Werklieferungsvertrages - JuraMagazin

Werden aufgrund eines Werklieferungsvertrages über unvertret­bare Sachen Gegenstände zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk hergestellt, so handelt es sich um Arbeiten „bei Bauwer­ken". Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. (Im Anschluss an BGHZ 72, 206 = LM vorstehend Nr. 34).

Zum Sachverhalt: Die Bekl. fertigte auftragsgemäß aus ihren Materia­lien nach bestimmten Angaben der Kl. Fußbodenplatten, welche die Kl., wie der Bekl. bekannt war, im Flughafengebäude in Lagos (Nigeria) ein­bauen wollte. Die Kl. ließ die von der Bekl. auf Paletten gestapelten Platten am 10. 2. 1977 zum Hafen in Hamburg bringen, dort von ihrem Spediteur in Container laden und mit einem Schiff nach Lagos schaffen. Als die Container Ende April 1977 an der Baustelle entladen wurden, waren die Fußbodenplatten unlösbar so miteinander verklebt, dass jeweils zwei mit ihren Oberseiten aufeinandergelegte Platten „verbacken" waren. Die KI. begehrt deshalb im gegenwärtigen Rechtsstreit, der durch einen von ihr am 27. 10. 1977 eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingelei­tet wurde, von der Bekl. Schadensersatz.

LG und OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die — angenommene — Revision des Kl. führt zur Aufhebung und Zurückwei­sung.

Aus den Gründen: . . . I. Das BerGer. beurteilt den auf Lieferung der Fußbodenplatten gerichteten Vertrag als Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen. Mit der am 8. 3. 1977 erfolgten Bezahlung habe die Kl. die Leistungen der Bekl. abgenommen. Das „Verbacken" der Fußbodenplatten stelle einen Werkmangel dar. Die Verjährung der daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüche der Kl. regele sich nach § 638 BGB. Das alles lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet ...

II. Das BerGer. meint weiter, hier gelte, weil es sich um die werkvertragliche Herstellung beweglicher Sachen handele, eine Verjäh­rungsfrist von nur 6 Monaten. Diese seit der Abnahme am 8. 3. 1977 laufende Frist sei — auch unter Einrechnung einer Hemmungszeit von 25 Tagen — bei Einreichung des Antrages auf Erlass eines Mahnbeschei­des am 27. 10. 1977 bereits verstrichen gewesen. Das hält den Angrif­fen der Revision nicht stand: Die Bekl. hat als Subunternehmer der Kl. Gegenstände hergestellt, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten. Damit hat sie Arbeiten „bei Bauwerken" ausgeführt. Dem Senatsurteil BGHZ 72, 206 = LM vorstehend Nr. 34 = NJW 1979, 158, liegt ein vergleichbarer Fall zugrunde. Ein Bauhandwerker hatte Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten, zuvor von einem anderen Unternehmer bearbeiten lassen. Der Senat hat die Bearbeitung als Arbeiten „bei Bauwerken" mit der Folge einer 5jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln dieser Arbeiten angesehen. Sofern diese Arbeiten der Errichtung eines be­stimmten Gebäudes dienen, kommt es nicht darauf an, dass sie nicht an der Baustelle und nicht vom Haupt- sondern vom Subunternehmer erbracht werden. Daran hält der Senat fest. Bearbeitet der andere Un­ternehmer die Gegenstände nicht nur, sondern stellt er sie, — wie hier— zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk werkvertraglich selbst her, so liegt es besonders nahe, das als Arbeiten „bei Bauwer­ken" anzusehen. Die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprü­che verjähren somit erst in 5 Jahren seit der Abnahme und sind noch nicht verjährt. Das BerGer. durfte die Klage deshalb nicht wegen Ver­jährung abweisen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.