Wechsel

Wechsel — eine in gesetzlich vorgeschriebener Form abgefasste Schuldurkunde, in der der Aus­steller verspricht oder einen Dritten anweist, eine bestimmte Geldsumme an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Termin und an eine be­stimmte Person zu zahlen. Es hat sich der Wechsel zu einem wichtigen Kredit- und Zahlungsmittel entwickelt. Ausgestattet mit streng gehandhabten zivilrechtlichen Bestimmungen (Wechselstrenge) ist der Wechsel ein im Verhältnis zu anderen Papieren sicherer Schuldtitel und ein Zahlungsversprechen, das bei Nichterfüllung über den Wechselprotest in einem beschleunigten Ver­fahren realisiert werden kann. Mit dem Wechsel wird ein großer Teil des kommerziellen Kredits vergeben (Handels- und Warenwechsel) und zugleich ge­sichert. Der Wechsel wird weiter bei privaten Geld­verleihungen und für die Stellung von Sicherheiten (Depot- bzw. Kautionswechsel). Die Übertragbarkeit und Beleihungs­fähigkeit des Wechsels haben wesentlich zu seiner Be­deutung beigetragen. Um als Wechsel anerkannt zu werden, müssen folgende Erfordernisse (Wechselbestandteile) erfüllt werden: a) Die Bez. als Wechsel muss im Text der Urkunde vorhanden sein. In der Regel wird der Wechsel in einem Exemplar ausgestellt (Primawechsel), jedoch sind im Außenhandel (sog. Auslandswechsel, Überseetratten) mehrere Aus­fertigungen, insbes. zur Einholung des Akzepts möglich (Wechselduplikate), die als Sekunda­wechsel, Tertiawechsel usw. bezeichnet werden. b) Der Wechsel muss die unbedingte Anweisung ent­halten, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. c) Der Name des Empfängers der Geldsumme (Wechselnehmer oder Remittent) muss angegeben werden. Dieser ist berechtigt, den Wechsel, der gesetz­liches Orderpapier ist, durch Indossament weiterzugeben, sofern dieses nicht durch die Rektaklausel untersagt wird (Rektawechsel). d) Der Wechsel muss die Unterschrift des Ausstellers (Trassant) tragen. e) Es muss der Name dessen angegeben werden, der die Zahlung zu leisten hat (Bezogener oder Trassat). Ein Wechsel kann dabei gezogen werden an die eigene Order des Aus­stellers, wenn z. B. der Wechselnehmer noch nicht bekannt ist), auf den Aussteller selbst (eigener Wechsel oder Solawechsel) und — das ist der normale Fall in der Praxis — für Rechnung eines Dritten (Kommissionstratte oder -wechsel). In der letzt gen. Form wird der gezogene Wechsel (Tratte, auch Rimesse gen.) durch die unterschriftlich bestätigte Annahme seitens des Bezogenen zum Akzept. f) Im Wechsel muss der Fälligkeitstag angegeben werden (Tageswechsel, Datowechsel), ob er bei Sicht zahlbar ist (Sichtwechsel) oder in einer bestimmten Zeit nach Sicht eingefordert wird (Nachsicht­wechsel). g) müssen Ort und Datum der Aus­stellung und der Ort, an dem die Zahlung erfolgen soll, im Wechseltext enthalten sein. Der Zahlungs­ort kann der Wohnort des Bezogenen (Platz­wechsel) oder ein anderer Ort (Domizilwechsel) sein. Blankowechsel, bei denen bei Akzeptvorlage die endgültige Summe des Wechsels oder der Fälligkeits­termin offen gelassen wurde, sind möglich. Der Wechsel kann vom Inhaber zum eigenen Zahlungsausgleich weitergegeben, bis zur Fälligkeit selbst verwahrt oder bei einer Bank diskontiert oder lombardiert (Wechselkredit) werden. Verweigert der Be­zogene bei Vorlage des Wechsel das Akzept bzw. die Zahlung (notleidender Wechsel), ist durch Beurkundung Wechselprotest zu erheben als Grundlage für einen Regress (Rückgriff) auf die Indossanten bzw. den Wechselaussteller zur Erstattung der Summe des Wechsel einschl. aufgelaufener Zinsen und verauslagter Kosten, die der Aussteller des Wechsel vom Bezogenen im Wechselprozess einklagen kann. Der Inhaber des Wechsel kann jedoch durch Vereinbarung mit dem Bezogenen den Fälligkeitstermin hinausschieben (Wechselprolongation).