Zahlungsunfähigkeit - JuraMagazin

Ein Mitbürge, dessen Zahlungsunfähigkeit feststeht, kann für eine von ihm an den Bürgschaftsgläubiger geleistete, seine Haftungsquote im Innenverhältnis zu seinen Mitbürgen nicht erreichende Teilzahlung so lange einen Ausgleichsanspruch nicht geltend ma­chen, als nicht feststeht, in welcher Höhe auch die Mitbürgen auf­grund der Bürgschaft zahlen müssen (Erg. zu BGHZ 23, 361 = LM vorstehend Nr. 2).

Anmerkung: Der BGH hatte in BGHZ 23, 361 = LM vorstehend Nr. 2 entschieden, dass ein Bürge, der eine unterhalb seiner Haftungsquote liegende Teilzahlung auf seine Bürgschaftsschuld an den Gläubiger gelei­stet hat, von seinen Mitbürgen auch dann schon Ausgleich verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Bürgen endgültig an den Gläubiger zahlen müssen.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Gläubiger mehreren Mitbürgen mitgeteilt, dass er sie in Anspruch nehmen müsse, weil der Hauptschuld­ner, der nach wie vor geschäftlich tätig war, seinen Kredit nicht zurückzah­len könne. Über den Nachlass eines verstorbenen Mitbürgen war zu dieser Zeit bereits Nachlassverwaltung angeordnet worden. Der Nachlassverwal­ter konnte die gegen den Nachlass erhobenen Forderungen nur quotenmä‑ßig zu etwa 1/20 bedienen. Danach war der Nachlass erschöpft. Der Nachlassverwalter zahlte auch an den Gläubiger der Bürgschaft diese Quote aus dessen Bürgschaftsforderung. Die ausbezahlte Summe lag weit unter dem­jenigen Betrag, den der Erblasser im Verhältnis zu seinen Mitbürgen hätte aufbringen müssen. Sodann machte der Nachlassverwalter sofort seinen Ausgleichsanspruch gegen die Mitbürgen geltend. Der Fall gab dem BGH Anlass, seine frühere Entscheidung dahin zu modifizieren, dass ein solcher sofortiger Ausgleichsanspruch unter den Mitbürgen dann nicht besteht, wenn die Leistung eines Bürgen seine Haftungsquote im Innenverhältnis zu den Mitbürgen nicht erreicht hat, seine Zahlungsunfähigkeit für die Zukunft aber bereits feststeht. Anderenfalls müssten die Mitbürgen etwas ausgleichen, für das sie später, wenn sie selbst zahlen und gleichfalls daraus Ausgleichsansprüche gegen den — zahlungs‑unfähigen — Mitbürgen erworben haben, nichts mehr bekommen würden.