Verwaltungsentscheidung

Die Funktion des Bebauungsplans ist es, gleichsam zwischen dem Flächennutzungsplan und der Anlagengenehmigung stehend einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für eigene Gestaltung belässt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben nicht vorwegnimmt. Daher wäre es systemfremd, wenn Entscheidungen auf eine Ebene vorverlagert würden, die ihrem Wesen nach erst auf einer nachgeordneten Ebene getroffen werden können. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, Entscheidungen zu treffen, die nach den Bestimmungen des BImSchG dem konkreten Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren vorbehalten sind. Dies wird durch den Beschluss des BVerwG vom 17.2. 1984 wie folgt bestätigt: Es spricht einiges dafür, dass es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, Entscheidungen zu treffen, die nach den Bestimmungen des BImSchG dem jeweiligen Genehmigungs-, Vorbescheids- oder Anordnungsverfahren vorbehalten sind, dass eine zu starke Verfeinerung der planerischen Aussage das Planungsverfahren übermäßig - gegebenenfalls bis zur Grenze, an der die Aufstellung eines Bebauungsplans scheitern muss - belastet. Der Bebauungsplan braucht daher nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belange ergeben können, schon selbst abschließend zu bewältigen, vielmehr kann er dies der Entscheidung im Einzelfall z. B. der Feinsteuerung nach § 15 Abstufung der Entscheidungsebenen bedeutet keinen Verlust z.B. für den Immissionsschutz; vielmehr werden, wenn sich der Bebauungsplan bestimmter Aussagen enthält, diese auf die richtige Stelle verlagert. Die dargestellte Stufenfolge im Verhältnis des Bebauungsplans Vollzugsebene ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 nicht in Frage gestellt worden. Auch diese Vorschrift erlaubt nur solche Festsetzungen, die sich im ebenenspezifischen Rahmen halten und damit dem Wesen und der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Insbesondere kann dem § 9 Abs. 1 Nr. 24 keine besondere Ermächtigung für einen anlagenbezogenen Bebauungsplan entnommen werden. Allerdings sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 stärker als andere auf Verwirklichung angelegt.

Die verschiedenen Entscheidungsebenen stehen miteinander in der Weise in Verbindung, dass Entscheidungen auf höherer Ebene den Entscheidungen auf nachgeordneter Ebene vorgegeben sind. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan haben sich in den Zielen der Raumordnung und Landeplanung anzupassen. Der Bebauungsplan muss wiederum aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein. Die Zulassung von Vorhaben ist über § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2) an Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden. Umgekehrt gesehen, darf eine Planung auf höherer Stufe keine Entscheidungen treffen, die auf der nachgeordneten Ebene nicht vollziehbar wären. Insofern können z.B. Anforderungen, die für die Vollzugsebene maßgebend sind, auf die Bebauungsplanebene durchschlagen.

Der Bebauungsplan ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Funktion, seinen Inhalt und seinen räumlichen Wirkungsgrad begrenzt worden. Im Gegensatz zur fachgesetzlichen Planfeststellung trifft er keine abschließende Entscheidung, sondern schafft nur einen Rahmen für die rechtliche Beurteilung einzelner Vorhaben im Genehmigungsverfahren. Zwischen ihm und der fachgesetzlichen Planfeststellung bestehen daher grundlegende Unterschiede, die es verbieten, die für die Fachplanung geltenden Maßstäbe ohne weiteres auf die Bebauungsplanung zu übertragen und umgekehrt.

Ein Durchgriff der Bebauungsplanung auf die Zulassungs- oder Vollzugsebene wird in der Regel auch nicht für erforderlich i. S. von § 1 Abs. 3 gehalten. § 1 Abs. 3 immerhin zum gleichen Ergebnis wie die hier vertretene Auffassung.

Besondere Bedeutung besitzt das Gebot ebenenspezifischer Festsetzung an der Nahtstelle zwischen dem Planungsrecht und dem Immissionsschutzrecht. Insbesondere für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 24 ist entscheidend, in welchem Verhältnis der durch den Bebauungsplan vermittelte planungsrechtliche Immissionsschutz zum anlagenrechtlichen Immissionsschutz nach dem BImSchG steht. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Aussagegehalt im Bebauungsplan Festsetzungen im Hinblick auf den Schutz vor Immissionen getroffen werden können. Zwischen dem Bebauungsplan und der Anlagengenehmigung bestehen tiefgreifende Unterschiede: Unterschiedlich sind zunächst die Rechtsgrundlagen. Ein einheitliches, für Planungen und Anlagengenehmigungen gleichermaßen verbindliches oder doch aufeinander abgestimmtes Immissionsschutzrecht gibt es zur Zeit nicht. Das Umweltrecht im allgemeinen und das Immissionsschutzrecht im besonderen ist in einer Vielzahl von Rechtsnormen aufgegliedert. Das Ziel des Immissionsschutzes wird auch in den verschiedenen öffentlichen Aufgabenbereichen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften mit den jeweils zur Verfügung stehenden Instrumenten und Verfahren verwirklicht. Dies bedeutet, dass der Immissionsschutz in den einzelnen Bereichen öffentlichen Handelns eine jeweils eigene Ausprägung erfahren hat. Hieraus folgt, dass die Anforderungen an die Berücksichtigung des Immissionsschutzes in den einzelnen Politikbereichen unterschiedlich sein müssen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, was in den einzelnen Bereichen mit den jeweils zur Verfügung stehenden Instrumenten geleistet werden kann. Demgemäß ist insbesondere der städtebaurechtliche Immissionsschutz von dem des Anlagenrechts zu unterscheiden. Das BImSchG gilt vornehmlich für genehmigungsbedürftige und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Es wird ergänzt durch Spezialgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sowie durch Gesetze und Verordnungen der Lander.