Zusicherung

Zur Frage, gegen welche Schäden die Zusicherung, dass ein ge­brauchter Pkw unfallfrei sei, den Käufer absichert, wenn beide Ver­tragspartner mit dem Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen be­ruflich vertraut sind und das Geschäft in den Rahmen ihrer gewerb­lichen Tätigkeit fällt.
Zum Sachverhalt: Die KI., die mit Kraftfahrzeugen handelt, kaufte vom Bekl., der eine Kraftfahrzeug-Werkstatt betreibt, für 18500 DM einen gebrauchten Pkw. Der Bekl. sicherte zu, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und lediglich infolge eines Transportschadens eine Tür ausgetauscht wor­den sei. In Wirklichkeit hatte es jedoch aufgrund eines Unfalls einen schwe­ren Rahmenschaden, so dass es nicht mehr verkehrssicher war. Die Kl. nimmt den Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei handelt es sich — soweit noch von Interesse — um entgangenen Gewinn, den die Kl. ihrem Abkäufer, der M-KG, ersetzt hat, und um außerprozessuale Anwaltsko­sten, die im Zusammenhang hiermit bei der Kl. und der Firma M angefal­len sind. Die Kl. verkaufte den Pkw zu ihrem Einkaufspreis an die Firma M weiter, und zwar gemäß dem dabei verwendeten Vertragsformular „ge­braucht und unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Die Verkaufsver­handlungen fanden zumindest teilweise im Beisein des Bekl. statt. Die Firma M veräußerte den Pkw wenige Tage später zum Preis von 25000 DM. Ein von ihrem Käufer alsbald beauftragter Sachverständiger stellte den Unfallschaden fest. Auf die Reklamation des Kunden nahm die Firma M den Pkw zurück und erstattete den Kaufpreis sowie die Gutach­terkosten von 198,85 DM. Sie verlangte von der Kl. Rückzahlung dieser Beträge. Die Kl. zahlte zunächst nur 18 500 DM. Nachdem die Firma M durch einen Rechtsanwalt weitere 7198,85 DM (entgangener Gewinn und Gutachterkosten) angefordert hatte, überwies die Kl. ihr auch diesen Be­trag zu Händen des Anwalts, der der Kl. außerdem Gebühren nach einem Gegenstandswert von 7198,85 DM in Höhe von 300,83 DM in Rechnung gestellt hat. Einen Gebührenbetrag in derselben Höhe hat die Kl. an den von ihr eingeschalteten Rechtsanwalt gezahlt. Der Bekl. hat das Fahrzeug seinerseits von der Kl. zurückgenommen und ihr den Kaufpreis von 18500 DM erstattet. Außer den Positionen: Ersatz des der Firma M entgan­genen Gewinns, Anwaltsgebühren von 2 X 300,83 DM und 198,85 DM Kosten für den Sachverständigen hat die KI. vor dem LG zuletzt noch 643,95 DM Anwaltskosten wegen der Rückforderung von 18500 DM gel­tend gemacht. Von den insgesamt beantragten 8444,46 DM nebst Zinsen sind der Kl. 842,80 DM nebst Zinsen durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochen worden. Mit seinem Schlussurteil hat das LG einen weiteren Betrag von 34,98 DM zuerkannt (das entspricht den außerprozessual entstandenen An­waltsgebühren auf 198,85 DM Sachverständigenkosten) und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG antragsgemäß weitere 7566,68 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die — zugelassene — Revi­sion des Bekl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Die Kl. hat der Firma M für entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs 7000 DM erstattet und Anwaltskosten von 566,68 DM getragen, die wegen der Anforderung des entgangenen Gewinns bei ihr und der Firma M außerprozessual entstanden sind. Nach Meinung des BerGer. liegt in diesen finanziellen Aufwendungen ein Schaden der Kl., den der Bekl. gern. § 463 S. 1 BGB ersetzen müsse, weil das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Bekl. einen erheblichen, der Kl. im Zeitpunkt des Kaufs nicht bekann­ten Unfallschaden erlitten hatte. Der bei der Kl. eingetretene Schaden sei noch als adäquate Folge des Fehlens der zugesicherten Unfallfreiheit anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Kl. ihrerseits der Fir­ma M nach § 463 S. 1 BGB schadensersatzpflichtig war. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne ein Kaufmann gegenüber sei­nem Geschäftspartner in einem Fall wie dem vorliegenden den Ersatz entgangenen Gewinns nicht ohne weiteres versagen und es auf einen Prozess ankommen lassen. — Die hiergegen gerichteten Revisionsan­griffe bleiben ohne Erfolg.
1. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, dass die Abwesenheit eines Fehlers — hier: schwerer Unfallschaden — Gegenstand einer Zusi­cherung sein kann (vgl. Senat, NJW 1978, 261 f. = LM § 476 BGB Nr. 11 = WM 1977, 1351 [II 1 cl). Seine Feststellung, dass das Fahr­zeug entgegen der Zusicherung des Bekl. einen erheblichen Unfall­schaden erlitten hatte, wird von der Revision hingenommen. a) Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463 S. 1 BGB). Das BerGer. sieht einen der Kl. adäquat kausal verursachten Schaden darin, dass sie der Firma M deren entgan­genen Gewinn von 7000 DM erstattet sowie die wegen der Anforde­rung des entgangenen Gewinns ihr und der Firma M entstandenen Anwaltskosten getragen hat. Hierbei hält es nicht für entscheidend, ob die Kl. rechtlich verpflichtet war, der Firma M den entgangenen Ge­winn zu ersetzen. Seine Erwägungen zur adäquaten Verursachung — soweit es auf sie im Hinblick auf den Schutzumfang der Zusicherung überhaupt ankommt (vgl. u. b) — lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es nimmt zutreffend an, dass der Ausgang eines Rechtsstreits zwischen der Kl. und der Firma M auf Ersatz des entgangenen Gewinns zweifel­haft sein konnte. Hiermit setzt es sich nicht in Widerspruch zu seiner Ansicht, dass nach dem Ergebnis des vorliegenden Prozesses eine Zusi­cherung der Unfallfreiheit durch die Kl. gegenüber der Firma M nicht bewiesen sei. Denn für die Frage des Kausalzusammenhangs geht es darum, ob die Möglichkeit des Schadenseintritts bei der Kl. so entfernt war, dass sie vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden konnte. Davon kann schon insoweit keine Rede sein, als es um die Möglichkeit ging, dass die Kl. aufgrund einer bei den Verkaufsver­handlungen abgegebenen Zusicherung zur Leistung von Schadenser­satz verurteilt werden würde. Hinzu kommt, dass gerade Rechtsstrei­tigkeiten über verborgene Unfallschäden an Kraftfahrzeugen oft mit großer Erbitterung geführt werden und leicht in eine Auseinanderset­zung darüber einmünden, ob der Verkäufer dem Käufer den Fehler arglistig verschwiegen hat. Dass insbesondere der gewerbliche, auf die Erhaltung seines geschäftlichen Rufs und seiner Geschäftsbeziehungen angewiesene Verkäufer solchen Risiken durch eine außergerichtliche Erledigung der von seinem Abkäufer geltend gemachten Ansprüche zuvorkommt, ist nicht ungewöhnlich.
b) Die Revision bezeichnet es allerdings als fraglich, ob die Zusiche­rung des Bekl., der Wagen sei unfallfrei, dahin zu verstehen sei, dass die KI. gegen Schäden der hier eingetretenen Art geschützt sein sollte; sie vermisst insoweit eine Feststellung des BerGer. Diese war jedoch nicht erforderlich; denn die Zusicherung der Unfallfreiheit hat nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt die Verpflichtung des Bekl. zum Gegen­stand; der Kl. auch solche Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entste­hen, dass sie von ihrem Abnehmer über die Rückzahlung des Kaufprei­ses hinaus in Anspruch genommen wird. Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Auslegung führen könnten, sind aus dem Prozessstoff nicht ersichtlich. In dem Grundsatzurteil vom 29. 5. 1968 (BGHZ 50, 200 = NJW 1968, 1622 = LM vorstehend Nr. 14 m. Anm. Mez­ger) wird für den Umfang des Ersatzanspruchs nach § 463 BGB wegen Nichterfüllung beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften entscheidend darauf abgestellt, gegen welche Schäden der Käufer abgesichert wer­den soll. In jener Sache ging es um die Tauglichkeit eines Klebemittels für die Befestigung von Deckenplatten, deren späteres Herunterfallen beim Käufer zu erheblichen Kosten für Nachbesserungsarbeiten führ­te. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt konnte die Zusicherung, der Klebstoff sei geeignet für die Befestigung der Platten, nur bedeu­ten, den Käufer gerade gegen die Einbuße durch Mangelfolgeschäden abzusichern. Eine für den Schutzumfang der Zusicherung gleicherma­ßen typische Situation ergibt sich beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Zusicherung der Unfallfreiheit jedenfalls dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — beide Vertragsparteien mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen beruflich vertraut sind und das Umsatz­geschäft in den Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit fällt. Hier kann sich im Fall verborgener Unfallschäden des Fahrzeugs ein Schaden des Weiterverkäufers in nicht ganz fernliegender Weise dadurch verwirkli­chen, dass er von seinem Abkäufer, der wiederum Händler ist, auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Anspruch genommen wird und entsprechende Zahlung leistet. Dabei spielt es für das abzusichernde Risiko keine ausschlaggebende Rolle, ob der Abkäufer des ersten Käu­fers den von ihm geltend gemachten Anspruch gerichtlich durchsetzen könnte. Vielmehr will der gewerbliche Käufer auch davor geschützt werden, sich wegen der Frage seiner Schadensersatzpflicht überhaupt auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen zu müssen. Über diesen Inhalt seiner Zusicherung konnte sich der branchenkundi­ge Bekl. nicht im unklaren sein. 2. Soweit die Revision Zweifel zur Höhe des Anspruchs äußert (mitwir­kendes Verschulden, Erstattung von Mehrwertsteuer) enthält die Begrün­dung keine ausgeführten Rügen. Verstöße gegen materielles Recht sind nicht ersichtlich.