Vorprozess

Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Gläubiger einen Anspruch gerichtlich geltend machen muss, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen darf, der Schuldner werde die Verjährungseinrede wegen eines früher ausgesprochenen Verzichts nicht geltend machen. Zum Sachverhalt: Die Kl. führte 1982 im Auftrag der Bekl. und ihres Bruders, des Architekten E. K, in drei Einfamilienhäusern Sanitär- und Heinzungsarbeiten durch. Der Architekt E. K unterzeichnete am 3. 12. 1984 im eigenen Namen und als Vertreter der Bekl. eine Abrechnung mit u. a. folgender Erklärung. „Aus Montageberichten: 7975,37 DM J. K + 13333 DM Rest E. K + 5345,81 DM = 26654,18 DM +... = 27000 DM wird als Restsumme per 3. 12. 1984 anerkannt für die Arbeiten.... Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet." Die Kl. hat zunächst im Vorprozess von dem Architekten E. K unter Berücksichtigung bereits erhaltener 6000 DM den gesamten noch offenen Betrag in Höhe von 21000 DM verlangt. Das LG hat den Architekten im Vorprozess lediglich zur Zahlung von 7333 DM verurteilt. Den genannten Betrag hat es dadurch ermittelt, dass es von den in der Urkunde für E. K erwähnten 13333 DM die von diesem bereits geleistete Zahlung abgezogen hat. Mit außerprozessualen Schreiben von 13. 6. 1988 hat die Kl. die beiden — jetzigen — Bekl. des vorliegenden Rechtsstreits aufgefordert, 7975,37 DM und 5345,81 DM an die Kl. zu bezahlen. Diese haben mit Schreiben vom 29. 6. 1988 die Einrede der Verjährung erhoben und jede Zahlung abgelehnt. Ihren Standpunkt haben sie mit weiterem Schreiben vom 11. B. 1988 bekräftigt. Daraufhin hat die Kl. mit Schriftsatz vom 26. 9. 1988 im Vorprozess den Bekl. des jetzigen Verfahrens den Streit verkündet. Das OLG hat durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom B. 12. 1988 die Berufung der Kl. gegen das erwähnte Urteil des LG zurückgewiesen. Mit der anschließend eingereichten Klage macht die Kl. ihren in der Urkunde vom 3. 12. 1984 bezifferten Anspruch auf Restwerklohn geltend, soweit er sich gegen die Bekl. richtet. Die Kl. verlangt demgemäß von der Bekl. zu 1 die Zahlung von 7975,37 DM und von dem Bekl. zu 2 die Zahlung von 5345,81 DM. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das BerGer. führt aus: Die Bekl. seien zur Zahlung des eingeklagten Restwerklohns verpflichtet, die von ihnen erworbene Verjährungseinrede greife jedoch durch. Der Verzicht auf sie sei nicht wirksam erklärt worden. Die Kl. habe zwar zunächst davon ausgehen können, dass die Bekl. sich an den Verzicht hielten. Nach Erhalt des Schreibens der Bekl. vom 11. B. 1988 sei diese Annahme der Kl. nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Gleichwohl habe sie erst am 28. 9. 1988 ihre Streitverkündigungsschrift bei Gericht einreichen lassen. Die der Kl. in einem solchen Fall zuzubilligende Überlegungszeit habe sie somit ungenutzt verstreichen lassen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Zutreffend wendet das BerGer. die Vorschrift des § 225 S. 1 BGB an. Danach kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Deshalb kann auf die Einrede der Verjährung nicht von vorn herein wirksam verzichtet werden. Der Schuldner verstößt jedoch mit der Berufung auf die Verjährung solange gegen Treu und Glauben, als er beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klageerhebung oder -erweiterung abhält. 2. Im Zeitpunkt der Verzichtserklärung  war die Verjährung noch nicht eingetreten, da die Kl. ihre Leistungen im Jahre 1982 erbracht hatte. 3. Die Verjährungsfrist war jedoch abgelaufen, als die Streitverkündigungsschrift der Kl. am 28. 9. 1988 bei Gericht einging. Das BerGer. sieht in der Erklärung vom 3. 12. 1984 ein nur die bisherige vertragliche Verpflichtung bestätigendes, deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Diese tatrichterliche Auslegung ist nicht zu beanstanden. Sie hat zur Folge, dass lediglich die für die bestätigten Ansprüche maßgebende zweijährige Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 1 BGB unterbrochen  wurde. Eigenständige vertragliche Ansprüche mit der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB wurden nicht begründet. Die infolge des Anerkenntnisses erneuerte Verjährungsfrist war bei Einreichung der Streitverkündigungsschrift seit langem verstrichen. 4. Die Berufung des Schuldners auf die Verjährung ist dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner wie hier dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieser aus § 242 BGB abzuleitende Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der Frist mit der in § 205 BGB bezeichneten Wirkung statt; vielmehr muss der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. 5. Die Bekl. haben mit ihrem Schreiben vom 11. B. 1988 der Kl. gegenüber klar zu erkennen gegeben, sie würden den damals noch nicht anhängigen Ansprüchen der Kl., die mit der jetzigen Klage geltend gemacht werden, die Verjährungseinrede entgegensetzen. Spätestens auf Grund dieser neuen Sachlage konnte und durfte die Kl. bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht mehr darauf vertrauen, dass die Bekl. sich entsprechend ihrer früheren Verzichtserklärung gegenüber diesen Ansprüchen auf sachliche Einwendungen beschränken würden. Vielmehr musste sie nach Erhalt des Schreibens alsbald die Frage der gerichtlichen Geltendmachung erwägen und entscheiden. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stand daher nur noch für eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Verfügung. Diese Frist hat den Zweck, zu vermeiden, dass der Gläubiger durch eine überraschende Wendung der Dinge seine Ansprüche verliert. Ihre Dauer richtet sich deshalb nach den jeweiligen Umständen des Falles. 6. Wenn das BerGer. im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kl. habe die ihr zuzubilligende Frist überschritten, da sie erst etwa sechs Wochen nach Zugang des Schreibens vom 11. B. 1988 den Streitverkündungsschriftsatz eingereicht habe, so kann das als Ergebnis einer rechtsirrtumsfreien Würdigung nicht beanstandet werden. In derartigen Fällen kommt nur eine kurze Überlegungsfrist in Betracht, weil Verjährung bereits eingetreten ist und weil eine großzügige Bemessung daher dem Zweck der Verjährungsvorschrift zuwiderlaufen würde. In der Mehrzahl der „durchschnittlichen" Fälle wird ein Monat ausreichend sein. Dies gilt hier umso mehr, als die Kl. bereits wegen des Schriftsatzes der Bekl. vom 29. 6. 1988 stärkste Zweifel an der Aufrechterhaltung des früher erklärten Einredeverzichts haben musste. Auf Grund des genannten Schreibens der Bekl., das zumindest eine ernsthafte Vorwarnung enthielt, musste sich die Kl. bereits ab 30. 6. 1988  auf eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche einstellen. Auf den Beginn der allgemeinen Urlaubszeit und auch der Gerichtsferien konnte sie sich vorbereiten. Sollten insoweit im Bereich der Kl. Organisationsmängel aufgetreten sein, dürften sich diese nicht zu Lasten der Bekl. auswirken. Die Überlegungen der Kl. waren nicht etwa dadurch erschwert, dass ihr notwendige Unterlagen fehlten. In tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht barg der Fall keine Schwierigkeiten. Die Streitverkündungsschrift umfasste daher auch nur vier Seiten. Der Kl. war somit zuzumuten, ihre Ansprüche früher gerichtlich geltend zu machen, um der Verjährungseinrede wirksam begegnen zu können. Nach Ablauf der Überlegungsfrist verstießen die Bekl. nicht mehr gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die eingetretene Verjährung auch weiter beriefen.