Zechschulden

Zur Frage, ob die Begebung von Schecks zur Zahlung hoher Zechschulden in Animierlokalen sittenwidrig ist. Zum Sachverhalt: Die Kl., die eine Bar mit „kabarettistischem Programm" betreibt, welche der Bekl. am 19. und 20. B. 1976 besucht hatte, ist Inhaberin von drei zu Lasten des Kontos der Bekl. auf die X-Bank gezogener Schecks. Ein Scheck vom 19. B. 1976 beläuft sich auf 4203 DM; die beiden anderen Schecks sind am 20. B. 1976 über 4110 DM und 275 DM ausgestellt worden. Die von der Kl. am 24. B. 1976 zum Einzug eingereichten Schecks sind nicht bezahlt und mit entsprechendem Vermerk zurückgegeben worden. Die Kl. nimmt den Bekl. im ordentlichen Verfahren als angeblichen Aussteller der Schecks auf Zahlung der Schecksummen nebst Zinsen und Unkosten von 5,95 DM in Anspruch. Sie behauptet, mit den Schecks habe der Bekl. seine Zechschulden des jeweiligen Abends beglichen. Die Vorinstanzen haben den Bekl. antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht der Revision sind die Scheckbegebungsverträge nicht nichtig. Ihrer Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden, dass die Verwendung von Schecks zur Bezahlung hoher Zechschulden in Animierlokalen  sittenwidrig sei. Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt der vorliegende Fall. Der Bekl. hatte sich nach den Feststellungen des BerGer. von vornherein vorgenommen, mit Schecks zu bezahlen, als er die Bar der Kl. ohne Bargeld in der dort bekannt gegebenen Absicht betrat, „bis zu 5000 DM zu gehen". Unter diesen Umständen, zu denen noch hinzukommt, dass der Bekl. nicht in die Bar „gelockt" und dort auch nicht von der Preisgestaltung „überrumpelt" worden ist, kann es nicht als anstößig angesehen werden, wenn die Kl. die Zeche bis zum Ende des Barbesuchs gestundet und alsdann einen Scheck entgegengenommen hat, der sich im Rahmen des Betrages hielt, den der Gast auszugeben bereit war. Der Scheck wurde hier zweckentsprechend zur Zahlung und nicht missbräuchlich dazu verwendet, dem Gast die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Zeche nicht so hoch gewesen sei wie der Scheckbetrag ausweise. Es besteht daher auch kein Anlass, den Bekl. durch Anwendung von § 138 BGB vor den Folgen der Scheckbegebung zu schützen. Der vorliegende Fall kann mit dein vom LG Hamburg  entschiedenen nicht verglichen werden, wo Wechselformulare vom Barbesitzer bereitgehalten worden sind. Eine Zuwendung unter Lebenden, die ganz oder überwiegend unentgeltlich erfolgt, ist in der Regel als sittenwidrig anzusehen, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe des Empfängers belohnen oder ihn zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will. Wirken neben den sexuellen Motiven auch andere, achtenswerte oder wertneutrale Beweggründe mit, so kommt es entscheidend auf die sonstigen Umstände, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für Dritte an. Zum Sachverhalt: Der Kl. und seine frühere Ehefrau waren mit den bekl. Eheleuten seit Jahren bekannt. Als die Ehefrau des Kl. sich 1978 von ihm trennte, kümmerten sich die Bekl. in freundschaftlicher Weise um den — an Asthma leidenden — K1.: Die Bekl. zu 2 verrichteten für ihn Haushaltsarbeiten. Der Kl. hielt sich häufig im Haus der Bekl. auf, nahm an ihren Mahlzeiten teil und übernachtete manchmal auch dort. Die Bekl. zu 2 verbrachte mit ihm mehrere Male ihren Urlaub. Spätestens seit Sommer 1980 kam es zwischen beiden zu geschlechtlichen Beziehungen, die auch dem Bekl. zu 1 bekannt wurden. Als die Ehe des Kl. im Frühjahr 1980 geschieden wurde, verkaufte er zur Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Hausgrundstück. Aus seinem Erlösanteil gewährte der Kl. den Bekl. am 10. 11. 1980 zur Ablösung eines Hausbaukredits ein zinsloses Darlehen von 60000 DM. Die Parteien vereinbarten eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 350 DM vom 1. 12. 1980 bis zum 1. 12. 1995 oder bis zum Ableben des Kl. In der Folgezeit verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien und brachen Anfang 1982 ganz ab; die Ursachen sind streitig. Danach forderte der Kl. zunächst eine Erhöhung der monatlichen Tilgungsraten. Als die Bekl. dies ablehnten, ließ der Kl. das Darlehen durch Anwaltsschreiben vom 12. 5. 1982 kündigen und sofortige Rückzahlung des Restbetrages verlangen. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, die Bekl. hätten ihm bei Darlehensgewährung zugesichert, die Bekl. zu 2 werde ihn in jeder Beziehung unterstützen und ihn insbesondere auch bei Krankheit pflegen. Dieses Versprechen habe sie nicht gehalten. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Bekl. gemäß dem Klageantrag zur Zahlung des restlichen Darlehensbetrages verurteilt. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das BerGer hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei gem. § 138 I BGB nichtig, weil er nicht maßgeblich auf das freundschaftliche Verhältnis der Parteien und die Hilfeleistungen der Bekl. zu 2 zurückzuführen sei, sondern die Zuwendung des Kl. vor allem im Hinblick auf die geschlechtlichen Beziehungen und in der Erwartung erfolgt sei, dass diese Beziehungen andauern würden. Die Bekl. hätten die bestehende Situation ausgenutzt. Zumindest auf ihrer Seite stelle sich deswegen die Annahme des Darlehens — gleichgültig, ob die Bekl. zu 2 den Kl. um das Geld gebeten oder ob dieser es von sich aus angeboten habe — als sittenwidrig dar. Auch wenn die Bekl. sich dessen nicht bewusst gewesen seien, genüge es für die Anwendung des § 138 I BGB, dass sie die Tatumstände gekannt hätten. Der Rückforderungsanspruch des Kl. aus § 8121 BGB sei nicht gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob auch die Darlehenshingabe als sittenwidrig anzusehen sei. Auf jeden Fall könne nicht festgestellt werden, dass der Kl. bei Vertragsschluss das Bewusstsein gehabt habe, sittenwidrig zu handeln. Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Feststellungen des BerGer. rechtfertigen die Anwendung des § 138I BGB nicht.