Wechselbürgschaft - Wechselfähigkeit

Wechselbürgschaft — vom Bürgen übernommene Verpflichtung, für die Erfüllung der Wechsel­schuld des Wechselverpflichteten gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die Wechselbürgschaft bildet die Grund­lage für die Gewährung von Avalkredit (Bürg­schaftskredit). Der Wechselbürge haftet in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt. Die Wechselbürgschaft wird durch den einfachen Vermerk „als Bürge" neben der Unterschrift oder auch nur durch die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels begründet. Ist nicht bes. angegeben, für wen die Bürgschaft gelten soll, wird angenom­men, dass sie für den Wechselaussteller über­nommen worden ist. Wechselfähigkeit - juristische Fähigkeit von Un­ternehmen oder Personen, Wechsel auszustel­len, anzunehmen oder sich in anderer Weise in wechselrechtliche Beziehungen einzuschalten, z. B. durch Indossament oder Übernahme einer Wechselbürgschaft. -Wechselfähig ist, wer die Geschäftsfähigkeit (Handlungsfähigkeit) be­sitzt.