Hinterlegungsstelle

In allen übrigen Fällen werden Gegenstände durch körperliche Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle hinterlegt.

Zu § 11 (Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung): § 11 stellt sicher, dass einem Antrag der hinterlegenden Person zeitnah die Einzahlung oder Einlieferung nachfolgt.

Zu § 12 (Zahlungsmittel): § 12 regelt die Behandlung gesetzlicher und ­ soweit unter Umständen künftig relevant ­ gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel.

Eine einheitliche Lösung wurde bei der Ausgestaltung der Zinsregelung für hinterlegtes Geld zwischen den Ländern nicht gefunden. Historisch zu begründen ist dies damit, dass das noch bis zum 30.11.2010 geltende Bundesgesetz in § 8 zwar eine Zinsregelung vorsieht. Danach beginnt die Verzinsung von hinterlegtem Geld drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist und endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag der Auszahlungsverfügung vorhergeht. Der Zinssatz beträgt eins von Tausend monatlich. Diese Norm ist aber mit Wirksamwerden des Beitritts in den neuen Bundesländern nicht in Kraft getreten. Bei § 8 Hinterlegungsordnung handelt es sich nicht um Bundesrecht, welches unbeschränkt im Bundesgebiet galt, sondern allenfalls um sogenanntes „parzielles Bundesrecht". Denn in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 07. September 1949, also vorkonstitutionell, wurde die Verzinsung hinterlegter Gelder in der damaligen britischen Besatzungszone, in Bayern, in Hessen, in Rheinland-Pfalz und in Württemberg-Baden aufgehoben. Aus Kap. III Art. 8

Einigungsvertrag ergibt sich dementsprechend keine Überleitung dieser Norm. Die östlichen Bundesländer (mit Ausnahme Berlins) hatten sich im Einigungsvertrag diesbezüglich eine Sonderregelung ausbedungen, so dass hinterlegtes Geld im Beitrittsgebiet auch unter Geltung der bundesgesetzlichen Hinterlegungsordnung entsprechend dem früheren DDR-Recht nicht zu verzinsen war.

Der Berliner Gesetzesentwurf schließt sich nunmehr dieser Lösung an und sieht entgegen der bisher in Berlin geübten Praxis für hinterlegtes Geld eine Verzinsung nicht mehr vor. Hintergrund ist, dass für die Hinterlegung von Geld keine Gebühren erhoben werden. Der durch die Liquiditätszuwächse erzielbare Zinsgewinn der Landeskasse aus den vereinnahmten Geldern wird durch den mit der Hinterlegung verbundenen nicht gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand kompensiert. Damit sorgt die Regelung für eine haushaltsrechtlich gebotene angemessene Kostendeckung, ohne Bürger und Gerichte mit der Einführung neuer aufwendiger Kostentatbestände in das Hinterlegungsgesetz oder die dafür maßgebenden Kostengesetze zu belasten. Verfassungsrechtlich ist diese Lösung unbedenklich (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 10.05.2006, Az.: 6 U 2325/05, zit.n.juris).

Zu § 13 (Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten): Abs. 1 widmet sich der Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere.

Die Vorschrift gilt ausschließlich für Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.

Abweichend vom bisherigen Recht beginnt die Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere im Interesse des Empfangsberechtigten sofort mit der wirksamen Hinterlegung (vgl. § 10 Nr. 2 und 3). Um bei verbrieften Wertpapieren den Übergang zur zeitgemäßen Sammelverwahrung zu ermöglichen, ist die Umwandlung in stückelose Wertpapiere zugelassen, sofern der Hinterlegende sich hiermit einverstanden erklärt hat.

Die Entscheidung über die Verwaltung und deren Ausgestaltung trifft die Hinterlegungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Dadurch wird den Anforderungen an eine moderne und effektive Wertpapierverwaltung Rechnung getragen.

Anregungen der Beteiligten sind im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit hinterlegter Wertpapiere und die Vielfalt möglicher Geschäfte sieht das Gesetz von der Aufzählung möglicher Verwaltungsmaßnahmen (so noch § 10 der Hinterlegungsordnung) ab. Die Regelung von Einzelheiten kann den Verwaltungsvorschriften überlassen werden.

Die hinterlegten Wertpapiere werden regelmäßig einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung zu übergeben sein. Auch hierzu kann die Verwaltungsvorschrift zum Hinterlegungsgesetz nähere Bestimmungen treffen.

Die Schätzung von Kostbarkeiten auf der Grundlage des Abs. 2 kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Hinterlegungsstelle fachkundigen Rat wegen deren sachgemäßer Lagerung benötigt. Im Verhältnis zur Staatskasse trägt die hinterlegende Person die Kosten für den Sachverständigen.

Zu den §§ 14 bis 15 (Anzeige der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger, Benachrichtigungen):

Die §§ 14 bis 15 befassen sich mit den erforderlichen Benachrichtigungen, die teilweise bisher lediglich in den Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung geregelt waren; im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen erhalten sie nunmehr Gesetzesrang. Benachrichtigungspflichten, die aufgrund anderer Bestimmungen bestehen, bleiben unberührt.

Zu § 16 (Herausgabeanordnung):

Wie die Annahme erfolgt die Herausgabe nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag - dazu § 17 - oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde - dazu § 19 -. Bis zu ihrer Ausführung kann die Herausgabeanordnung zurückgenommen werden, so etwa, wenn die Hinterlegungsstelle nachträglich ihre Entscheidung als unrichtig erkennt oder der Anspruch auf Herausgabe nachträglich gepfändet wird oder aufgrund sonstiger Umstände die Unrichtigkeit der Entscheidung zutage tritt. Die Herausgabeanordnung wird der Hinterlegungskasse erteilt, nicht demjenigen, der die Herausgabe beantragt, da die Hinterlegungskasse die Herausgabe veranlasst.

Kann eine Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, gibt die Hinterlegungskasse der Hinterlegungsstelle hiervon Nachricht. Die Hinterlegungsstelle verfügt die erneute Annahme zur Hinterlegung und beginnt damit ein neues Hinterlegungsverfahren.

Zu § 17 (Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung): § 17 trifft nähere Bestimmungen zum Antrag auf Herausgabe und der Art und Weise des Nachweises der Berechtigung. Absatz 1 und 3 folgen den bisherigen Bestimmungen in § 13 Hinterlegungsordnung. Zudem bestimmt Absatz 2, dass der Antrag auf Herausgabe schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen zum Kreis der Beteiligten gehören. Beteiligte oder Beteiligter ist jeder, der berechtigt ist, durch Anträge und Erklärungen am Verfahren mitzuwirken, d. h. jeder, zu dessen Vermögen die Hinterlegungsmasse möglicherweise gehört, bzw. jeder, der möglicherweise zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.

Die Herausgabe darf die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger erst anordnen, wenn feststeht, welcher der Beteiligten zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist. Diese Frage entscheidet sich nach dem materiellen Recht. Einer Prüfung des materiellen Rechts durch die Hinterlegungsstelle bedarf es nicht, wenn die in Absatz 3 genannten formellen Voraussetzungen vorliegen. Allerdings - dazu Absatz 3 Satz 2 - hat die Hinterlegungsstelle nachträglich eintretende neue Tatsachen zu berücksichtigen.

Absatz 4 regelt die Vorgehensweise, wenn die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden kann; Absatz 5 betrifft den Fall, in dem nach Erlass der Herausgabeanordnung Umstände eintreten, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

Zu § 18 (Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung): § 18 befasst sich mit der Frage, welche Formvorgaben die Hinterlegungsstelle bezüglich des Nachweises der Empfangsberechtigung machen kann und orientiert sich dabei an § 14 Hinterlegungsordnung. Die Bescheinigung der Echtheit durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person entspricht der öffentlichen Beglaubigung im Sinne des § 65 Satz 1 BeurkG. Was unter der öffentlichen Beglaubigung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 129 BGB.

Zu § 19 (Herausgabeersuchen von Behörden): Behördliche Herausgabeersuchen setzen ebenso wie behördliche Annahmeersuchen das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage voraus. In Betracht kommen unter anderem Ersuchen auf der Grundlage des § 876 ZPO und der §§ 115, 117 Abs. 3, § 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Zu 20 (Erklärung über die Bewilligung):

Es ist Sache des Antragstellers, für die Herausgabeanordnung erforderlichen Bewilligungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 beizubringen. Daher liegt es vorrangig in seinem Interesse, aber auch der übrigen Beteiligten und der Hinterlegungsbehörden, entsprechende Erklärungen zeitnah zu erwirken und ihre Beschaffung nicht zivilprozessualer Durchsetzung zu überlassen. § 20 ermöglicht es der Hinterlegungsstelle deshalb, den Beteiligten eine Erklärungsobliegenheit aufzuerlegen: Wer sich nicht fristgerecht erklärt, dessen Bewilligung wird fingiert.