Wohnrechts auf Lebenszeit - JuraMagazin

Zur Wirksamkeit eines vom Erblasser formlos eingeräumten Wohnrechts auf Lebenszeit.

Zum Sachverhalt: Die Kl. ist die Tochter des am 19. 1. 1980 im Alter von fast 97 Jahren verstorbenen B. Erben des Verstorbenen auf Grund notarieller Testamente sind die Bekl. Die Kl. hatte bis zu seinem Tode mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft in dessen Einfamilienhaus gelebt und ihn gepflegt und versorgt. Sie war nur halbtägig berufstätig. Mit der Klage verlangte sie als gem. den §§ 2316, 2057a BGB erhöhten Pflichtteil zuletzt über einen anerkannten Betrag von 21666,67 DM hinaus weitere 50942,33 DM. Die Bekl. erhoben Widerklage auf Räumung und Heraus­gabe der von der Kl. bewohnten Räume.

Diesem Begehren entsprach das LG durch — rechtskräftig gewordenes — Teilurteil. Die Kl. hatte das Haus bereits am 24. 9. 1981 geräumt. Der Klage gab das LG durch Schlussurteil in Höhe von 24128,42 DM statt und wies sie im übrigen ab. Dabei rechnete es der Kl. auf den erhöhten Pflicht­teil für die Nutzung des Hauses vom Erbfall bis zur Räumung eine Nut­zungsentschädigung von 5402,20 DM an (6000 DM für 20 Monate abzüg­lich Aufwendungen für notwendige Reparaturen in Höhe von 597,80 DM).

Die auf Zuerkennung auch dieses Betrages gerichtete Berufung der Kl. und die Anschlussberufung der Bekl. blieben ohne Erfolg. Die Revision der Kl. führte zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Die Parteien streiten nur noch darum, ob sich die Kl. für die Zeit vom Tod des Erblassers bis zu ihrem Auszug eine Nutzungsentschädigung für die Benutzung der Räume im Einfami­lienhaus des Verstorbenen anrechnen lassen muss. Die KI. beruft sich darauf; ihr Vater habe ihr ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Das bestreiten die Bekl.

Das BerGer. meint, ein Wohnrecht bestehe schon deshalb nicht, weil es formlos nicht wirksam hätte bestellt werden können. Zwar möge die Ein­räumung einer Wohnung zum unentgeltlichen Gebrauch auf Lebenszeit als Leihe formlos wirksam sein (BGHZ 82, 354 = LM vorstehend Nr. 3 [L] = NJW 1982, 820). Hier habe der Erblasser der Kl. nach ihrer Darstellung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für die Zeit nach seinem Tode eingeräumt. Es handele sich damit zwar um ein Rechtsgeschäft unter Le­benden, das sich aber entscheidend erst nach dem Tode des Versprechen­den habe auswirken sollen. Auf einen derartigen Vertrag seien die Form­vorschriften für Verfügungen von Todes wegen entsprechend anzuwen­den, damit nicht der Nachlass in seinem Wert durch bloß mündliche Abre­den weitgehend ausgehöhlt werden könne. Für die unberechtigte Nutzung der Räume schulde die Kl. deshalb die vom LG festgesetzte Nutzungsent­schädigung von 300 DM monatlich, die die Kl. der Höhe nach nicht ange­griffen habe.

Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Allerdings wendet sich das Rechtsmittel vergeblich gegen die Anerkennung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit ab der Zustellung der Widerklage auf Räumung und Herausgabe. Auf Grund des rechtskräftigen, auf § 985 BGB gestützten Räumungsurteils steht zwischen den Parteien fest, dass die Kl. zur Herausgabe der von ihr bewohnten Räume ver­pflichtet war. Ein Anspruch der Bekl. aus § 987 BGB auf Herausgabe der nach Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen kann danach nicht mehr deshalb verneint werden, weil der Kl. doch ein Recht zum Besitz zugestanden habe. Damit würde sich ein späteres Urteil in Wider­spruch zu dem zwischen den Parteien rechtskräftig Festgestellten setzen. Die Rechtskraft des Räumungsurteils nach § 322 I ZPO hat gern. § 987 BGB auch materiell rechtlich Wirkung für den Anspruch auf Vergütung der nach Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen (BGH, LM § 987 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1981, 1517; BGH, NJW 1983, 164 = LM § 322 ZPO Nr. 95). Andere Einwendungen, insbesondere zu der vom BerGer. bestätigten Höhe der Nutzungsentschädigung erhebt die Kl. nicht. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie die Anrechnung von Nutzungsentschädigung für die Zeit ab der Zustel­lung der Widerklage (20. 6. 1980) angreift.

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und der Zustellung der Widerkla­ge (betrifft 1500 DM für 5 Monate) steht die Rechtskraft des Räu­mungsurteils der Verneinung eines Anspruchs auf Nutzungsvergü­tung mangels eines Rechts zum Besitz nicht entgegen. Zwar ist der unentgeltliche Besitzer dem Eigentümer nach § 988 BGB auch für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der auf Herausgabe der Sache gerichte­ten Klage zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. Die Haftung setzt aber voraus, dass kein Recht zum Besitz besteht. Für einen etwa dane­ben sich unmittelbar aus § 812 BGB ergebenden Anspruch würde das gleiche gelten. Ob die Kl. von Anfang an kein Recht zum Besitz hatte, ist nach wie vor zwischen den Parteien streitig. Für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Räumungsklage ist durch das Räumungsurteil ein Herausgabeanspruch der Bekl. nicht bindend festgestellt und damit eine diese Vindikationslage voraussetzende Verpflichtung der Kl. zur Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB nicht präjudiziert. Ob die Kl. von vornherein nicht zum Besitz berechtigt war, war für das Räu­mungsurteil nur eine Vorfrage, auf die sich seine materielle Rechts­kraft nicht erstreckt (BGH, NJW 1983, 164 = LM § 322 ZPO Nr. 95). Bezüglich der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für diesen Zeitraum hat die Revision Erfolg. Die Entscheidungsgründe des ange­fochtenen Urteils erwecken zumindest den Anschein, dass der Beru­fungsrichter davon ausgeht, die Kl. habe vorgetragen, der Erblasser habe ihr ein Wohnrecht für die Zeit nach seinem Tode eingeräumt, und dass er daraus den Schluss zieht, das Rechtsgeschäft habe sich entschei­dend nach seinem Tode auswirken sollen. Damit würde sich das BerGer. mit dem Tatbestand seines Urteils in Widerspruch setzen. Dort heißt es, die Kl. behaupte, ihr sei vom Erblasser mündlich ein lebens­langes Wohnrecht im Hause eingeräumt worden. Wegen aller Einzel­heiten des Parteivorbringens wird auf das Schlussurteil des LG Bezug genommen. In diesem Urteil wird als Vortrag der Kl. wiedergegeben, der Erblasser habe wiederholt mündlich erklärt, sie — die Kl. — könne die von ihr bisher benutzten Räume des Hauses auch im Falle seines Todes weiterbenutzen, solange sie lebe. Diese Darstellung deckt sich mit dem Schriftsatz der Kl., auf den sich das LG im Tatbestand seines Schluss­urteils ergänzend bezieht; sie wird in der Berufungsbegründung der KI. wiederholt, auf die der Tatbestand des Berufungsurteils ergänzend verweist. Danach sollte ein zu Lebzeiten des Erblassers schon beste­hendes Wohnrecht über seinen Tod hinaus bestehen bleiben und nicht erst mit dem Tode zur Entstehung kommen. Schon dieser nicht auszuschließende Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tatbestand führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für die Revisionsentscheidung fehlt (BGHZ 40, 84 [87] = NJW 1963, 2070 = LM § 161 ZPO Nr. 10).

Bei den folgenden Hinweisen für das weitere Verfahren geht der Senat von dem oben wiedergegebenen Vortrag der Kl. aus, den auch beide Parteien bei ihren Erörterungen in der Revisionsinstanz zugrun­delegen. Diesen Vortrag wird das BerGer. nicht als unschlüssig behan­deln dürfen. Hat der Vater der Kl. ihr Räume in seinem Hause überlas­sen und mit ihr vereinbart, ihr solle auch über seinen Tod hinaus ein Wohnrecht zustehen, solange sie lebe, so liegt darin ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat. Ein solcher Vertrag ist — wie der Berufungsrichter nicht verkennt — in der Regel ein Leihvertrag. Als Leihvertrag bedarf er keiner besonderen Form. Das hat der BGH in BGHZ 82, 354 = LM vorstehend Nr. 3 (L) = NJW 1982, 820 ent­schieden. Dem schließt sich der erkennende Senat für Fälle der vorlie­genden Art an. Ein entscheidender Unterschied im Sachverhalt gegen­über dem vorentschiedenen Fall liegt nicht vor. Dass dieses einge­schränkte Wohnrecht über den Tod des Erblassers hinaus bestehen bleiben sollte, ergibt keine wesentliche Abweichung im Sachverhalt. Wird ein solches Wohnrecht auf Lebenszeit des Begünstigten einge­räumt, so folgt daraus zwingend, dass es auf die Lebensdauer des zur Überlassung der Räume Verpflichteten nicht ankommt. Auf das je­weilige Alter der Vertragsschließenden und die Wahrscheinlichkeit, dass der eine den anderen überlebt, kann für die rechtliche Behandlung, insbesondere die Formbedürftigkeit derartiger Abreden nicht abgeho­ben werden. Ob auch dann eine Leihe angenommen werden kann, wenn die langfristige unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch wirt­schaftlich einer Weggabe von Substanz nahekommt, oder ob dann von einer Zuwendung im Sinne der Schenkung gesprochen werden muss, was erbrechtliche Auswirkungen, etwa für die Berechnung des Pflichtteils, haben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine ent­sprechende Anwendung des § 2301 I BGB scheitert im übrigen schon daran, dass der angebliche Leihvertrag nach der Darstellung der Kl. nicht unter der Bedingung stand, dass die KI. ihren Vater überlebe. Selbst bei einer Schenkung finden nur unter dieser Voraussetzung die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Ein unbedingtes Schenkungsversprechen fällt nicht unter § 2301 I BGB, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird (BGHZ 8, 23 [31] = NJW 1953, 182 = LM § 305 BGB Nr. 2).

Ebenso wenig kann hier auf das Formerfordernis des § 566 BGB für einen über eine längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Grundstücksmietvertrag zurückgegriffen werden. Hauptzweck dieser Vorschrift ist es, einem Erwerber des Grundstücks die Gelegenheit zu verschaffen, sich zuverlässig über bestehende Mietverhältnisse zu unterrichten, in die er nach § 571 BGB eintreten muss (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl. [2. Bearb. 1981], § 566 Rdnr. 2 mit Nachw.). Eine § 571 BGB vergleichbare Vorschrift fehlt bei der Leihe.

Das Berufungsurteil wird danach, soweit die Klage auf weitere 1500 DM abgewiesen ist, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das BerGer. zurückverwiesen, damit es den Sachverhalt widerspruchsfrei aufklären und über die bestrittene Darstellung der Kl. Beweis erheben kann.