Zahlungsfähigkeit - JuraMagazin

Der Rechtsanwalt, der sich mit Zustimmung seines Mandan­ten unter Verschweigen ihm bekannter entgegenstehender Tat­sachen positiv über dessen Zahlungsfähigkeit ausspricht und dadurch einen Gläubiger von Sicherungsmaßnahmen gegen seinen Mandanten abhält, kann sich der Haftung aus Aus­kunftsvertrag aussetzen.

Die KI. macht gegen den Bekl. eine Schadensersatzforderung in Höhe von 172543,80 DM nebst Zinsen geltend, von der sie behauptet, dass sie ihr von der K. KG (im folgenden Zedentin) abgetreten worden sei. Die Zedentin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Toch­ter der Kl., Frau K. (im folgenden Komplementärin) war, stand mit dem Weinhändler G. (Im folgenden Schuldner) in Geschäftsverbin­dung, die bis Mitte November 1965 ohne Störung verlief; alsdann gin - gen Wechsel zu Protest. Am 30, 11. 1965, als die aus Warenlieferungen herrührenden Forderungen der Zedentin gegen den Schuldner etwa 1,6 Millionen DM erreicht hatten, suchten die Komplementärin und deren Ehemann in Begleitung des Rechtsanwalts Z. und eines weiteren Gläubigers den Schuldner auf, um Zahlungen zu erreichen. Dieser war zu einer Unterredung nur dann bereit, wenn sein Anwalt, der Beklagte, hinzugezogen würde. Als dieser eingetroffen war, wiederholte Rechts­anwalt Z. das Verlangen der Gläubiger auf sofortige Zahlung oder auf Herausgabe des noch vorhandenen und unter Eigentumsvorbehalt ge­lieferten Weines. Der Schuldner stellte für den kommenden Tag eine größere Zahlung in Aussicht. Als Rechtsanwalt Z. und die Gläubiger sich mit diesem Versprechen nicht zufriedengaben und den Schuldner aufforderten, ihnen den gelieferten und nach seiner Erklärung noch im Keller befindlichen Wein vorzuzeigen, verweigerte der Schuldner diese Kontrolle mit dem Hinweis, er werde in den nächsten zwei bis drei Tagen zahlen, so dass für eine Kontrolle der Weinbestände keine Ver­anlassung bestehe. Rechtsanwalt Z. kündigte daraufhin an, die Staats­anwaltschaft in M. aufzusuchen und wegen Betrugsverdachts eine amtliche Sicherstellung des Weines und eine Sicherung der Ansprüche seiner Mandanten zu erreichen.

Der weitere Verlauf der Unterredung ist streitig. Unstreitig hat Rechtsanwalt Z. die Staatsanwaltschaft nicht aufgesucht und auch keine sonstigen Schritte gegen den Schuldner unternommen, über dessen Vermögen am 18. 1. 1966 das Konkursverfahren eröffnet wor­den ist. Die Zedentin ist mit ihren Forderungen ausgefallen.

Die KI. behauptet, Rechtsanwalt Z. habe nur deswegen die Staats­anwaltschaft nicht eingeschaltet, weil der Bekl. ihn und die Gläubiger mit Erklärungen beruhigt habe, die sich später als unrichtig heraus­gestellt hätten. Der Bekl. habe geäußert, für ein strafrechtliches Vor­gehen bestehe nicht der geringste Anlass; er kenne den Schuldner und dessen Verhältnisse seit Jahren und vertrete ihn ständig. Auf ihn sei Verlass; wenn er sage, dass die Gläubiger ihr Geld bekämen, dann würden sie es auch bekommen und wenn er erkläre, der Wein sei vorhanden, dann treffe dies auch zu. Der Bekl. habe diese Äußerungen wider besse­res Wissen getan; ihm sei bekannt gewesen, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei und dass die Eröffnung des Konkurses bevorgestanden habe. Wenige Stunden zuvor habe der Bekl. bei einer Rücksprache mit einem Beamten der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Schuldner bereits am nächsten Tage eine längere Freiheitsstrafe antreten müsse und dass ein weiterer Strafaufschub nicht gewährt werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Rev. führte, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... II. Das BerGer. hat die Klage aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt für schlüssig gehalten.

Es hat als richtig unterstellt, dass der Bekl. in der Unter­redung v. 30. 11. 1965, als von der gerichtlichen Sicherstellung des Weines die Rede war, folgendes erklärt hat:

„Dies ist doch wirklich nicht notwendig. Wenn G. sagt, K. bekommt sein Geld, dann bekommt er es auch. Wenn G. sagt, der Wein ist noch da, dann Ist er auch noch da. Ich kenne und vertrete Herrn G. nun schon seit Jahren und Sie dürfen seinen Erklärungen vertrauen."

Das BerGer. meint, der Bekl. habe mit diesen Worten nur versucht, die Beteuerung des Schuldners, er werde zahlen, zu unterstreichen, indem er auf die Person seines Mandanten hin­gewiesen habe. Der Bekl. habe damit keine eigene Verpflich­tung in Form eines Garantievertrages übernommen. Auch ein Auskunftsvertrag sei zwischen der Zedentin und dem Bekl. nicht zustande gekommen; der von der Kl. vorgetragene Sach­verhalt lasse auch nicht die Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages zu, weil die Äußerungen des Bekl. ihrem Gehalt nach unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht als Auskunft hätten verstanden werden können.

Auch eine Haftung des Bekl. aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. Verb. mit § 263 StGB und § 826 BGB) scheide aus. Der Tatbestand des Betruges sei nicht gegeben, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Kl. an einer Täu­schungshandlung fehle. Der Bekl. habe nämlich lediglich die Äußerungen des Schuldners aus seiner Kenntnis der Persön­lichkeit zu untermauern gesucht und nicht eigenes Wissen über den Verbleib des Weines behauptet. Aber selbst, wenn man eine Täuschungshandlung bejahen wollte, so würde bei der Komplementärin und deren Ehemann kein Irrtum erregt wor­den sein. Ein solcher hätte nur darin bestehen können, dass diese geglaubt hätten, der Schuldner werde noch in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten und insbesondere die auf dem Weg befindliche Ladung zu bezahlen. Die Zedentin hätte die finanzielle Lage des Schuldners, den überaus hohen Schulden- stand und die Wechselproteste gekannt, so dass insoweit ein Irrtum nicht in Betracht komme.

Das Verhalten des Bekl. könne auch nicht als eine vorsätz­liche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB aufgefasst werden. Es sei zweifelhaft, ob sich der Bekl. der Un­wahrheit seiner Äußerung bewusst gewesen sei, dass, wenn der Schuldner sage, die Gläubiger bekämen in den nächsten Tagen ihr Geld, sie es dann auch bekommen würden. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit entfalle jedenfalls deswegen, weil der Bekl. als Anwalt des Schuldners diesen vor einer Strafanzeige durch die Zedentin habe bewahren wollen. Eine solche Sach­lage berechtigte ihn zwar nicht, die Unwahrheit zu sagen; seine Erklärung sei aber auch unter dem Gesichtspunkt zu werten, dass ein Anwalt sich für die Interessen seines Mandanten ein­zusetzen habe, vor allem wenn ein Gläubiger ein Ermittlungs­verfahren androhe. Im Hinblick auf diese gegenüber dem Schuldner bestehende Pflicht sei die Erklärung des Bekl. zu werten, die immerhin so zurückhaltend und allgemein formu­liert gewesen sei, dass sie die Zedentin nicht habe glauben machen können, der Schuldner sei in der Lage, die ihr gegen­über bestehende Verbindlichkeit in kürzester Frist zu beglei­chen. Es könne nicht richtig sein, dass der Bekl. die Absicht gehabt habe, die Konkurseröffnung auch im Interesse der Volksbank hinauszuzögern. Jeder in Bedrängnis geratene Kaufmann werde versuchen, einem Konkursverfahren zu entgehen.

Das Verhalten des Bekl. habe die Zedentin wegen ihrer in­timen Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners nicht dazu veranlasst, davon Abstand zu nehmen, die gerade eingetroffe­nen Mostsendungen sicherzustellen und die noch unterwegs befindlichen umzuleiten.

III. Die Auff. des BerGer. erweist sich als nicht haltbar.

Entgegen der Meinung des BerGer. hatte die Kl. Tatsachen schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt, die ergeben würden, dass sich der Bekl. der Beihilfe zum Betrug, zumindest einer nach § 826 BGB zu beurteilenden unerlaubten Handlung schuldig gemacht und die sich aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag ergebenden Pflichten verletzt hat.

1. Das BerGer. hat die von der Kl. behauptete Äußerung des Bekl. über den Wert der Erklärungen des Schuldners hin­sichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft sowie hin­sichtlich des Vorhandenseins der im Vorbehaltseigentum der Zedentin stehenden Weinmenge als richtig unterstellt. War ferner, wie die Kl. behauptet und hinreichend unter Beweis gestellt hatte, dem Bekl. bekannt, dass die Eröffnung des Kon­kursverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar bevorstand und hatte er gewusst, dass die Strafvollzugsbehörde dem Schuldner keinen weiteren Strafaufschub zu gewähren bereit war und dieser bereits am nächsten Tag eine längere Freiheitsstrafe antreten musste, so lag in der von dem BerGer. als richtig unterstellten Erklärung des Bekl. eine nach § 263 StGB zu beurteilende Täuschungshandlung, die auch geeignet gewesen wäre, bei den Gläubigern einen Irrtum zu erregen. Nicht zu billigen ist nämlich die Ansicht des BerGer., der Bekl. habe lediglich die Äußerungen des Schuldners aus seiner Kennt­nis von dessen Persönlichkeit zu untermauern gesucht und nicht eigenes Wissen über den Verbleib des Weines behauptet. Wusste — was die Kl. substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt hatte — der Bekl. von der Konkursreife des Unterneh­mens des Schuldners und davon, dass dieser sich vom nächsten Tag an in Strafhaft befinden würde, so läge in der Erklärung des Bekl. keine bloße eigene Meinungsäußerung über die Per­sönlichkeit des Schuldners im Allgemeinen, sondern eine ein­drucksvolle Hilfestellung für den Schuldner, dessen Persönlich­keit bei den Gläubigern dann in einem anderen Licht erschien. Es wäre verfehlt, eine solche Erklärung eines Rechtskundigen lediglich als spontanen Einwurf in die Unterredung zu wer­ten, wie es das BerGer. getan hat.

Entgegen der Auff. des BerGer. würde der Annahme einer Irrtumserregung bei der Komplementärin nicht entgegen­stehen, dass diese von den vorangegangenen Wechselprotesten und von den gegenüber der Zedentin bestehenden hohen Ver­bindlichkeiten des Schuldners Kenntnis hatte; wegen dieser ihr bekanntgewordenen Schwierigkeiten war sie ja gerade mit ihrem Ehemann und dem Rechtsanwalt Z. angereist Entschei­dend ist insoweit vor allem, ob ihr das Ausmaß der Verbind­lichkeiten des Schuldners sowie die Aufforderung zum unmit­telbar bevorstehenden Strafantritt bekannt waren; allein die Unabwendbarkeit der sofort zu verbüßenden Freiheitsstrafe wäre nach aller Lebenserfahrung für einen Gläubiger ein Alarm­zeichen und ein Anlass zu Sofortmaßnahmen gewesen. Der Ver­zicht auf diese Maßnahmen, die zumindest bezüglich der drei unterwegs befindlichen Kesselwagen hätten dazu führen kön­nen, dass insoweit kein Schaden für die Zedentin eintrat, käme als Vermögensverfügung in Betracht, die sich zu einer Schädi­gung — zumindest zu einer Gefährdung — des Vermögens der Zedentin auswirken konnte. In diesem Zusammenhang bedarf auch der Prüfung, ob Rechtsanwalt Z. und die Komplemen­tärin nichts unternahmen, diese vielmehr erklärte, ein bis zwei Wochen zuwarten zu wollen und ferner, ob Rechtsanwalt Z. und die Komplementärin von den zunächst angekündigten weitgehenden Maßnahmen (Einschaltung der Staatsanwalt­schaft, Sicherstellung der Weinvorräte) und von der Umleitung der auf dem Weg befindlichen für den Schuldner bestimmten drei Kesselwagen mit Traubenmost nur mit Rücksicht auf die beruhigenden Erklärungen des Bekl. Abstand nahmen.

Trifft der vom BerGer. bisher unterstellte Sachvortrag der Kl. zu, so kann kaum zweifelhaft sein, dass der Bekl. erkannt hat, welche Bedeutung Rechtsanwalt Z. und dessen Mandanten seiner Erklärung beigemessen haben. Ihm müsste dann auch klar gewesen sein, dass es ihm gelungen war, die Gläubiger zu beruhigen, die hatten erkennen lassen, dass sie sichernde Maß­nahmen ergreifen wollten. Zwar war der Bekl. nicht verpflich­tet, die Gläubiger aufzuklären. Wenn er sich jedoch einschaltete und sich über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners positiv äußerte, dann musste diese Erklärung richtig sein. Der ohnedies in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner, der am folgenden Tag in Strafhaft genommen werden sollte, war offenbar nicht in der Lage, innerhalb weniger Tage außer­gewöhnlich hohe Verbindlichkeiten zu regulieren; das von dem Bekl. bestätigte Versprechen des Schuldners, er werde in weni­gen Tagen zahlen, stand also in einem unlösbaren Widerspruch zu dem unmittelbar bevorstehenden Strafantritt.

Entgegen der Ansicht des BerGer. kommt es für die recht- liehe Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der sittenwidrigen Schädigung nicht darauf an, ob der Bekl. den Schuldner vor einer Strafanzeige bewahren wollte und sich insoweit für die Interessen seines Mandanten eingesetzt hat. Kennt ein Rechtsanwalt Tatsachen, die für die Entschließung dritter Personen von entscheidender Bedeutung sind und deren Offenbarung sich für seinen Auftraggeber nachteilig auswirken könnte, so darf er nicht unter Verschweigung der ungünstigen Tatsachen ein insgesamt falsches Bild über Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit des Mandanten zeichnen. Eine nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung, die zwar den Interessen des Auftraggebers dient, jedoch zu einem Irrtum bei dem Drit­ten führt, wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Anwalt grundsätzlich zur bestmöglichen Wahrnehmung der Belange seines Auftraggebers verpflichtet ist. Dieser Beweggrund würde eine etwa festzustellende Beihilfe zum Betrug oder zu sitten­widrigem vorsätzlichen Verhalten nicht rechtfertigen oder ent­schuldigen. Lässt sich danach die Mitteilung ungünstiger Tat­sachen über den Mandanten durch den Rechtsanwalt nicht umgehen, so muss der Anwalt seine Mitwirkung überhaupt ver­sagen. Wie es sich insoweit mit der rechtsberatenden Tätigkeit des Anwalts verhalten würde, bedarf keiner Erörterung, da es im Streitfall nicht um Rechtsberatung ging.

2. Das BerGer. hat das Vorbringen der KI. auch insoweit nicht als schlüssig angesehen, als dadurch ein nach § 826 BGB zu beurteilendes sittenwidriges vorsätzliches Verhalten des Bekl. dargelegt werden sollte. Es meint, der Bekl. sei sich der Unwahrheit seiner Äußerung und der Möglichkeit des schäd­lichen. Erfolges nicht bewusst gewesen; er hätte zudem diesen Erfolg in seinen Willen aufnehmen müssen, was indes nicht geschehen ist. Seine Handlungsweise habe nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Rev. nicht stand. Die von dem BerGer. als richtig unterstellte Äu­ßerung des Bald. könnte geeignet sein, den Tatbestand des § 826 BGB zu erfüllen, wenn — was die KI. behauptet und un­ter Beweis gestellt hatte — dem Bekl. die Vermögenslage des Schuldners und dessen sofort zu verbüßende Freiheitsstrafe bekannt waren. Selbst wenn die Kl. eine positive Kenntnis des Bekl. von diesen Tatsachen nicht beweisen kann, könnte das Merkmal der Sittenwidrigkeit erfüllt sein, wenn der Bekl. diese Erklärung grob leichtfertig und gewissenlos abgegeben haben sollte (Urt. des BGH v. 18. 6. 1962 — VII ZR 237/60 — WM 62, 933 m. Hinw. auf die bisherige Rechtsprechung). Der Schädi­gungsvorsatz, zumindest als bedingter Vorsatz, würde nach dem Vorbringen der Kl., wenn es beweisbar ist, nicht ver­neint werden können (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 826 Anm. 15).

3. Das BerGer. hat auch eine Haftung des Bekl. aus dem Gesichtspunkt eines stillschweigend zwischen ihm und der Ze­dentin zustande gekommenen Auskunftsvertrages verneint. Es hat nicht verkannt, dass an sich eine vertragliche Haftung für eine unrichtige Auskunft auch dann gegeben sein kann, wenn sonst keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Aus­kunftsgeber und dem Auskunftsempfänger bestehen.

Die Annahme eines Auskunftsvertrages zwischen einem Rechtsanwalt und dem Prozess- oder Geschäftsgegner seines Auftraggebers wird im Rahmen rechtsberatender Tätigkeit in aller Regel schon deswegen ausscheiden, weil ein Rechtsanwalt, wenn er sich nicht dem Vorwurf des Parteiverrats aussetzen will, nicht in vertragliche Beziehungen zu der Gegenpartei tre­ten darf. Dennoch ist insbesondere außerhalb des Bereichs der Rechtsberatung, der Fall denkbar, dass der Rechtsanwalt mit Zustimmung seines Mandanten Auskunftsperson für dessen Gegner wird; das, kann der Fall sein, wenn ihn — wie hier — sein Auftraggeber zu einer Besprechung hinzuzieht, die dessen Kreditwürdigkeit zum Gegenstand hat. Tritt der Rechtsanwalt dabei mit Zustimmung seines Auftraggebers für diesen auf, unterstützt er dessen Vorbringen oder macht er sich unter dem Einsatz seines Ansehens zum Sprecher für seinen Auftraggeber, so kann ausnahmsweise trotz Fehlens einer ausdrücklichen ver­traglichen Vereinbarung seine Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu bejahen sein.

Bedenklich ist es, wenn das BerGer. ohne Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, ein Auskunftvertrag sei schon des­wegen zu verneinen, weil die Äußerungen des Bekl. ihrem Ge­halt nach unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie gefallen seien, nicht als Auskunft verstanden werden könn­ten. Ebenso bedenklich ist die Ansicht, eine Auskunft liege schon dem Gegenstand der Aussage nach deswegen nicht vor, weil sich der Bekl. darauf beschränkt habe, die Erklärung des Schuldners zu unterstreichen und zu dessen Person Stellung zu nehmen. Die vom BerGer. als richtig unterstellte Äußerung des Bekl. enthielt in mehrfacher Hinsicht eine konkrete Aus­sage; sie verhielt sich über die Zahlungsfähigkeit und -bereit­schaft sowie über die Person des Schuldners und über die Glaubwürdigkeit von dessen Erklärung über das Vorhanden­sein des Weines. Das vom BerGer. vermisste, Minimum an konkreter, sachbezogener Aussage" ist — jedenfalls nach der eigenen Unterstellung — als gegeben anzusehen. Wenn das Ber­Ger. meint, der Bekl. sei weder um eine Auskunft über die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners ersucht worden noch habe er eine Auskunft erteilen können und wollen, sondern er habe sich nur eingeschaltet, um die angedrohte Benachrichti­gung der Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts abzu­wenden, so betreffen diese Erwägungen nur den Beweggrund, der den Bekl. zu seiner Äußerung bewogen hat, nehmen dieser Erklärung indes nicht den Charakter einer Auskunft. Das Ber­Ger. hätte hiernach weiter prüfen müssen, ob die Auskunft erkennbar für die Zedentin von erheblicher Bedeutung war und diese sie zur Grundlage wesentlicher Schlüsse und Maß­nahmen gemacht hat. Wenn in einem solchen Fall die Aus­kunft schuldhaft falsch erteilt wird, so haftet der Auskunftgeber dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen, also auch bei Fahrlässigkeit, auf Schadensersatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 7, 371, 374 = vorstehend Nr. 1 --- NJW 53, 60; ferner Urteile des BGH v. 7. 1. 1965 — VII ZR 38/63, WM 65, 287, 6. 7. 1970 — II ZR 85/68, WM 70, 1021 und 1. 12. 1970 — VI ZR 118/69, VersR 71, 271, 272). Erteilt ein Rechtsanwalt namens und mit Zustimmung seines Auftraggebers einem Drit­ten eine Auskunft des hier behaupteten Inhalts, so hat diese in aller Regel ein besonderes Gewicht, weil der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) in wei­ten Bevölkerungskreisen ein besonderes Ansehen genießt und als vertrauenswürdig angesehen wird.

IV. Das angef. Urt. kann danach keinen Bestand haben, so dass es aufgehoben werden musste. Die Sache war zur ander­weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückzuverweisen.