Vertragstyp

Vertragstyp — Teilklasse von Verträgen, die durch Besonderheiten des Gegenstandes; der Zielstel­lung, der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner (Rechte- und Pflichtenstruktur) oder an­derer Merkmale gekennzeichnet ist und die als Art neben mindestens einer weiteren Art einer ge­meinsamen Gattung von Verträgen angehört (z. B. sind Lief er-, Kommission- und Kreditverträge Vertragstyp des Leistungsvertrages, der seinerseits neben an­deren Verträgen gleicher Rangordnung, z. B. Or­ganisationsverträgen, ein Typ des Wirtschaftsvertrages ist). Die Typisierung der Verträge dient einer rationellen gesetzlichen Regelung der Ver­tragsverhältnisse sowie der Vertragsgestaltung durch die Partner. Entsprechen die verschiedenen Abreden eines Vertrages unterschiedlichen Vertragstyp (gemischter Vertrag), so gelten für die einzelnen Abreden die Bestimmungen über den jeweils zu­treffenden Typ. Ist eine bestimmte Art von Ver­trägen nicht als Vertragstyp geregelt (atypischer Vertrag), so ist der Vertragsinhalt von den Partnern unter Wahrung der Grundsätze zu gestalten, die für die Gattung gelten, wobei die Regelungen über ähnliche Vertragstyp analog angewendet werden können.