Vorschrift der Gläubiger - JuraMagazin

Die Entscheidung darüber, von welchen der in § 325 BGB vorgesehenen Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift der Gläubiger Gebrauch macht, steht allein diesem zu, nicht dem Prozessgericht.

Aus den Gründen: . . . IV. 1. In der Hauptbegründung bejaht das BerGer. — was die Rev. verkennt — nicht einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB; es sieht vielmehr die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 BGB (vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung) als gegeben an und hält den Klageanspruch nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 323 Abs. 3 BGB für begründet. Dass die KI. ihren An­spruch als Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einer anderen Vorschrift hergeleitet hätten, sei unschädlich.

Auch diese Begründung des BerUrt. kann aus den im fol­genden dargelegten Gründen keinen Bestand haben.

2. § 325 BGB setzt zunächst voraus, dass die aus einem ge­genseitigen Vertrag dem einen Teil obliegende Leistung infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann der andere Vertragspart­ner nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten oder die in § 323 BGB bestimmten Rechte — mithin insbesondere die Zu­rückforderung seiner schon bewirkten Gegenleistung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be­reicherung, § 323 Abs. 3 BGB — geltend machen. Auch bei nur teilweiser Unmöglichkeit stehen dem anderen Vertragspartner diese Rechte dann zu, wenn die noch mögliche teilweise Er­füllung für ihn kein Interesse hat (§ 325 Abs. 1 Satz 2 in Ver­bindung mit § 280 Abs. 2 BGB).

Von welcher dieser rechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 BGB Gebrauch macht, ist seiner Wahl überlassen. Die Entscheidung darüber steht ihm zu, nicht dem Prozessgericht.

Die Geltendmachung der Rechte aus § 323 BGB (in Ver­bindung mit § 325 BGB) setzt voraus, dass der Gläubiger sich auf den Standpunkt dieser Vorschrift stellt; er muss ausdrück­lich oder durch schlüssige Handlung erklären, dass er die Schuld des Gegners an der Unmöglichkeit der Leistung nicht geltend machen will (RGZ 108, 184, 186; Staudinger-Kaduk, BGB, 11. Aufl., § 325 Nr. 76; Erman, BGB, 4. Aufl., § 325 Anm. 12). Tut er dies, so ist zum mindesten zweifelhaft, ob er später noch zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergehen und vorerst nicht im Streit befind­liche weitere Schäden geltend machen kann (vgl. auch dazu die vorstehend zitierten Fundstellen). Schon deshalb kann das Prozessgericht dem Gläubiger, der einen Schadensersatzan­spruch wegen Nichterfüllung nach § 325 BGB geltend macht, nicht einen — zudem inhaltlich damit nicht übereinstimmenden — Anspruch aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 323 BGB auf Grund der Erwägung zubilligen, dass der Gläubiger sich ja auch für einen solchen Anspruch hätte entscheiden können. Zudem haben die Kl. sich auf die Voraussetzungen des § 326 BGB, nicht auf die des § 325 BGB berufen und darauf ihren Klageanspruch gestützt.