Verwechslungsgefahr

Im Ergebnis hat das BerGer. auch ein Verbotsrecht der Beklagten aus § 12 BGB ohne Rechtsfehler als nicht gegeben angesehen. Es lässt sich zwar nicht ausschließen — davon geht offenbar auch das BerGer. aus —, dass für die rechtmäßig erworbene namenartige Kennzeichnung eines Hauses der Schutz des § 12 BGB in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist stets, dass an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse: besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, bleibt gleich: es braucht insbesondere nicht wirtschaftlicher Art zu sein. Es kann etwa darin bestehen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu diesem Gebäude  hingewiesen werden soll, oder — falls es sich um ein Bauwerk von architektonischer oder aus anderen Gründen bemerkenswerter Eigenart handelt auf den Erbauer oder Bauherrn. Wird in solchen Fällen. die Kennzeichnung in der Regel aus einem Personen- oder Firmennamen bestehen, kann sie in anderen Fällen durch die Wahl eines Wortes erfolgen, das die Besonderheit etwa der Bauweise, des Grundrisses, der Lage etc. zum Ausdruck bringt. Selbst einer reinen Fantasiebezeichnung, die keinerlei Bezug auf konkrete tatsächliche Gegebenheiten erkennen lässt, wird man den Schutz des § 12 BGB nicht versagen können, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Kennzeichnung zu bejahen ist; das kann gegebenenfalls auch das bloße Interesse — sei es der Bewohner oder Nutzer des Gebäudes, sei es auch der Allgemeinheit— an einer kurzen, einprägsamen Adresse sein. Wer bei Beeinträchtigung solcher Gebäudenamen den Anspruch aus § 12 BGB jeweils geltend machen kann, wird sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen lassen. Ob, wie das BerGer. in seiner Hauptbegründung annimmt, der Beklagten jedwedes schutzwürdige Interesse an der Bezeichnung „Sternhaus" abzusprechen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn in seiner Hilfsbegründung, bei der das BerGer. von einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an dieser Gebäudebezeichnung ausgeht, kommt es ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, dass ein gegen die Kläger gerichtetes Verbotsrecht der Beklagten schon an der mangelnden Verwechselbarkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen scheitere. Es hat die Frage der Verwechslungsgefahr zwar sehr kurz abgehandelt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das LG in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hatte, das Wort „Stern" sei allein oder in zusammengesetzter Form im Raum D. als Bezeichnung für verschiedene Unternehmen, Produkte und Lagebezeichnungen, insbesondere für die Angaben „am Seestern", „Stern-Verlag" ,,Nordstern-Versicherung", „Stern- Straße" und „Stern-Pils" allgemein geläufig; das sei gerichtsbekannt. Das LG hat ferner festgestellt, die Parteien, mit denen dies in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, hätten das nicht in Zweifel gezogen. Wenn dann die Richter des BerGer., die ebenso wie die des LG mit den lokalen Verhältnissen in D. vertraut sind, in Übereinstimmung mit dem LG die Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen mit dem Hinweis verneinen, dass „Stern", wie das LG, zutreffend ausgeführt habe, im Düsseldorfer Raum ein abgegriffenes Wort sein, genügt dies entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall den Anforderungen, die an eine ausreichende Begründung zu stellen sind. Fehlt es somit bereits an der Verwechslungsgefahr, kann offen bleiben, ob „Sternhaus" als besondere Geschäftsbezeichnung der Beklagten i. S. des § 16 I UWG anzusehen ist; denn auch ein auf diese Vorschrift gestützter Unterlassungsanspruch würde die Verwechselbarkeit von ,,Sternhaus" und „Rheinsternhaus" im Raum D. voraussetzen. Hat somit die Beklagten gegen die Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass diese die Benutzung der Bezeichnung „Rheinsternhaus" aufgibt, ist das Unterlassungsbegehren der Kläger berechtigt. Die Revision war daher mit der Kostenfolge  aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Strafandrohung war der Neufassung des § 890 ZPO anzupassen. 1. Gestattet ein Verein seinen rechtlich selbständigen Unterorganisationen , den ihm geschützten Namensbestandteil in ihre Namen aufzunehmen, so ist diese Gestattung in der Regel auf die Dauer der Zugehörigkeit der Unterorganisationen zum übergeordneten Verein beschränkt. 2. Unterscheidungskräftige Vereinsembleme auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 12 BGB. Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seit dem Jahre 1962 den Vereinsnamen „Deutscher Soldatenbund Kyffhäuser e. V." trägt; er war im Jahre 1952 unter dem Vereinsnamen „Kyffhäuserbund  e. V." neu gegründet und unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen worden. Im Jahre 1900 war der Kyffhäuserbund der Deutschen Landeskriegerverbände gegründet worden. Ihm hatte Kaiser Wilhelm II. den Namen „Kyffhäuser" verliehen. Dieser Bund führte seit seiner Gründung ein Emblem mit den schattenrißartigen Umrissen des Kyffhäuser-Denkmals, unter dem sich ein eisernes Kreuz befindet, und der Jahreszahl 1786. Dieses Emblem führt der Kläger heute noch. Dieser Kyffhäuserbund erlitt bis zur Neugründung im Jahre 1952 folgendes Schicksal: Seit dem Jahre 1921 bestand in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins der „Deutsche Reichskriegerbund Kyffhäuser e. V.". Während des nationalsozialistischen Regimes wurde seine Satzung den politischen Gegebenheiten in Deutschland angepasst und sein Name in ,Nationalsozialistischer, Reichskriegerbund " geändert und schließlich im Jahre 1943 durch Verfügung Hitlers vom 3. 3. 1943 aufgelöst und sein Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 30. 6. 1943 in die neu gebildete „Kyffhäuser-Stiftung" übergeführt. Nach Ende des zweiten Weltkrieges wurde durch Kontrollratsgesetz Nr. 2 der Siegermächte der „Kyffhäuserbund" nochmals aufgelöst. Der Beklagten zu 2 wurde im Jahre 1911 gegründet und führt seitdem, mindestens aber seit Anfang der dreißiger Jahre, ununterbrochen den Namen Kyffhäuser-Kameradschaft Stade-Barge e. V. Er gehörte bis zu seinem Ausscheiden am 31. 12. 1971 dem klägerischen Verband an. Der Bekl, zu 1, der aus den Kameradschaften Stade-Barge, Kakerbeck und Bargstedt besteht, ist nach Ausscheiden der Mitglieder dieserKameradschaften aus dem Kläger im Jahre 1972 neu gegründet worden und führt seitdem in seinem Vereinsnamen die Bezeichnung „Kyffhäuser". Beide Beklagten führen das gleiche Emblem wie der Kläger, teilweise jedoch ohne die Jahreszahl 1786. Für den Kläger ist das „Kyffhäuser-Emblem als Warenzeichen eingetragen. Der Kläger nimmt für die Bezeichnung „Kyffhäuser" und das Emblem die älteren Rechte in Anspruch. Mit der Begründung, er sei Rechtsnachfolger des, 1900 gegründeten Kyffhäuserbundes und des Nationalsozialistischen Reichskriegerbundes und er habe das, gesamte in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen des Reichskriegerbundes übernommen, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Kyffhäuser" und die Embleme des Deutschen Soldatenbundes Kyffhäuser e. V. zu führen. Die Beklagten haben die Rechtsnachfolge des Kläger bestritten und ein schutz- würdiges Interesse des Kläger an begehrten Verbot in Abrede gestellt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die landgerichtliche Entscheidung teilweise geändert und den Beklagten zu.1 lediglich verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Vereinsnamen den Namensbestandteil „Kyffhäuser" zu führen. Die Revision des Kläger hatte Erfolg.