Vorausabtretung künftiger Lohnansprüche

Zur Zulässigkeit der Vorausabtretung künftiger Lohnansprüche.
Zum Sachverhalt: Der Schlosser .M erklärte in einer schriftlichen Abtre­tungsurkunde vom 17. 8. 1968 gegenüber der Kl.: „Hiermit trete ich ... meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus meinem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Lohn und Gehalt einschließlich etwaiger Provisionsansprüche gegen die Firma F-KG beginnend mit den Forderungen für den am 1. 9. 1968 anfangenden Monat in voller Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils an Sie ab. In gleicher Weise trete ich meine künftigen Forderungen aus evtl. weite­ren Arbeitsverhältnissen gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber an Sie ab. -:Die Abtretung dient der Sicherheit Ihrer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen mich, den Schlosser M, . . . spwie gegen den bzw. die Rechtsnachfolger aus Kreditgewährungen, Darlehen, Bürgschaf­ten, Wechseln, Abtretungen, fälligen Pflichteinzahlungen auf Geschäftsan­teile, Kauf, Sicherungsvertrag oder aus irgendeinem anderen Grunde ein­schließlich aller Nebenforderungen. Sie sind berechtigt, den oben genannten Arbeitgeber von dieser Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sobald die zu sichernden Forderungen restlos getilgt sind und feststeht, dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können, sind Sie verpflichtet, Ihre Rechte aus der Abtretung auf mich zurück zu übertragen." In einem schriftlichen Darlehensvertrag vom 13. 3. 1969 trat M an die Bekl. zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus diesem mit ihr geschlossenen Vertrag den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Lohnforderungen ab. Beide Parteien legten die Abtretungserklärungen dem jetzigen Arbeitge­ber des Schlossers M vor. Die Kl. nimmt die abgetretenen Forderungen für sich in Anspruch. Das LG hat ihre Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die Abtretung zugunsten der Kl. mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam sei. Das OLG hat die Berufung mit der Begründung zurückge­wiesen, dass die Abtretung an die 1(1. sittenwidrig und daher nichtig sei. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung, und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 2. Die Vorausabtretung künftiger Lohnforde­rungen ist zulässig (vgl. BGH, NJW 1965, 2197 = vorstehend Nr. 16; BAG, NJW 1967, 751 [752]; BAG, AP § 398 BGB Nr. 3 = BB 1968, 1040). Bei mehrfacher Abtretung ist grundsätzlich die zeitlich erste wirksam (sogenannter Prioritäts- oder Präventionsgrundsatz, vgl. BGHZ 30, 149 [151]; BGHZ 32, 361 [363] = vorstehend Nr. 12). Für die Zulässigkeit einer Vorausabtretung ist erforderlich, dass die abgetretene Forderung spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist (BGH, WM 1961, 350 [351]; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung II, 1965, S. 279). Das Be­stimmtheitserfordernis ist dabei im Hinblick auf die abgetretene Forde­rung zu beurteilen. Auf die zu sichernde Forderung kommt es dagegen nicht an. Denn die Abtretung stellt ein abstraktes, also ein vom Schuld­grund losgelöstes Rechtsgeschäft dar. Ihre Wirksamkeit ist grundsätz­lich von der Gültigkeit des Grundgeschäfts unabhängig (vgl. BAG, AP § 398 BGB Nr. 3).
Das BerGer. ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die an die Kl. vorgenommene Abtretung die abgetretenen Forderungen bestimm­bar bezeichnet. Die Abtretung erstreckt sich uneingeschränkt auf den der Pfändung unterworfenen Teil der Lohnansprüche. Sie ist nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiss machen (hierzu vgl. BGH, NJW 1965, 2197 = vorstehend Nr. 16 = NJW 1966, 107 m. Anm. Wolf). 3. Die Erwägungen, mit denen das BerGer. die Annahme einer Nich­tigkeit der an die Kl. vorgenommenen Sicherungsabtretung begründet hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das von der Kl. verwendete Formular für Abtretungserklärungen ihrer Kunden gibt allerdings Anlass zur Prüfung, ob die Sicherungsab­tretung wegen ihrer Auswirkung auf den Abtretenden unter dem Ge­sichtspunkt der Einschränkung 'der wirtschaftlichen Entschließungs­und Handlungsfreiheit (Knebelung) und/oder wegen ihrer Auswirkung auf Dritte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung säten- widrig ist. Die bisherigen Feststellungen des BerGer. reichen jedoch nicht aus, die Frage nach der Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung unabhängig von den Beweggründen der Partner des Sicherungs- und Abtretungsvertrages, dem Sicherungszweck, den zugrundliegenden Geschäftsbeziehungen und den sonstigen Vertragsumständen zu bejahen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (AP § 398 BGB Nr. 3) hat das BerGer. rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass das Fehlen einer Befristung für die vereinbarte Sicherungsabtretung für sich allein eine ausreichende Grundlage für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht bildet. Das BerGer. hat Feststellungen über den Sicherungszweck nicht ge­troffen. Nach dem Vorbringen der Kl. diente die Lohnabtretung der Sicherung eines Kredits. Mit dem BAG ist zu erwägen: Arbeitnehmer nehmen und erhalten laufende Bankkredite in aller Regel nur zur Deckung allgemeiner Le­bensbedürfnisse, also in einem begrenzten und den jeweiligen Verhält­nissen angepassten Ausmaß. Als einziges Kreditsicherungsmittel steht ihnen dabei häufig nur das zukünftige Arbeitseinkommen zur Verfü­gung. Ohne dieses wären sie beim Fehlen anderer Sicherungsmöglich­keiten überhaupt, kreditunwürdig. Bei der Gewährung eines laufenden Bankkredits begegnet die Vorausabtretung der künftigen Lohnansprüche daher nicht dem Vorwurf der übermäßigen, die Belange sonstiger Gläubiger missachtenden Sicherung, wenn ein Arbeitnehmer dieses Kreditsicherungsmittel einer Bank in einem sachlich von vornherein begrenzten Umfang, aber zeitlich unbefristet zur Verfügung stellt.
Als sittenwidrig :kann ;insbesondere nicht die Abrede 'beanstandet werden, nach der die an die Kl. abgetretenen Lohnansprüche in der Art einer „Kontokorrentsicherung" als Sicherheit für alle Forderungen aus der Bankverbindung mit dem Kreditnehmer zu dienen bestimmt wa­ren. Danach war es zwar möglich, dass die Kl. den Kreditnehmer bei einer ständig fortgesetzten Geschäftsverbindung mit weiteren Verbind­lichkeiten belasten konnte, zu deren Sicherung die Abtretung dienen sollte. Bei einer Berücksichtigung eines berechtigten Sicherungsbedürf­nisses der Kl. als der kreditgebenden Bank ist dieses Kreditsicherungsverfahren aber nicht ohne weiteres sittenwidrig. Diese Erwägungen gelten auch für die vertragliche Regelung, die die Abtretung nicht von der auflösenden Bedingung einer Erreichung des Sicherungszwecks abhängig macht, sondern unter dieser Vorausset­zung nur die Rückabtretung der Ansprüche vorsieht. Diese Regelung stellt zu jeder Zeit eindeutig klar, wer Forderungsinhaber ist und dient damit der Rechtsklarheit. Der Kreditnehmer, der den pfändbaren Teil seiner künftigen Lohn­forderungen zur Kreditsicherung auf unbefristete Zeit abtritt, ist nur bis zur Abwicklung der Geschäftsverbindung an die kreditgebende Bank gebunden und kann sich gegebenenfalls auch vorzeitig durch eine Um­schuldung von ihr lösen. Sonstige Gläubiger haben wenigstens die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf, Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen, worauf die Revision mit Recht hinweist. 4. Das BerGer., das diesen Grundsätzen gefolgt ist, hat auf Grund seiner Auslegung der vertraglichen Bestätigung über die Rückabtre­tung in dem von der Kl. verwendeten Abtretungsformular gleichwohl das Ergebnis gewonnen, dass die Sicherungsabtretung sittenwidrig sei. a) Das RevGer. ist zur Auslegung der von der Kl. formularmäßig aufge­stellten Vertragsbestimmungen für die Sicherungsabtretung berufen. Die Kl. hat mit anderen Genossenschaftsbanken die Bestimmungen für die Sicherungsabtretung und die ihr zugrunde liegende Sicherungsabrede for­mularmäßig als generelle, örtlich nicht begrenzte und typische Regelung für alle Sicherungsabtretungen der Bankkunden festgesetzt. Das Abtretungsformular ist zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen - über den Bezirk eines OLG hinaus - bestimmt. Es wird als Vertragsmuster einseitig von der Kl. wie durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt und von der anderen Vertragspartei ohne Einfluss auf den Inhalt nur im ganzen hinge­nommen oder abgelehnt (vgl. BGHZ 8, 55 [56] = Nr. 1 zu AllgVerfrBed. f. Elbe u. Havel; BGHZ 17, 1, [3]; BGH, MDR 1974, 293 [294] = Nr. 8 zu § 110 ZPO; vgl. auch BAG, NJW 1967, 751). b) Nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung ist die Bank zur Rückabtretung verpflichtet, sobald „die zu sichernden Forderungen restlos getilgt sind und feststeht, dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können". Diese Vertragsbestimmung kann bei einer sich nur nach dem Wortlaut richtenden Auslegung bedeuten, dass der Abtretende (Sicherungsgeber) auf unabsehbare Zeit an den Abtretungsempfän­ger (Sicherungsnehmer) gebunden bleibt. Sie wäre insoweit nach den zutreffenden Erwägungen des BerGer. sittenwidrig (§ 138 BGB). Denn in der Regel lässt sich im voraus nicht entscheiden, ob der Abtretungsempfänger nach der Tilgung aller Schulden des Abtretenden nicht wie­der eine Forderung gegen, diesen erlangen wird. Durch eine Bindung, die noch nach der Tilgung aller Schulden des Abtretenden auf unabseh­bare Zeit bestehen bleibt, würde nicht nur dessen wirtschaftliche Ent­schließungsfreiheit über Gebühr eingeschränkt Vielmehr könnten nach den zutreffenden Ausführungen des BerGer. andere Gläubiger wegen der Vorrangstellung des Abtretungsempfängers nicht damit rechnen, ihre Forderungen gegen den Abtretenden durchzusetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie ihre Forderung gegen den Abtretenden in einer Zeit erwerben, in der dem Abtretungsempfänger ein Anspruch gegen den Abtretenden nicht zusteht. Dritte könnten schließlich wegen der Vorrangstellung des Abtretungsempfängers davon abgehaltenwer­den, dem Sicherungsgeber überhaupt in irgendeiner Form Kredit einzu­räumen.
c) Bei der gebotenen sinnerfassenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 157 BGB) ist jedoch nicht nur der Wortlaut der Einzelbestimmung heranzuziehen. Vielmehr sind hierfür der Kontext des ganzen Vertrages, insbesondere aber Sinn und Zweck des Vertrages maßgeblich. Der Sicherungszweck des gesamten Vertrages ist daher auch für die Auslegung der vertragli­chen Bestimmung über die Rückabtretung der Lohnansprüche zu be­achten. Die Regelung über die Übertragungsverpflichtung beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Sicherungsbedürfnis wegfällt, und soll zugleich gewährleisten, dass die Sicherungsabtretung aufrechterhal­ten bleibt, solange nach ein Sicherungsbedürfnis besteht. Bei der Berücksichtigung des Abtretungszwecks, also der Sicherung der Forde­rungen der Bank aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, stellt die vertragliche Regelung der Rückabtretung nicht auf die abstrakte Möglichkeit ab, ob die Bank irgendwann einmal wieder irgendeine neue Forderung gegen den Bankkunden erlangen kann, was von vorn­herein kaum jemals auszuschließen sein wird. Vielmehr bezieht sich die vertragliche Regelung auf Ansprüche, die — zum Beispiel wegen einer Vertragsverletzung durch den Bankkunden — aus den schon bestehen­den Rechtsbeziehungen noch erwachsen können, so dass trotz der Til­gung der bisher zu sichernden Forderungen noch ein Sicherungsbedürf­nis besteht. Die Vertragsauslegung muss dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Sicherungszweck mit der Abwicklung der bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Bankkünden erfüllt ist. Die Bank ist daher nach dieser Auslegung verpflichtet, die abgetretenen Lohnansprüche zurück zu übertragen, wenn die zu sichernden Forderun­gen aus ihrer Geschäftsverbindung zu dem Bankkunden erloschen sind und die Geschäftsverbindung damit abgewickelt ist, also auch wegen künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung kein Sicherungsbe­dürfnis mehr besteht.
d) Bei dieser Auslegung der Rückübertragungsregelung besteht die Bindung des Bankkunden, auch wenn er seine Bankschuld nicht durch eine Umschuldung mit Hilfe eines anderen Kreditgebers ablöst, nur bis zu der - im Regelfall absehbaren -- Abwicklung seiner Geschäftsbezie­hungen zur Bank. Diese Vertragsregelung kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als sittenwidrig gewertet werden. Auch der Umstand, dass die Kl. eine Vertragsbestimmung festgelegt hat, die - wie der anhängige Rechtsstreit zeigt - geeignet ist, Missverständnisse über die Voraussetzungen der Rückabtretung hervorzurufen, reicht für sich allein nicht aus, die vertragliche Regelung als sittenwidrig ein­zuordnen. Denn dieser Umstand besagt nur, dass die vertragliche Be­stimmung über die Voraussetzungen der Rückabtretung missverstanden werden kann. Er zwingt nicht zu dem Schluss, dass die vertragliche Regelung wegen eines bewusst gewählten missverständlichen Wortlauts als Werkzeug zur sittenwidrigen Knebelung von Kunden, zur sittenwid­rigen „Abschreckung" Dritter vor einer Kreditgewährung an einen bisherigen Kunden der Kl. oder/und zur sittenwidrigen Schädigung anderer Gläubiger benutzt werden sollte. Im übrigen fehlt es bisher an Feststellungen des BerGer., die eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelung über die Rückabtretung der Lohnansprüche nach den Beweg­gründen der Vertragschließenden, dem Sicherungszweck und den son­stigen Vertragsumständen, insbesondere nach der Art der Geschäftsver­bindung zwischen der Kl. und ihrem Schuldner, ergeben könnten. 5. Die Nichtigkeit des Sicherungs- und des abstrakten Abtretungsvertrags könnte selbst dann nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn die Bestimmung in der Abtretungserklärung sittenwidrig wäre, wo­nach die Kl. zur Rückübertragung der Lohnansprüche erst verpflichtet ist, sobald feststeht, dass keine neuen Forderungen mehr entstehen können. Zwar würde die Nichtigkeit des gesamten Grundgeschäfts auch die Nichtigkeit des abstrakten Erfüllungsgeschäfts, der Abtretung, nach sich ziehen, soweit sich die Sittenwidrigkeit in dem Verhalten der klagenden Bank gegenüber ihrem Kunden wie bei der Knebelung oder soweit sie sich im Vollzug des Grundgeschäfts gegenüber Dritten wie bei der Gläubigergefährdung äußert. Das BerGer. hätte aber prüfen und klären müssen, ob die klagende Bank und ihr Kunde den Sicherungs- ­und Abtretungsvertrag auch ohne die nichtige Einzelbestimmung ge­schlossen hätten (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 22, 90 [92] = Nr. 1 zu Allg. Geschäftsbedingungen; BGHZ 30, 149 [153] = vorstehend Nr. 9). Denn die Sicherungsabrede und der Abtretungsvertrag können auch ohne die vertragliche Bestimmung bestehen, dass die Kl. erst zur Rück­abtretung verpflichtet ist, wenn „feststeht, dass neue Forderungen nicht mehr entstehen können". Von dem mutmaßlichen Willen der Vertrag­schließenden hängt es ab, ob sie den Sicherungs- und Abtretungsvertrag auch ohne diese Vertragsbestimmung geschlossen hätten. Dabei ist davon auszugehen, dass jede Partei ihre Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Belange getroffen hätte (vgl. BGH, DNotZ 1975, 152ff.).
6. Eine prozeßabschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Bekl. hat im Berufungsrechtszug den von der IU. angegebenen Betrag der Forderungen gegen den Sicherungsgeber als unzutreffend bezeichnet. Sie hat vorsorglich bestritten, dass der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen gegenüber der Kl. noch nicht abgedeckt habe, und die Kl. zur Darlegung aufgefordert, welche Verpflichtungen des Sicherungsgebers ursprünglich bestanden hätten, welche Zahlungen zwischenzeitlich erfolgt seien und welche neuen Verpflichtungen der Sicherungsgeber eingegangen sei. Sie hat sich ferner auf ihr Vorbrin­gen im ersten Rechtszug bezogen. Dort hatte sie u. a. vorgetragen, die Kl. sei „geflissentlich" der Frage nach der Höhe ihrer Forderung gegen den Sicherungsgeber ausgewichen. Der Sitzungsniederschrift im Beru­fungsrechtszug und dem Tatbestand des Berufungsurteils, der auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ist nicht zu entnehmen, dass die Bekl. ihr Vorbringen zu den der Sicherungsabtre­tung an, die Kl. zugrundeliegenden Forderungen hat fallen lassen. Das BerGer. hat zu diesen Forderungen - von seinem Standpunkt aus un­bedenklich - keine Feststellungen getroffen. Trifft es zu, dass der Kl. keine Forderungen mehr gegen den Sicherungsgeber zustehen und dass damit der Sicherungszweck erreicht ist, würde das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung entfallen, dass die Abtretung an die Kl. - mit Vorrang vor der Abtretung an die Bekl. - wirksam ist. Denn die Kl. wäre in diesem Falle verpflichtet, die abge­tretenen Ansprüche zurück zu übertragen, so dass die Sicherungsabtre­tung an die Bekl. wirksam würde. Ihre bis zur Rückübertragung fort­bestehende formale Rechtsstellung als Sicherungszessionarin könnte die begehrte Feststellung nicht rechtfertigen.