Vorlageanspruch

Zum Vorlageanspruch eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschaf­ters.
Zum Sachverhalt: Der Kl. hatte den Geschäftsanteil eines Gesellschaf­ters der bekl. GmbH L pfänden lassen. Am 2. 4. 1968 wurde der Anteil im Wege der öffentlichen Versteigerung dem Kl. zugeschlagen. Zuvor, am 29.3. 1968, beschlossen die Gesellschafter der Bekl. ohne die Zustimmung von L, dessen Geschäftsanteil einzuziehen. Sie stützten sich hierbei auf den Gesellschaftsvertrag, der unter anderem für den Fall der Zwangsversteige­rung die Einziehung ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters vorsieht. Über das Entgelt ist bestimmt, dass der vom Finanzamt für die Vermögensteuer festgestellte Wert maßgebend sein soll. Über die Wirksamkeit der Einziehung stritten die Parteien in einem Vorprozess. In diesem Prozess stellte das LG rechtskräftig fest, dass der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erstattung des vollen Wertes des Geschäftsanteils des L hat, den dieser bei der Bekl. hatte." Das Finanzamt stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Bekl. für die Zwecke der Vermögensbesteuerung zum 31. 12. 1962 für je 100 DM des Stammkapi­tals auf 1258 DM und zum 31. 12. 1968 durch vorläufigen Bescheid auf 0 DM fest. Ein Bescheid für 1967 liegt nicht vor. Der Kl. hat geltend gemacht, ihm stehe der volle Wert des eingezogenen Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Einziehung zu und hat beantragt, die Bekl. zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen. Die Bekl. hat sich demge­genüber auf den Gesellschaftsvertrag berufen und vorgetragen, der hier­nach maßgebende. Vermögenssteuerwert des Anteils habe im Zeitpunkt der Einziehung bei 0 DM gelegen. Sie hat gegen das Urteil des LG, das sie nach dem Klagantrag verurteilt hat, mit dem Ziel der Klagabweisung Be­rufung eingelegt und im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, dass der KI. nicht Vorlage irgendwelcher Bücher und Belege der Bekl. für die Zeit nach dem 31. 12. 1967 verlangen kann. Das OLG hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mieder Re­vision verfolgt die Bekl. ihre Widerklageanträge weiter, und zwar den zweiten Hauptantrag (Vorlage von Büchern und Belegen) unter Beschrän­kung auf die Zeit nach dem 29. 3. 1968. Die Revision der Bekl. hat teil­weise Erfolg. Aus den Gründen: I. 1. Der erste Hauptantrag der Widerklage, festzustellen, dass der KI. als Entgelt für den im März 1968 eingezoge­nen Geschäftsanteil nur den Vermögenssteuerwert zum 31. 12. 1967/ 1. 1. 1968 beanspruchen könne, scheitert nach der zutreffenden Auffas­sung Rechtskraft des landgerichtlichen Feststel­lungsurteils im Vorprozess. Nach diesem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil steht fest, dass „der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Wertes des Geschäftsanteils hat." Dieser Anspruch besagt eindeutig, dass die Bekl. dem Kl. den „vol­len", „wirklichen" oder „wahren" Wert des gepfändeten Geschäftsan­teils im Zeitpunkt der Einziehung schuldet, d.h. nach dem maßgebli­chen juristischen und wirtschaftlichen Sprachgebrauch den Betrag, der bei einer möglichst vorteilhaften Verwertung des Gesellschaftsvermö­gens im ganzen auf die Beteiligung entfallen würde (vgl. BGHZ 9, 157 [168ff., 172] = NJW 1953, 780 = LM § 34 GmbHG Nr. 1 = MDR 1953, 347 = JZ 1953, 513 = BB 1953, 332; Urt. d. Senats v. 30. 3. 1967 — II ZR 141/64, LM UmwG Nr. 2 = NJW 1967, 1464 = MDR 1967, 566 = BB 1967, 559; v. 20. 9. 1971 — II ZR 157/68 = BB 1971, 1531, = WM 1971, 1450; Ulmer, in: Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 34 Rdnr. 34). So hat nach der Begründung jenes Urteils das LG den Begriff auch verstanden. Mit seiner darauf abgestellten Entschei­dung hat es dem Kl. recht gegeben, der schon damals mit seinem erfolgreichen Hilfsantrag den Standpunkt vertreten hatte, ihm stehe ein vollwertiges Entgelt für den Geschäftsanteil und nicht nur, wie in der Satzung der Bekl. bestimmt, „der vom Finanzamt für Zwecke der Vermögenssteuer für das voraufgegangene Steuerjahr festgestellte Wert" zu. Dem lag freilich die Vorstellung des LG zugrunde, der Vermögenssteuerwert decke sich mit dem „tatsächlichen" Wert des Geschäftsanteils. Diese Vorstellung mag nicht oder nicht für alle Fälle zutreffen. Sie ist aber kein Bestandteil des Urteils in dem Sinne gewor­den, dass sie von dessen Rechtskraft erfasst und damit der Steuerwert zum verbindlichen Maßstab für die Abrechnung der Parteien erhoben worden wäre. Die Feststellungswirkung dieses Urteils schließt es viel­mehr aus, einen anderen als den „vollen" Wert des Anteils zur Zeit seiner Einziehung aufgrund des Gesellschaftsvertrags für maßgebend zu erklären, wie es das Ziel des ersten Widerklageantrags ist. Mit Recht hat daher das BerGer. den Antrag abgewiesen.
II. Den Widerklageantrag auf Feststellung, dass der Kl. die Vorlage von Büchern und Belegen für die Zeit nach dem 31. 12. 1967 nicht verlangen könne, hält das BerGer. für unbegründet. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass die Bekl. dem Kl. den vollen Wert des eingezogenen Geschäftsan­teils nach dem Stichtag vom 29. 3. 1968 zu vergüten habe. Um die Bewer­tung des Anteils zu ermöglichen, müsse sie dem KI. als dem Rechtsnach­folger des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 810 BGB ihre Geschäfts­unterlagen vorlegen, und zwar einschließlich der nach dem Bewertungsstichtag aufgestellten Folgebilanzen. Denn der Beteiligungswert lasse sich genauer und zuverlässiger ermitteln, wenn ein Sachverständiger auch die aus den Folgebilanzen ablesbare weitere Entwicklung des Unternehmens, soweit ihre Wurzeln bereits vor dem Bewertungsstichtag lägen, in seine auf diesen Stichtag abgestellte Ertragsprognose einbeziehen könne. In diesem Punkt hat die Revision teilweise Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Antrag zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob von dem Rechtsverhältnis, des­sen (negative) Feststellung die Bekl. wünscht, die Entscheidung über die Klage i. S. des § 280 ZPO abhängt Jedenfalls lässt sich der Antrag als gewöhnlicher Feststellungsantrag nach § 256 ZPO halten. Hierfür fehlt der Bekl. nicht das rechtliche Interesse. Den Anstoß zu dem Antrag gab das Urteil des LG, das zur Höhe des Klageanspruchs den Vortrag des Kl. als wahr unterstellt hatte, weil die Bekl. den Aufforde­rungen des Sachverständigen und des Gerichts, eine Reihe von Ge­schäftsunterlagen, insbesondere auch Bilanzen für die Zeit nach dem 31. 12. 1967 bis 1971 zu übersenden, nur zum Teil nachgekommen war. Dabei hatte das LG die Vorlagepflicht der Beisl. aus § 422 ZPO i. V. mit § 807 BGB hergeleitet. Hieraus war zu ersehen, dass es die Bekl. nicht nur prozessual, sondern auch materiell rechtlich für vorla­gepflichtig hielt. Denn § 422 ZPO setzt eine bürgerlich-rechtliche Her­ausgabe- oder Vorlagepflicht voraus. In seiner Berufungserwiderung verteidigte der Kl. diese Entscheidung gegen die Angriffe der Bekl. und führte dazu aus, sein Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterla­gen beziehe sich auf alles das, was für die Bewertung seines Guthabens bei der Bekl. maßgebend sei. Demgegenüber hatte die Beld., die den gegenteiligen Standpunkt vertrat, ein rechtliches Interesse an der Fest­stellung, dass dies nicht oder nicht ohne eine bestimmte zeitliche Grenze der Fall sei. 2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht bezweifelt die Revision dem Grundsatz nach nicht, dass der Gesellschafter einer GmbH, dessen Ge­schäftsanteil eingezogen worden ist, ebenso wie sein Rechtsnachfolger die Vorlage von Geschäftsbüchern und Bilanzen verlangen kann, so­weit sie zur Berechnung des Einziehungsentgelts notwendig sind. Die­ses Recht ergibt sich entsprechend den Grundsätzen, die der Senat für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft aufgestellt hat, aus § 810 BGB (vgl. Urt. d. Senats v. 16. 2. 1959 - II ZR 194/57 = BB 1959, 505 = WM 1959, 595 u. v. 11.7. 1968 - II ZR 92/67 -= BB 1968, 1400 = WM 1968, 1245 m. w. Nachw.). Es entfällt nicht dadurch, dass ein Gericht, wie hier, die Ermittlung des Gutha­bens einem Sachverständigen überträgt und dabei die Möglichkeit hat, nach den §§ 422ff. ZPO, §§ 45, 47 HGB die Vorlage von Geschäfts­unterlagen anzuordnen. Denn der Berechtigte muss sich auch unabhän­gig hiervon anhand der Berechnungsgrundlagen selbst ein zuverlässi­ges Bild von der Höhe seines Anspruchs machen können (Urt. d. Senats v. 16. 2. 1959, aa0).
3. Mit ihrem nunmehr zeitlich eingeschränkten Antrag wendet sich die Revision nur noch dagegen, dass die negative Feststellungswiderklage hinsichtlich der Vorlagepflicht für die Zeit nach der Einziehung des Geschäftsanteils (29. 3. 1968) abgewiesen worden ist. Insoweit ist sie überwiegend begründet. Zwar ist es richtig, dass unter Umständen auch für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aufge­stellt Unterlagen, insbesondere Folgebilanzen, wichtige Hinweise für die Bewertung der Beteiligung zum Stichtag geben und so eine zuver­lässigere Feststellung des Entgelts ermöglichen können. Das gilt vor allem für die Ermittlung des Ertragswerts. Da sich dieser nach den in der Zukunft erzielbaren Einnahmeüberschüssen richtet, lassen sich aus späteren Ergebnissen Rückschlüsse auf den Unternehmenswert auch zu einem früher liegenden Stichtag ziehen. Es kann daher angebracht sein, die während des Bewertungszeitraums erkennbare Entwicklung des Unternehmens noch in die Bewertung einzubeziehen, soweit ihre Ursachen nicht erst nach dem Bewertungsstichtag eingetreten sind (Urt. d. BGH, Urt. v. 17. 1. 1973 - IV ZR 142/70 LM § 2311 BGB Nr. 10 a. E. = NJW 1973, 509 = MDR 1973, 391 = BB 1973, 305; vgl. auch BGHZ 65, 230 [236} m. w. Nachw. = NJW 1976, 241 = MDR 1976, 207 = BB 1976, 9). Die Zulässigkeit einer solchen Aus­dehnung der Bewertungsunterlagen in die Zukunft hinein besagt in­dessen noch nicht, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter grundsätz­lich auch einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in solche Geschäfts­unterlagen haben müsse, die sich auf die Zeit nach seinem Ausscheiden beziehen. Sein etwaiges Interesse daran, diese Unterlagen bei der Er­mittlung seines Guthabens mit berücksichtigt zu sehen, ist vielmehr gegen das Interesse der Gesellschaft und der verbliebenen Gesellschaf­ter abzuwägen, einem nunmehr Außenstehenden nicht mehr als unbe­dingt nötig Einblick in die Geschäftspapiere zu geben. Eine solche Offenlegung in die betrieblichen Verhältnisse und die damit mög­licherweise verbundene Belastung des Geschäftsbetriebs sind einer Ge­sellschaft um so weniger zuzumuten, je länger das Ausscheiden des Gesellschafters zurückliegt. Hinzu kommt, dass bei einem zeitlich un­begrenzten Vorlageanspruch des Ausgeschiedenen die Höhe seiner Entschädigung unter Umständen von dem mehr oder weniger zufälli­gen Umstand abhinge, wann die Bewertung des Anteils tatsächlich abgeschlossen ist. Das könnte die eine oder andere Seite dazu verleiten, diesen Zeitpunkt durch Einwendungen oder Beanstandungen hinaus­zuzögern, je nachdem, ob sich eine günstige Geschäftsentwicklung abzeichnet oder nicht. Diese Überlegungen führen dazu, einem ausge­schiedenen Gesellschafter das Einsichtsrecht jedenfalls für einen späte­ren Zeitraum als das Jahr seines Ausscheidens auch unabhängig davon, ob sich dieses Recht begrifflich mit § 810 BGB überhaupt noch verein­baren ließe, grundsätzlich zu versagen. Ob dem Ausgeschiedenen ein solches Recht in dem zur Feststellung seines Anspruchs unerlässlichen Umfang ausnahmsweise zum Beispiel dann zuzubilligen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Entwicklung spre­chen, die sich vor dem Bewertungsstichtag bereits angebahnt hatte und über die ein klares Bild nur aus späteren Unterlagen zu gewinnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche bestimmten Anhalts­punkte hat der Kl. nicht vorgetragen; seine Bedenken gegen die bis­lang vorliegenden Bilanzen und Schätzungen gehen in eine andere Richtung.
4. Es bleibt die Frage, ob der KI. nicht wenigstens für das Geschäfts­jahr 1968, in dessen Verlauf der Gesellschafter L ausgeschieden ist, die Vorlage des Jahresabschlusses verlangen kann. Für den Regelfall ist auch ein solches Recht zu verneinen, weil das Guthaben des ausge­schiedenen Gesellschafters mit Hilfe einer auf den Tag des Ausschei­dens abgestellten Bilanz zu ermitteln und durch die Vorlage einer sol­chen Bilanz mit den dazugehörigen Belegen den schutzwürdigen Be­langen des Gläubigers im allgemeinen Genüge getan ist. Hier liegen aber besondere Umstände vor, die ein berechtigtes Interesse des Kl. an einer Einsichtnahme in den Jahresabschluss zum 31. 12. 1968 begrün­den. Die Bekl. hat es nämlich versäumt, rechtzeitig eine Bilanz zum 29. 3. 1968 aufzustellen, wozu sie dem Kl. gegenüber verpflichtet war. Ein Versuch, dies heute nachzuholen, würde nach ihrer Behauptung auf große Schwierigkeiten stoßen. Insbesondere ist es nach Ansicht der Bekl. unmöglich, nachträglich die an jenem Stichtag vorhandenen Ma­terialbestände und halbfertigen Arbeiten genau zu ermitteln und zu bewerten. Infolge dieser von der Bekl. zu vertretenden Sachlage läßt sich nicht ausschließen, dass ein Sachverständiger bei seinen auf einen Teil des Geschäftsjahres 1968 begrenzten Feststellungen weitgehend auf Schätzungen angewiesen sein wird und dass ihm die Kenntnis auch der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. 12. 1968 diese Aufgabe erleichtern könnte, so dass insoweit auch die für eine Anwendung des § 810 BGB ausreichende unmittelbare objektive Be­ziehung zu dem Rechtsverhältnis, aus dem der Kl. seinen Anspruch herleitet, gegeben ist (vgl. Urt. d. BGH v. 15. 12. 1965 — VIII ZR 306/ 63 = BB 1966, 99, = WM 1966, 255). Unter diesen Umständen kann der Kl. den Einblick mindestens in diese Unterlagen fordern. Beson­dere Gründe, aus denen sich ein diesem Verlangen entgegenstehendes dringendes Geheimhaltungsinteresse ergeben könnte, hat die hierfür beweispflichtige Bekl. nicht darzulegen vermocht (vgl. BGH, Urt. v. 6. 6. 1963 — VII ZR 230/61, WM 1963, 990 u. v. 10. 7. 1975 — II ZR 154/75, WM 1975, 927 u. II 2 m. w. Nachw.). 5. Danach geht auch der jetzt eingeschränkte Antrag auf Feststel­lung, dass der KI. die Vorlage „irgendwelcher Bücher und Belege" für die Zeit nach dem 29. 3. 1968 nicht verlangen könne, insofern zu weit, als er sich auf die Zeit bis zum 31. 12. 1968 bezieht. Die Revision ist daher auch insoweit zurückzuweisen. Dagegen ist diesem Antrag für die spätere Zeit unter Aufhebung des Berufungsurteils stattzugeben.