Vollständigen Krankenunterlagen - JuraMagazin

Auch einem Patienten, der psychiatrisch behandelt worden ist, kann die Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen nicht ver­weigert werden, wenn dem keine schützenswerten Interessen des Patienten selbst, des Arztes oder Dritter entgegenstehen (Ergän­zung zu BGHZ 85, 339 = LM § 242 [Be] BGB Nr. 46 = NJW 1983, 330).

Zum Sachverhalt: Der jetzt 39jährige Kl. war im März 1965 auf Ver­anlassung seines Vormundes und mit Genehmigung des VormG in das von dem bekl. Verband getragenen Landeskrankenhaus eingewiesen worden. Er war dort in der Zeit vom 15. 3. bis zum 17. 5. 1965 untergebracht. Danach wurde er mit der Diagnose Hebephrenie in die geschlossene An­stalt B. verlegt, wo er weiterbehandelt und dann später entlassen wurde. Der Kl. begehrt von dem bekl. Landschaftsverband Einsicht in die von diesem geführten Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung im Landeskrankenhaus, u. a. mit der Behauptung, sein damaliger Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt sei ihm in gegen ihn gerichteten Strafverfahren vorgehalten worden. Der Bekl. meint, dem Kl. stehe kein Einsichtsrecht zu, hat sich aber im Prozeß bereit erklärt, ihm im Beisein eines Arztes Einsicht zu gewähren, und auch die Fertigung und Herausgabe von Fotokopien gegen Erstattung der Unkosten angeboten.

Das LG hat den Bekl. verurteilt, dem Kl. über seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die bei dem Landeskrankenhaus über ihn im April/ Mai 1965 geführten Krankenunterlagen, insbesondere den Einweisungsbe­schluss, die Medikationskarte, das Diagnosegutachten sowie die Überwei­sungsverfügung in die geschlossene Anstalt B. zu gewähren. Das BerGer. hat den Bekl. unter Zurückweisung seiner Berufung auf die Anschlussberu­fung des Kl. verurteilt, dem Kl. oder einem seiner Prozessbevollmächtigten Einsicht in die genannten Krankenunterlagen zu gewähren, und zwar da­durch, dass der Bekl. dem Kl. oder einem seiner Prozessbevollmächtigten eine autorisierte Dokumentation in Form von Fotokopien aller Kranken­unterlagen mit der schriftlichen Bestätigung des Bekl. über die Richtigkeit und Vollständigkeit gegen Erstattung der dadurch angefallenen Kosten gegen Rechnung überlässt. Die — zugelassene — Revision des bekl. Verban­des hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. meint, aus dem Einweisungsverhältnis des Kl. zum bekl. Landschaftsverband ergebe sich die Ne­benpflicht des Bekl., dem Kl. Einsicht in die Krankenpapiere zu ge­währen, und zwar in der beantragten Form. Dieses Einsichtsrecht könne zwar aus medizinischen und rechtlichen Gründen beschränkt sein, die sich aus der Art der Erkrankung und dem Zustand des Patien­ten ergeben könnten. Indessen habe der insoweit beweispflichtige Bekl. dazu nichts vorgetragen. Die Eigenart der psychiatrischen Be­handlung des Kl. stehe der von ihm gewünschten Einsicht im vorlie­genden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil es sich um einen längst abgeschlossenen Tatbestand handle.

II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind im Wesentlichen unbegründet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die dem BerGer. zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt war, hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterla­gen, soweit sie Aufzeichnungen über medizinisch-naturwissenschaft­lich objektivierbare Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnah­men betreffen. Nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung, um die es sich im Falle des KI. handelt, besteht freilich selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten ein derartiges Einsichtsrecht nur in erheblich eingeschränktem Umfang (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 327ff. = LM § 242 [Be] BGB Nr. 45 = NJW 1983, 328; BGHZ 85, 339£ = LM § 242 [Be] BGB Nr. 46 = NJW 1983, 330). Gleichwohl hat das BerGer. nach den in diesen Entscheidungen nie­dergelegten und im Einzelnen ausgeführten Grundsätzen dem Kl. im Ergebnis zu Recht volle Einsicht in die medizinischen Unterlagen über seine psychiatrische Behandlung im Jahre 1965 gewährt.

1. Der Senat hat in den genannten Entscheidungen das Recht eines Patienten auf Einsicht in die im Wesentlichen in seinem Interesse ge­führten Unterlagen über seine ärztliche Behandlung als eine aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten fol­gende Pflicht aus dem Arztvertrag hergeleitet. Ob und inwieweit das Einsichtsrecht des Patienten auch in außervertraglichen Beziehungen besteht, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Hier hatte der Vor­mund des Kl. entweder in dessen Namen oder mindestens zu seinen Gunsten (§ 328 BGB) einen privatrechtlichen Vertrag mit dem bekl. Verband, der das Landeskrankenhaus betrieb, zur Behandlung des Kl. wegen der aufgetretenen psychischen Erkrankung abgeschlossen; die nach § 180011 BGB a. F. (jetzt: § 1800 BGB i. V. mit § 1631 b BGB) erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dazu lag vor, ohne dass damit, etwa wie bei einer Zwangseinweisung, ein öffentlich- rechtliches Einweisungsverhältnis begründet wurde. Daraus ergibt sich grundsätzlich das Einsichtsrecht des nach Aufhebung der Vor­mundschaft und Eintritt seiner Volljährigkeit zur Geltendmachung der Rechte aus dem Artzvertrag allein berechtigten Kl. in die über ihn geführten Krankenunterlagen. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht entgegen, dass nach § 34 FGG die Einsichtnahme in die Akten des VormG von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses abhängig gemacht ist. Es bedarf keiner Entscheidung dar­über, ob der Kl. ein solches berechtigtes Interesse hat, wofür vieles spricht. Es geht nämlich nicht um die Einsicht in die Vormundschaftsakten, sondern um die in die Krankenunterlagen. Selbst wenn sich bei diesen in Abschrift Teile der vormundschaftsgerichtlichen Akten be­finden sollten, unterlägen diese keiner Geheimhaltung unter den Vor­aussetzungen des § 34 FGG, der sich nach seinem Sinn und Zweck nur mit den Voraussetzungen des Einsichtsrechts in die Gerichtsakten befasst. Zur Einsicht in die Krankenaufzeichnungen muss der Patient kein besonderes rechtliches Interesse darlegen; dieses ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht. Dafür, dass der Kl. sein Einsichtsrecht missbräuchlich ausübt (BGHZ 85, 327 = LM § 242 [Be] BGB Nr. 45 = NJW 1983, 328; BGHZ 85, 339 = LM § 242 [Be] BGB Nr. 46 = NJW 1983, 330), fehlt jeder Anhalt

2. Der erkennende Senat hat in seinem angeführten Urteil BGHZ 85, 339 ff. = LM § 242 [BE] BGB Nr. 46 = NJW 1983, 330, im einzelnen ausgeführt, dass der Patient in der Regel kein Recht auf Ge­währung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung hat, von bestimmten objektiven Befunden wie der Medikamentation und dem Ergebnis körperlicher Untersu­chungen abgesehen, um die es auch im Streitfall dem Kl. nicht oder jedenfalls nicht allein geht. Der Grund für diese Beschränkung liegt in der Natur des psychiatrischen Behandlungsvertrages, der jedenfalls in seiner klassischen Form die Zurückhaltung ärztlicher Aufzeichnungen gegenüber dem Patienten gebietet, und zwar im Interesse des Arztes, des Patienten und dritter Personen, deren Angaben über den Patienten zur Krankengeschichte untrennbar dazu gehören.

a) Daraus folgt aber nicht, dass es dem Arzt untersagt ist, dem Pa­tienten auf dessen Wunsch Einsicht in alle Unterlagen über seine Krankengeschichte zu gewähren; vor allem dann nicht, wenn er den Um­ständen nach keine therapeutischen Bedenken gegen eine Offenlegung der Krankengeschichte hat, wenn er keine nachteiligen Eingriffe in das einmal begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten, das auch ihn selbst schützt, befürchtet und wenn auch im Interesse Dritter eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Unter solchen Umständen missbraucht der Arzt vielmehr sein Recht auf Zurückhaltung der Krankenunterlagen, weil der Rechtsgrund für die in aller Regel vorliegende Einschränkung seiner Pflicht zur Offen­legung dieser Unterlagen nicht oder nicht mehr besteht. Allerdings darf der Arzt sich gegenüber dem Patienten, der Einsicht in die psych­iatrischen Krankenunterlagen verlangt, auf den allgemeinen Hinweis beschränken, dass die Krankengeschichte aus den oben genannten Gründen nicht zu offenbaren sei. Die Entscheidung darüber muss sei­ner ärztlichen Verantwortung überlassen bleiben. Er braucht diese Entscheidung dem Patienten und dem Gericht gegenüber nicht weiter zu begründen, weil eine wirklich nachprüfbare Begründung mit der notwendigen Geheimhaltung der Krankengeschichte nicht zu verein­baren wäre. Lässt nun aber das Verhalten des Arztes und sein Vorbrin­gen gegenüber dem Begehren des Patienten nur den Schluss zu, dass keine nennenswerten Gründe gegen die Vorenthaltung der Krankenunterlagen über die psychiatrische Behandlung sprechen, dann muss auch in sie volle Einsicht gewährt werden.

b) So liegt es im Streitfall: Der Bekl., bei dem sich die Unterlagen über die Behandlung des Klägers im Jahre 1965 befinden, hat aus ärztlicher Sicht und im Interesse Dritter keine Bedenken erhoben, dem Kl. alle Krankenunterlagen zugänglich zu machen. Er hat sich im Prozess schon in erster Instanz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bereit erklärt, dem Kl. Einsicht in seine Krankenakte zu ermöglichen, allerdings ohne ihm diese auszuhändigen, und hat auch gegen die Fertigung von Fotokopien keine Bedenken gehabt. Einschränkend hat er lediglich die Anwesenheit eines Arztes gefordert. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Bekl. im Grunde keine Einwendungen gegen die Kenntnis des Kl. von der gesamten Kran­kengeschichte hat. Das ist nach Lage der Dinge auch verständlich, weil die Behandlung des Kl. zeitlich sehr lange zurück liegt und seinerzeit offenbar nur wegen einer vorübergehenden, entwicklungsbedingten geistigen Stö­rung erforderlich war. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass der Offenbarung der Krankenunterlagen keine schützenswerten Interessen ent­gegenstehen. Mangels eines entgegenstehenden Vortrages des Bekl. durfte das BerGer. vielmehr davon ausgehen, die Kenntnis der Vorgänge werde dem Kläger gesundheitlich nicht schaden, Geheimhaltungsinteressen Drit­ter seien nicht oder nicht mehr bedroht und auch berechtigte Belange der Ärzte, vor allem ihre Persönlichkeitssphäre, würden nicht berührt.

Das weitere Verlangen des Bekl., bei Einsicht durch den Kl. müsse ein Arzt anwesend sein, hat offensichtlich keine therapeutischen Grün­de. Jedenfalls ist anderes vom bekl. Verband nicht vorgetragen wor­den und den Umständen nach auch nicht ersichtlich. Wenn aber bei der Einsichtnahme aus therapeutischen Gründen kein Arzt benötigt wird, kann der Bekl. dessen Hinzuziehung nicht verlangen. Dem Kl. können vielmehr ohne weiteres, wie von ihm beantragt und vom BerGer. entschieden, sofort und ohne weitere Umstände die auf seine Kosten angefertigten Kopien der Krankengeschichte übergeben wer­den, die er dann, wenn er es für richtig halten sollte, durch einen Arzt überprüfen lassen kann. Die vom Bekl. geltend gemachten allgemeinen Erwägungen gegen ein unbeschränktes Einsichtsrecht von Patienten in psychiatrische Krankenunterlagen sind zwar berechtigt; sie sind aber im konkreten Einzelfall ohne Bedeutung, und die im Streitfall erfolgte Zuerkennung eines Rechts des Kl. auf Einsicht hat nicht die vom Bekl. befürchteten Auswirkungen auf andere Fälle. In der Praxis wird gerade auch der psychiatrisch tätige Arzt, um das Vertrauen in die behandeln­den Ärzte nicht unnötig aufs Spiel zu setzen, seinem Patienten diejeni­gen Vorgänge aus der Krankengeschichte auf dessen Verlangen hin nicht vorenthalten, die er nach seiner ärztlichen Einschätzung unbe­denklich mitteilen kann. Die ihm von Rechts wegen gewährte Befug­nis, aus wohlerwogenen Gründen psychiatrische Krankenunterlagen zurückzuhalten, darf dagegen nicht dazu führen, eine solche Befugnis aus prinzipiellen Erwägungen auszuüben, die im Einzelfall keine sach­liche Berechtigung haben.

3. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass das BerGer. dem Begehren des Kl. stattgegeben hat, die Richtigkeit und Vollständig­keit der zu überlassenden Unterlagen schriftlich zu bestätigen. Es kann offenbleiben, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Vorausset­zungen der Patient eine solche Bestätigung verlangen kann. Sie gehört jedenfalls nicht von vornherein und selbstverständlich zum Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen dazu. Im Streitfall hat der Kl. nicht dargetan, weshalb er von dem Bekl. eine zusätzliche Versicherung darüber braucht, dass dieser seiner Verpflichtung nachgekommen sei. Ohne das ist keine Rechtsgrundlage für den zusätzlichen Klageantrag ersichtlich. Die Klage ist insoweit unbegründet.