Ziviles Gerichtswesen

Es kommt zu einer vorgerichtlichen Schlichtung oder auch zu einer Auseinandersetzung vor einem Gericht, wenn sich Menschen im Zusammenleben streiten, wenn es darum geht, Pflichten zu erfüllen oder Ansprüche durchzusetzen. Das Gerichtsverfassungsgesetz umfasst eine große Anzahl an Vorschriften, welche die Gerichte betreffen.

Ein Teil der Gerichte sind die Zivilgerichte. Wenn nicht besondere Gerichte zugelassen sind und wenn nicht Behörden oder Verwaltungsgerichte zuständig sind, dann sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Neben dem Grundgesetz sind die Rechtsquellen das Zivilrecht und das Strafrecht. Daneben gibt es Sondergebiete des Rechts, wie Handelsrecht, Sozialrecht und Arbeitsrecht. Die Vorgehensweisen bei einem Gerichtsverfahren stehen in der Zivilprozessordnung für Richter, Anwälte und Parteien.

Durch die EU-Richtlinien zum Bürgerlichen Recht wurde in der BRD eine Rechtsanpassung erforderlich. Daher gab es anno 2002 unser Gesetz der Reform des Zivilprozesses.

Außerdem waren unsere Gerichte überlastet, aufgrund der langen Verfahrenswege. Auch deshalb ist diese Reform eingeleitet worden. Die erste Instanz wurde durch die Reform gestärkt, und die Funktionen der Instanzen wurden stärker unterschieden. Insgesamt schneller gemacht und vereinheitlicht wurden zudem die Verfahren der Berufung, der Beschwerde und der Revision. Die deutschen Gerichte sind in einer Hierarchie angeordnet. Die zivilen Gerichte werden nach vier Gebieten eingeteilt. Jeweils die oberste Instanz ist ein so genanntes Bundesgericht.

Bei einem Streitwert von bis zu 5000,- EUR starten die Gerichtsverfahren beim Amtsgericht.

Daneben sind bei Fragen der Vormundschaft, der Betreuung, der Unterbringung, bei Kindschafts-, Unterhalts- und Ehe-Fragen sowie in Zivilsachen die Amtsgerichte zuständig.

Die Unterscheidungen bei Zivilsachen sind:

- Streitwert von 600,- bis 5000,- EUR

- Mietverhältnisse

- Reisende und Handwerker oder Wirte, Fuhrleute, Schiffer

- Wildschaden

- Anrechte aufgrund von Grundstücken

- Standesamt-Verfahren.

Bei Kindschafts-, Unterhalts- und Ehe-Angelegenheiten wird differenziert nach Vaterschaft, Ehe/ Verwandschaft, Unterhaltsanspruch, Scheidung, Gütertrennung und Lebenspartnerschaft.

Bei Fragen der Vormundschaft, Betreuung und Unterbringung wird differenziert nach Ehe- und Scheidungsfragen, Verfahren die Kinder angehen und Gegenstände der Unterhaltspflicht.

Bei anderen Zivilsachen der ersten Instanz, die nicht den Amtsgerichten zugeordnet sind, sind die Landgerichte zuständig. Dabei geht es um einen Streitwert von über 5000,- EUR. Daneben sind die Landgerichte zuständig bei Verfahren der Beamtengesetze gegen den Fiskus und wenn Richter/ Beamte ihre Befugnisse überschritten oder Amtshandlungen unterlassen haben. Landgerichte sind auch zuständig bei Verfahren gegen den Staat, gegen Behörden oder eine öffentliche Körperschaft, und wenn es um öffentliche Abgaben geht.

Auch für Zivilangelegenheiten der zweiten Instanz sind die Landgerichte zuständig.

Sofern es nicht ein Oberlandesgericht betrifft, sind diese Zivilkammern zuständig bei Berufungen und Beschwerden vor den Amtsgerichten. Dabei versteht man unter Handelssachen solche gerichtlichen Streitigkeiten gegen einen Kaufmann (gemäß dem HGB)

- die das Wechselgesetz betreffen

- die das Scheckgesetz betreffen

- die unlauteren Wettbewerb betreffen

- aufgrund der Börsengesetze

- bei Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder stillen Gesellschaftern

- wenn es um den Gebrauch der Handelsgesellschaft geht

- zum Schutz von Marken, Mustern und Modellen

- über Prokura/Handlungsvollmacht.

Wenn gegen Amtsgerichte oder gegen Landgerichte Berufung oder Beschwerde eingelegt wurde, dann sind Oberlandesgerichte in Zivilsachen zuständig.

Der Bundesjustizminister zusammen mit dem Richterwahlausschuss beruft die Mitglieder des Bundesgerichtshofes, die dann vom Bundespräsidenten ernannt werden. Man muss mindestens 35 Jahre alt sein, um zum Mitglied des BGH berufen werden zu können.

In Zivilsachen ist der BGH zuständig bei Revision, bei Sprungrevision und bei der Rechtsbeschwerde. Wenn ein Gerichtsverfahren vom Amtsgericht direkt an ein Oberlandesgericht oder an den Bundesgerichtshof verwiesen wird, dann spricht man von einer Sprungrevision.