Werklieferungsleistung - JuraMagazin
Der Unternehmer kann den Besteller im Rahmen des § 649 BGB auch auf Zahlung der seinem Handelsvertreter geschuldeten Provision in Anspruch nehmen, solange nicht feststeht, dass der Besteller einer Werk- oder Werklieferungsleistung eine Vergütung nach § 649 BGB nicht zahlt.
Zum Sachverhalt: Die klagende KG nimmt die Bekl. nach der Kündigung eines Werklieferungsvertrages über Fenster auf Zahlung der Vergütung unter Abzug der Ersparnisse, § 649 BGB, in Anspruch. Die Bekl. hat u. a. eingewandt, zu der von ihr zu zahlenden Vergütung gehöre nicht die von der Kl. an ihren Handelsvertreter gezahlte Provision, da der Vertrag nicht ausgeführt worden sei. Dem ist das BerGer. nicht gefolgt; es hat aber die Revision zugelassen.
Aus den Gründen: Der Antrag der Bekl., ihr für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen. Die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das BerGer. hat mit zutreffender Begründung zu der nach § 649 BGB von der Bekl. zu zahlenden Vergütung auch die Kosten gerechnet, die die Kl. an ihren Handelsvertreter zu leisten hatte. Dieser kann für seine Vermittlungstätigkeit die Vergütung verlangen, denn ein Vertrag ist nach den — auch von der Bekl. nicht angegriffenen — Feststellungen des BerGer. zustande gekommen, § 871 HGB. Die
Voraussetzungen, unter denen der Provisionsanspruch ausnahmsweise entfällt, sind durch die Kündigung des Werklieferungsvertrages durch die Bekl. als Bestellerin nicht ausgelöst worden. § 87a II HGB greift nicht ein, denn es steht nicht fest, dass die Bekl. ihre Leistung nicht erbringen werde. Ihre Rechtsverteidigung ist nicht etwa damit begründet, sie sei zu Zahlungen nicht in der Lage, und auch die Prozesskostenhilfeunterlagen enthalten, schon wegen des Grundbesitzes der Bekl., keinen Hinweis auf eine mangelnde Zahlungsfähigkeit. Die Bekl. bleibt auch trotz der Kündigung, wie die Vorschrift des § 649 BGB zeigt, zur Leistung verpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, dass die Kl. nicht mehr den vollen Werklohn fordern kann, sondern sich ihre Ersparnisse anrechnen lassen muss. Da der Provisionsanspruch nach § 87 1 HGB für den Handelsvertreter entstanden ist, hat aber die Kl. insoweit keine Ersparnisse erzielt.
Auch aus § 87 a III HGB ergibt sich keine andere Beurteilung, denn nach dieser Vorschrift ist die Kl. auch dann zur Provisionszahlung an den Handelsvertreter verpflichtet, wenn feststeht, dass sie das Geschäft ganz oder teilweise nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Die Ausführung des Geschäfts ist der Kl. auch nicht etwa aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen unmöglich geworden, § 87 a III 2 erster Fall HGB. Zwar braucht die Kl. die ihr an sich weiter mögliche Leistung nicht mehr zu erbringen, aber sie behält im Falle der Kündigung grundsätzlich nach § 649 BGB den Anspruch auf den vollen Werklohn, denn die Kündigung soll ihr weder Vor- noch Nachteile bringen (Glanzmann, in: RGRK, § 649, 9; Soergel, in: MünchKomm, BGB § 649 Rdnr. 7). Die Kündigung allein stellt sich auch nicht als ein in der Person der Bekl. liegender Grund für die Nichtausführung des Geschäftes dar, § 87a III 2, zweiter Fall HGB. Die Frage, ob der Kl. im Falle der Kündigung zuzumuten war (dazu im einzelnen Staub-Brüggemann, HGB, § 87 a Rdnr. 33; Schröder, HandelsvertreterR., 5. Aufl., § 87a Rdnr. 39a), den sich aus § 649 BGB ergebenden Anspruch im Interesse des Handelsvertreters geltend zu machen, stellt sich nicht mehr, denn die Tatsache des begonnenen Rechtsstreits zeigt, dass die Kl. diese Entscheidung bereits getroffen hat. Weitere Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, dass die Bekl. nach der Kündigung des Werklieferungsvertrages die der Kl. entstandenen Kosten für Provisionszahlung nicht zu erstatten hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt.
