Vertragsverletzung

Vertragsverletzung — Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung (Erfüllung, nicht gehörige) vertraglicher Pflichten, soweit kein Rechtferti­gungsgrund (z. B. Notstand) vorliegt. Die Vertragsverletzung begründet die vertragliche materielle Verantwort­lichkeit (Verantwortlichkeit, materielle) des pflichtverletzenden Partners gegenüber dem be­troffenen Partner. War für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung ein unabwendbares Er­eignis (Ereignis, unabwendbares) oder ein Verhalten des betroffenen Partners ursächlich, so wird dies als Fehlen einer Vertragsverletzung oder der materiellen Verantwortlichkeit für die Vertragsverletzung gewertet; das ur­sächliche Verhalten des betroffenen Partners kann selbst eine Vertragsverletzung (insbes. Verletzung einer Mit­wirkungspflicht) sein. Es werden nach der Art der verletzten Pflicht oder nach der Art und Weise der Pflichtverletzung, unter Berücksichtigung der ne­gativen Folgen der Pflichtverletzung und zur Re­gelung spezieller Sanktionen in begrenzter Zahl bestimmte Arten von Vertragsverletzung unterschieden (z. B. nicht qualitätsgerechte Leistung, Verzug, Nichterfül­lung) und alle anderen Vertragsverletzung zusammenfassend als sonstige Pflichtverletzungen geregelt. Ent­sprechend dem Erfordernis der Einheit von Plan- und Vertragserfüllung wird die ordnungsgemäße Planerfüllung beeinträchtigt, wenn Betriebe Vertragsverletzung gegenüber ihren Partnern zulassen.