Zoll- und Handelsabkommen

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (engl.: General. Agreement an Tariffs and Trade, Abk. GATT] — multilaterales zwischenstaatliches Ab­kommen, von 23 Unterzeichnetstaaten am 30. 10. 1947 mit dem Ziel in Kraft gesetzt, ihren Handelsverkehr durch Zollabbau zu liberalisieren. Kernstück des Vertragswerkes sind die in Zoll­runden ausgehandelten Zollsenkungen, die nach dem Prinzip der Meistbegünstigung allen Mit­gliedstaaten gewährt werden. Sie können also auch von Ländern in Anspruch genommen werden, die an den Verhandlungen über Zollsenkungen nicht unmittelbar teilgenommen haben. Das Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen wurde als Teil der angestrebten, aber nicht voll­zogenen Gründung einer Internationalen Han­delsorganisation vorläufig als Provisorium in Kraft gesetzt. Dadurch besteht die Rechtspflicht der Vertragsparteien nur für den Teil I (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Meist­begünstigung und Listen der Zollzugeständnisse) und Teil III (Verfahren der Zollverhandlungen, Beitritt u. a.) des Textes. Die im Teil II (innere Abgaben auf Waren, mengenmäßige Beschrän­kungen usw.) und Teil IV (bes. Vergünstigungen für Entwicklungsländer) enthaltenen Bestimmun­gen sind nur insoweit verbindlich, wie sie mit der Gesetzgebung des jeweiligen Landes in Einklang stehen. Deshalb hat z. B. die Mitgliedschaft so­zialistischer Staaten im Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen bisher keinen Schutz vor Diskriminierung durch kapitalistische GATT-Mitgliedsländer bewirkt. Dem Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen gehö­ren 83 Staaten als Vollmitglieder, 3 vorläufige und 17 De-facto-Mitglieder an (Stand Juli 1976). Von den insges. 103 Staaten zählen 25 zu den kapi­talistischen Industrieländern, 72 zu den Entwick­lungsländern und 6 zu den sozialistischen Staaten. Das GATT berichtet jährlich über die Entwicklung des internationalen Handels.