Zollfragen

Abkommen über die Zusammenarbeit und gegen­seitige Hilfe in Zollfragenmultilaterales Ab­kommen, das 1962 von den Regierungen der VR Bulgarien, CSSR, Mongolischen VR, VR Polen, SR Rumänien, und Ungarischen VR unterzeichnet wurde, um die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen und zu vervollkommnen. 1974 trat die Republik Kuba dem A. bei. Das A. beinhaltet: a) die Sicherung der Kontrolle über die Einhaltung der Zoll- und Devisenbestimmun­gen der Teilnehmerstaaten; b) die Vervollkomm­nung der Formen und Methoden der Zollkontrolle sowie die Verhinderung ungesetzlicher Waren ein­ und -ausfuhren; c) die Beschleunigung der Zoll­kontrolle durch maximale Erleichterungen im Güter-, Reise- und Postverkehr, durch gegenseitige Anerkennung von Zolldokumenten, Zollplomben und Siegeln sowie durch gemeinsame oder einsei­tige Zollabfertigung; d) die Zusammenarbeit, um Verstößen gegen die Zoll- und Devisenbestim­mungen vorzubeugen, sie aufzudecken und aus­zuwerten. Auf der Grundlage des A. werden zw. den Zollverwaltungen der beteiligten Länder spezielle Vereinbarungen abgeschlossen, z. B. über die vereinfachte und vereinheitlichte Zollab­fertigung von Messe- und Ausstellungsgütern oder über die Zollabfertigung von internationalen Transporten mittels Lastkraftwagen.