Willenserklärungen
Der Begriff der Willenserklärung ist im BGB nicht definiert, sondern er wird vorausgesetzt. Durch ihre Willenserklärungen haben die Menschen Anteil am rechtlichen Leben. Was ist eine Willenserklärung? Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf rechtliche Wirkung ausgerichtet ist. Wer selbstständig eine Willenserklärung abgeben möchte, die rechtswirksam sein soll, der muß auch geschäftsfähig sein. So kann man also sagen, dass die Willenserklärung zu einem Rechtsgeschäft dazugehört. Bei einer Willenserklärung wird erst einmal vorausgesetzt, dass ein Wille vorhanden ist. Zu diesem Willen gehören:
§ Handlungswille, d. h. dass man die Erklärungshandlung vornehmen will,
§ Erklärungswille/Erklärungsbewusstsein, d. h. man weiß, dass man eine rechtliche Erklärung abgibt,
§ Geschäftswille, in Bezug auf das Rechtsgeschäft.
Auch muss der Wille durch die Erklärung nach außen erkennbar sein. Eine Willenserklärung kann man ausdrücklich formulieren - sie kann aber auch durch zustimmendes „Verhalten“, wie etwa ein Kopfnicken, geschehen. Weil allgemein das Prinzip der Formfreiheit gilt, ist es normalerweise nicht erforderlich, dass Rechtsgeschäfte eine besondere Form aufweisen. Allerdings gilt für einige Vorgänge, aufgrund ihrer besonderen Bedeutung, dass das Gesetz die Form vorschreibt. Dies ist etwa bei einer Schenkung oder bei einer Bürgschaft der Fall. Daneben kann man auch per Vertrag vereinbaren, dass nicht jede Form einer Willenserklärung möglich ist. Wenn diese Form nicht korrekt ist, dann ist die Willenserklärung nichtig, es sei denn, es ist im BGB explizit zugelassen. Formvorschriften (wie Schriftlichkeit oder notarielle Beurkundung) erfüllen verschiedene Funktionen:
§ Handlungswille, d. h. dass man die Erklärungshandlung vornehmen will,
§ Erklärungswille/Erklärungsbewusstsein, d. h. man weiß, dass man eine rechtliche Erklärung abgibt,
§ Geschäftswille, in Bezug auf das Rechtsgeschäft.
Auch muss der Wille durch die Erklärung nach außen erkennbar sein. Eine Willenserklärung kann man ausdrücklich formulieren - sie kann aber auch durch zustimmendes „Verhalten“, wie etwa ein Kopfnicken, geschehen. Weil allgemein das Prinzip der Formfreiheit gilt, ist es normalerweise nicht erforderlich, dass Rechtsgeschäfte eine besondere Form aufweisen. Allerdings gilt für einige Vorgänge, aufgrund ihrer besonderen Bedeutung, dass das Gesetz die Form vorschreibt. Dies ist etwa bei einer Schenkung oder bei einer Bürgschaft der Fall. Daneben kann man auch per Vertrag vereinbaren, dass nicht jede Form einer Willenserklärung möglich ist. Wenn diese Form nicht korrekt ist, dann ist die Willenserklärung nichtig, es sei denn, es ist im BGB explizit zugelassen. Formvorschriften (wie Schriftlichkeit oder notarielle Beurkundung) erfüllen verschiedene Funktionen:
- Beweisfunktion (belegt das Rechtsgeschäft)
- Warnfunktion (Schutz vor übereilter Willenserklärung)
- Dokumentarfunktion (beweisen Echtheit oder Identität).
