichen Preis vereinbart hätten; es könnte dann § 632 II BGB Anwendung finden. Der Einigungsmangel ĂĽber wesentliche Vertragsbestandteile ist im ĂĽbrigen unschädlich, wenn die Bestimmung der Leistung einem der Beteiligten — hier dem Beklagten — ĂĽberlassen wird oder ein noch offener Punkt einverständlich einer späteren Regelung vorbehalten bleiben soll (BUH Urt. v. 9. 11. 1966 — V ZR 39/64 = Nr. 25 zu § 433 BGB = BB 1966, 1412). Bei allem wird hier zu berĂĽcksichtigen sein, dass der Beklagte den Auftrag des Klägers nicht etwa mit der BegrĂĽndung zurĂĽck­gewiesen hat, der Vertrag sei noch nicht in allen wesentlichen Punkten ausgehandelt, dass er vielmehr alsbald den Kunden des Klägers aufgesucht und beiden die unverzĂĽgliche Erledi­gung der Arbeiten versprochen hat. Entsprechendes gilt fĂĽr die Frage, ob der Beklagte ordnungsgemäße Auftragsscheine oder nur — wie er behauptet hat — einen gewöhnlichen Zettel mit dem Namen des Kunden ausgehändigt bekommen hat. 2.  Nach § 339 Satz 1 BGB ist die Vertragsstrafe grundsätz­lich erst verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerät. DafĂĽr, dass die Parteien diese Voraussetzung abbedungen hätten, ist nichts ersichtlich. Dass der Kläger den Beklagten gemahnt habe, hat er nicht vorgetragen. Gleichwohl kann der Beklagte sich im Verzuge befunden haben, weil die Mahnung nach dem Rechtsgedanken des § 284 II BGB hier entbehrlich gewesen ist (BO, JW 1933, 2204; BGH, NJW 1959, 933; 1963, 1823 = Nr. 1 zu § 636 BGB). Das Berufungsgericht wird daher zu prĂĽfen haben, ob die von ihm noch nicht näher festgestellten Umstände des vorliegenden Falles auch hier fĂĽr den Eintritt des Verzuges genĂĽgen. 3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat, wird es schlieĂźlich auch auf dessen Antrag auf Herabsetzung der Strafe gemäß § 343 I BGB eingehen mĂĽssen und dabei die im Urt. v. 13. 3. 1953 — I ZR 136/52, vorstehend Nr. 2, entwickel­ten Grundsätze zu beachten haben.