Werkstattgeprüft - JuraMagazin
Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft" im Gebrauchtwagenhandel.
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Der Kl. kaufte im Dezember 1976 durch Vermittlung der Bekl., einer Autohändlerfirma, von einem Dritten einen gebrauchten Pkw. An dem Fahrzeug, das zur Zeit der Vertragsverhandlungen auf dem Betriebsgelände der Bekl. gestanden hatte, war ein Schild mit der Aufschrift „werkstattgeprüft" angebracht gewesen. Nach den Geschäftsbedingungen der BAI., die dem Vertrag zugrunde lagen, war jede Gewährleistung ausgeschlossen. Der KI. stellte schon bald Mängel an dem Wagen fest und gab ihn zurück. Im Jahre 1979 erhob er Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, der die Bekl. u. a. die Einrede der Verjährung entgegenhielt.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat — ausgehend von seiner Rechtsprechung zur Sachwalterhaftung des als Vermittler auftretenden Kraftfahrzeughändlers (vgl. z. B. Senatsurt., BGHZ 63, 382 = NJW 1975, 642 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 42 m. Anm. Wolf und BGHZ 79, 281 NJW 1981, 922 = LM § 463 BGB Nr. 39 m. Anm. Wolf) — die Bekl., obgleich selbst nicht Vertragspartner, grundsätzlich für verpflichtet gehalten, für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen einzustehen (zu dieser Eigenhaftung Dritter aus culpa in contrahendo vgl. aus dem neueren Schrifttum z. B. Bohrer, Die Haftung des Dispositionsgaranten, 1982, 31 ff./207ff.; Köndgen, Selbstbindung ohne Vertrag, 1981, 403 ff; Coing, WM 1980, 206 [208]), weil ihr von dem Käufer besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde und sie auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Kaufvertrages hatte (zur Alternativität dieser Voraussetzungen vgl. z. B. BGHZ 79, 281 [285f.]). Die Bekl. haftete insbesondere auch, wenn dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Dazu führt der Senat aus, dass die Angabe auf dem Verkaufsschild („werkstattgeprüft") — auch ohne Eingang in die Vertragsurkunde gefunden zu haben — Vertragsinhalt geworden ist (vgl. Urt. desselben Senats v. 25. 6. 1975 — VIII ZR 244/73 — LM § 459 BGB Nr. 37 = MDR 1975, 922 = WM 1975, 895 [896]; zustimmend z. B. Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 71; Reich-Tonner, Jus 1976, 579; ebenso auch OLG München, Betr 1974, 1059) und die konkrete Zusicherung einer Eigenschaft darstellt, weil der Händler mit der fachmännischen Untersuchung des Wagens in wirksamer Weise wirbt und der Kunde sich auf die besondere, ihm selbst fehlende Sachkunde des Händlers verlässt (vgl. zu ähnlichen Klauseln auch Urt. desselben Senats v. 5. 7. 1978 — VIII ZR 172/77 — LM § 477 BGB Nr. 28 = NJW 1978, 2241 = WM 1978, 1172 — „einwandfreier technischer Zustand"; OLG Karlsruhe, OLGZ 79, 431 — „generalüberholt"; OLG Köln, NJW 1972, 162 [163] — „durch Meisterhand überprüft und TÜV abgenommen"). Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt in der Bestimmung des Umfangs dieser in der täglichen Praxis besonders häufig abgegebenen Zusicherung: Nach Ansicht des Senats kann der Kunde eines „werkstattgeprüften" Fahrzeugs erwarten, dass ein Fachmann in einer hierfür ausgerüsteten Werkstatt eine sorgfältige äußere Besichtigung (ohne Zerlegung der einzelnen Fahrzeugteile) unter Einsatz der üblichen Hilfsmittel vorgenommen hat und die hierbei feststellbaren Mängel — mit Ausnahme altersbedingter Verschleißerscheinungen und sehr geringfügiger Mängel, mit denen der Kunde des Gebrauchtwagenhändlers rechnet — behoben worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats geht die Sachwalterhaftung des Vermittlers aus Verhandlungsverschulden allerdings nicht weiter als die gewährleistungsrechtliche Haftung des vertretenen Verkäufers (zuletzt Senatsurt. v. 3. 11. 1982 — VIII ZR 282/81 — LM § 459 BGB Nr. 65 = NJW 1983, 217 = WM 1982, 1382 [1383]), so dass ihr ein Gewährleistungsauschluß grundsätzlich ebenso entgegengehalten werden kann wie die Einrede der — nach § 477 I BGB zu bemessenden — Verjährung. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluß — nach einem anderen Urteil desselben Senats sogar die individualvertraglich getroffene Abbedingung der Gewährhaftung (Urt. v. 26. 1. 1983 — VIII ZR 227/81 — LM § 463 BGB Nr. 44 = NJW 1983, 1424 = WM 1983, 363 [364] m. Nachw.) — erfaßt aber die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung nicht vereinbar ist (vgl. z. B. Urt. desselben Senats v. 29. 5. 1968 — BGHZ 50, 200 [206f.] = NJW 1968, 1622 = LM § 463 BGB Nr. 14 m. Anm. Mormann). Dabei konnte der Senat unerörtert lassen, ob dieses Ergebnis bereits aus der nach § 5 AGBG gebotenen engen Auslegung derartiger Freizeichnungsklauseln (dazu z. B. Hiddemann, WM 1982, Sonderbeil. 5 S. 35; Staudinger- Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 11 AGBG Rdnr. 5), aus dem Vorrang (§ 4 AGBG) einer in der Zusicherung liegenden Individualabrede (vgl. z.B. Senatsurt. v. 25. 6. 1975 — LM § 459 BGB Nr. 37 = MDR 1975, 922 = WM 1975, 895 [897] und v. 11. 6. 1979 — BGHZ 74, 383 [391] = NJW 1979, 1886 = LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 1 m. Anm. Hiddemann; Graf von Westphalen, in: Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, Großkomm. zum AGBG, 2. Aufl., § 11 Nr. 11 Rdnr. 25) oder aus § 11 Nr. 11 AGBG folgt, soweit diese Vorschrift auch auf das Recht auf Wandelung oder Minderung Anwendung findet (vgl. dazu z. B. Hiddemann, WM 1982, Sonderteil. 5 S. 35; Hensen, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 11 Rdnr. 4). Der Gewährleistungsanspruch des Kl. war aber verjährt, wenn nicht die Bekl. arglistig gehandelt hatte. Zur Nachholung insoweit noch fehlender tatsächlicher Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit an das BerGer. zurückverwiesen.
