Eigenheim

Das Schuldverhältnis über die öffentlichen Mittel mit dem Veräußerer bleibt hiervon unberührt. Der Erwerber ist im Kaufvertrag zu verpflichten, die Mieter vom Umstand und voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft "öffentlich gefördert" zu informieren und diese Verpflichtung bis zum Fristablauf auch eventuellen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 4 bestimmten Objekte keine Anwendung.

§ 7:

Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei vollständiger Rückzahlung:

(1) Wurde der Wohnraum als selbst genutztes Wohneigentum (Eigenheim, Eigensiedlung oder selbstgenutzte Eigentumswohnung) gefördert, gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt des planmäßigen Endes des Förderzeitraumes. Im Falle der ausschließlichen Förderung mit Zuschüssen enden die öffentlichen Wohnungsbindungen mit dem Verzicht auf die weitere Auszahlung der Zuschüsse. Bei planmäßiger oder vorzeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen aus öffentlichen Mitteln enden die öffentlichen Wohnungsbindungen mit der vollständigen Rückzahlung dieser Darlehen. Dies gilt auch im Falle der vollständigen Rückzahlung wegen Kündigung.

(2) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen eines Eigenheimes oder eines Kaufeigenheimes bewilligt worden (Hauptwohnung und Einliegerwohnung), endet die Bindung auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurückgezahlt und/oder der anteilige Zuschussbetrag nicht mehr gezahlt wird.

(3) Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes tatsächlich persönlich genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Selbstnutzung nach Rückzahlung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Selbstnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.

§ 8:

Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger nicht vollständiger Rückzahlung

Sind die für selbstgenutztes Wohneigentum als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel aufgrund eines Schuldnachlasses nicht vollständig zurückgezahlt worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des vereinbarten Betrages.

§ 9:

Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Erlass, Niederschlagung oder besonderer Zahlungsvereinbarung nach einer aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlichen Veräußerung:

(1) Sind die für das selbstgenutzte Wohneigentum als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung erlassen oder unbefristet niederge12 schlagen worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass enthält, oder bis zum Zeitpunkt der unbefristeten Niederschlagung. Erfolgt die Selbstnutzung des Berechtigten nach Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung nach Abschluss der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass enthält, oder nach der unbefristeten Niederschlagung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Selbstnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.

(2) Wird nach einer aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlichen Veräußerung der für das selbstgenutzte Wohneigentum als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel die Rückzahlung in Raten vereinbart, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Abschluss dieser Zahlungsvereinbarung. Erfolgt nach Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung die Eigennutzung des Berechtigten, so gilt die Wohnung vom Beginn der Selbstnutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.

§ 10:

Überleitungsvorschrift für das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei vorzeitiger nicht vollständiger Rückzahlung aufgrund Vertrag, Erlass oder Niederschlagung:

(1) Ist der vertraglich vereinbarte Betrag zum Barwert vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Höhe von mindestens 95 vom Hundert (erster Teilbetrag) zurückgezahlt worden und wird der verbleibende Betrag (zweiter Teilbetrag) innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bezahlt, beginnt die Frist des § 5 Absatz 2 bereits am Tag nach der Rückzahlung des ersten Teilbetrages.

(2) Bei einer vollständigen Rückzahlung des vereinbarten Betrages nach § 8 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gilt das selbstgenutzte Wohneigentum als öffentlich gefördert bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne des WoBindG und des WoFG tatsächlich persönlich genutzt wird (selbstgenutztes Wohneigentum); erfolgt in dem Falle die Selbstnutzung nach der Rückzahlung, so gilt die Wohnung bis zum Beginn der Selbstnutzung als öffentlich gefördert.

(3) Wurde die Ratenzahlung nach § 9 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart und wurden die Fördermittel bei Veräußerung des Wohneigentums nicht oder nicht vollständig auf den Erwerber übertragen, so endet für das selbstgenutzte Wohneigentum mit Inkrafttreten des Gesetzes die Eigenschaft „öffentlich gefördert". Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt das selbstgenutzte Wohneigentum mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum), wenn dieser Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Endet der Zeitraum gemäß Satz 2 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, so endet die Eigenschaft „öffentlich gefördert" mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

(4) Liegt der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der unbefristeten Niederschlagung nach § 9 Absatz 1 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, so gilt das selbstgenutzte Wohneigentum als öffentlich gefördert bis zum Inkrafttreten des Gesetzes. Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt das selbstgenutzte Wohneigentum mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderungszeit13 raum). Erfolgt die Eigennutzung des Berechtigten nach Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung nach Abschluss der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass ausspricht, beziehungsweise nach der unbefristeten Niederschlagung, so gilt die Wohnung bis zum Beginn der Selbstnutzung, mindestens bis zum Inkrafttreten des Gesetzes als öffentlich gefördert.

§ 11:

Überleitungsvorschrift für das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung, freihändigem Verkauf und wirtschaftlichem Wechsel des Verfügungsberechtigten

In Fällen des § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, kann der Verfügungsberechtigte bei der zuständigen Stelle beantragen, dass das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" mit dem Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres eintritt.

DRITTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12:

Erlass von Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 13:

Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordene Entscheidungen gelten weiter.

Ist über einen Antrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bestandskräftig entschieden, finden die zum Antragszeitpunkt maßgebenden Vorschriften weiterhin Anwendung. In anderen Verwaltungsverfahren gilt das im Zeitpunkt von deren Abschluss geltende Recht, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

§ 14:

Aufgaben und Zuständigkeiten:

(1) Zuständig als Förderstelle für die Bearbeitung, Durchführung und Abrechnung bewilligter Förderfälle gemäß den Maßgaben dieses Gesetzes ist die Investitionsbank Berlin.

(2) Zuständige Senatsverwaltung nach diesem Gesetz ist die für das Wohnen zuständige Senatsverwaltung.

§ 15:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.