Zwangsvollstreckung

Die Vermittlung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist notwendige Voraussetzung für die Annahme der Zugangswirkung nach § 132 I BGB.

Wird eine Willenserklärung nicht durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers, sondern im unmittelbaren Auftrag des Absenders durch Niederlegung bei der Post zugestellt, so kann sich der Adressat der Zustellung, der von der Niederlegung benachrichtigt worden ist, dann nicht darauf berufen, dass ihm die Erklärung nicht zugegangen sei, wenn er nach Sachlage mit rechtsgeschäftlichen Mitteilungen des Absenders rechnen musste.

Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugehen an den Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger erreichen werde.

Zum Sachverhalt: Die Kläger Eheleute erwarben aufgrund notariellen Vertrages vom 4.9. 1975 ein Grundstück, auf dem ein Bauerngehöft steht. Zum Ausgleich für Leistungen des Beklagten beim Ausbau der Gebäude schlossen die Parteien gleichzeitig einen notariellen Versorgungsvertrag, durch den sich die Kläger gegenüber dem Beklagten neben persönlichen Dienstleistungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Wohnrechts an einer Wohnung verpflichteten. Wegen ersatzweise zu erbringender Geldleistungen unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnrechts wurde in dem Versorgungsvertrag niedergelegt, dass eine Baugenehmigung, die dem Beklagten im Jahre 1970 für den Anbau erteilt worden war, auf die Kläger umgeschrieben werden sollte. Abschließend wurde ihnen ein Rücktrittsrecht mit folgendem Wortlaut eingeräumt: Für den Fall, dass die erwähnte Baugenehmigung nicht bis zum 23. 9. 1975 auf die... umgeschrieben sein sollte, sind die... berechtigt, von dem heutigen Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist spätestens am 30. 9. 1975 schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen wegfallen, ehe der Rücktritt ausgeübt ist. Unter dem 24. 9. 1975 erklärten die Kläger in einem an den beurkundenden Notar gerichteten Schreiben unter Hinweis auf das Fehlen der Baugenehmigung den Rücktritt vom Versorgungsvertrag. Der Notar leitete das Schreiben an den Beklagten weiter; bei ihm ging es am 30.9. 1975 ein. Ein weiteres Schreiben, in dem sie ihre Rücktrittserklärung wiederholten, richteten die Kläger am 30. 9. 1975 unmittelbar an den Beklagten; es erreichte ihn ebenfalls noch an diesem Tage. Auf eine Bauvoranfrage stellte der Oberkreisdirektor am 30. 9. 1975 dem Beklagten durch einen Vorbescheid vorbehaltlich der Zustimmung des Landeskonservators die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens in Aussicht. Mit Schreiben vom 3. 10. 1975 widersprach der Beklagten den Rücktrittserklärungen. Mit der Klage verfolgen die Kläger den Antrag, die - vom Bea inzwischen eingeleitete - Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

LG und Oberlandesgericht haben der Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aas den Gründen: Das Berufsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Kläger durch ihr Schreiben vom 24.9. 1975 wirksam von dem Versorgungsvertrag zurückgetreten seien: Dass die Rücktrittserklärung nicht an den Beklagten, sondern an den beurkundenden Notar gerichtet gewesen sei, schade nicht, weil der Notar das Schreiben an den Beklagten weitergeleitet habe und es dort noch innerhalb der bis zum 30. 9. 1975 vereinbarten Frist eingegangen sei. Im Zeitpunkt des Zugehens beim Beklagten hätten die Rücktrittsvoraussetzungen noch vorgelegen; denn der positive Vorbescheid des Oberkreisdirektors sei dem Beklagten erst gegen 12 Uhr ausgehändigt worden, der Eilbrief des Notars hingegen habe dem für den Wohnort des Beklagten zuständigen Postamt schon um 8 Uhr vorgelegen und müsse daher spätestens um 10 Uhr in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden sein. Unter diesen Umständen komme es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in dem das zweite, unmittelbar an den Beklagten gerichtete Rücktrittsschreiben vom 30. 9. 1975 bei diesem eingegangen sei.

Diese Ausführungen halten der - von Amts wegen anzustellenden - rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie auch das Berufsgericht nicht verkennt, bedurfte der Rücktritt von dem Versorgungsvertrag einer Erklärung gegenüber dem anderen Teile, mithin gegenüber dem Beklagten. Das Berufsgericht stellt hierzu fest, die Kläger seien offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass der Notar als Beurkundungsperson der richtige Adressat für die Rücktrittserklärung sei; sie hätten ihm nicht nur ankündigen wollen, wie sie sich gegenüber dem Beklagten zu verhalten gedächten, sondern hätten durch die an ihn gerichtete Rücktrittserklärung die Rücktrittsfolgen gegenüber dem Beklagten auslösen wollen. Die Übersendung an den falschen Empfänger sei, so meint das Berufsgericht, dadurch korrigiert worden, dass der Notar das Rücktrittsschreiben dem Beklagten übersandt habe; der Inhalt des Schreibens und die Begleitumstände gäben mithin keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass die Kläger gegenüber dem Beklagten von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollten. Diese Ausführungen verkennen die Voraussetzungen für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Zwar brauchen auch solche Erklärungen nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden; sie können ihm auch über Dritte zugeleitet werden, doch darf dies nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muss zielgerichtet geschehen. Es gibt im bürgerlichen Recht keinen dem § 187 ZPO für die Heilung von Zustellungsmängeln entsprechenden Grundsatz, wie ihn das Berufsgericht seiner Beurteilung anscheinend zugrunde gelegt hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - neben dem Zugehen - vielmehr, dass die Willenserklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde den Erklärungsgegner erreichen. Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das an den Beklagten gerichtete Rücktrittsschreiben der Kläger vom 30. 9. 1975 ebenfalls an diesem Tage - und damit innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist - beim Beklagten eingegangen ist. Der genaue Zeitpunkt des Zugehens - und damit die Reihenfolge der Aushändigung des Vorbescheides und des Eingangs der Rücktrittserklärung - ist im Berufungsurteil offen geblieben. Obwohl die Darlegungs- und Beweislast für den rechtserhaltenden Umstand, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung das Rücktrittsrecht bereits erloschen war, beim Beklagten liegt, lässt sich der Rechtsstreit im gegenwärtigen Stadium nicht nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entscheiden. Nachdem der Prozess bisher aus der unzutreffenden Sicht geführt worden ist, dass das Rücktrittsschreiben vom 24. 9. 1975 durch Weiterleitung seitens des Notars an den Beklagten ohne weiteres wirksam werden konnte, ist den Parteien vielmehr Gelegenheit zu geben, zum genauen Zeitpunkt des Zugehens des zweiten Schreibens beim Beklagten Näheres vorzutragen.

Sollte die erneute Verhandlung bezüglich des ersten Rücktrittsschreibens ergeben, dass die Kläger damit gerechnet haben, der Notar werde das Schreiben - wie geschehen - an den Beklagten weiterleiten, so hinge die Wirksamkeit jener Rücktrittserklärung von im Berufungsurteil und von der Revision angesprochenen weiteren Fragen ab. Für ihre Beurteilung wären folgende Erwägungen maßgebend:

Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung ist mit dem Berufsgericht davon auszugehen, dass eine schriftliche Willenserklärung zugegangen ist, sobald sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist. Briefsendungen sind danach im Allgemeinen bereits dann als zugegangen anzusehen, wenn sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden. Für Eilbriefe gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes.

Nicht zu beanstanden ist der vom Berufsgericht angewendete Erfahrungssatz, dass Eilbotensendungen gemäß § 33 PostO im Wege bevorzugter Zustellung vor der allgemeinen Post zugestellt werden.

Die Erhebung von den Kläger angebotener Beweise dafür, dass der Einwurf in den Briefkasten nach der Mittagsstunde wahrscheinlich ist, erübrigt sich, da der Beklagten mit der Darlegung einer bloßen Wahrscheinlichkeit seiner Darlegungs- und Beweislast für die zur Beendigung des Rücktrittsrechts führenden Umstände nicht genügt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist aus Rechtsgründen nicht die Vertragsauslegung geboten, dass unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge des Zugangs - das Rücktrittsrecht schon dann entfallen sollte, wenn die Rücktrittserklärung und die behördliche Klärung der Zulässigkeit des Bauvorhabens auf denselben Tag fielen. Die gegenteilige Auslegung des Berufsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, dass die Kläger den Versorgungsvertrag hinfällig machten, obwohl fristgemäß feststand, dass der Ausbau des Gebäudes baubehördlich genehmigt werde. Da der Vertrag für die Ausübung des Rücktrittsrechts nur den Zeitraum vom 23. bis zum 30. 9. 1975 vorsah, handelten die Kläger nicht treuwidrig, indem sie am letzten Tage der Frist den Rücktritt erklärten. Dieser Gefahr hätte der Beklagten nach der vertraglichen Risikoverteilung dadurch entgehen können, dass er den positiven Vorbescheid bereits bis zum 23. 9. 1975 herbeiführte.