Wohnungsbau

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über die Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der Sportflächen auf dem ehemaligen Schulstandort Anne-Frank-Str. 6 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Altglienicke, zwecks Veräußerung für Wohnungsbau Seite 1 von 6

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An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über die Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der Sportflächen auf dem ehemaligen Schulstandort Anne-Frank-Str. 6 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Altglienicke, zwecks Veräußerung für Wohnungsbau

A. Problem:

Der Bezirk Treptow-Köpenick beantragt die Aufgabe der Sportflächen auf dem ehemaligen Grundstück der Anne-Frank-Schule, das dem Liegenschaftsfonds zur Vermarktung für Wohnungsbau übertragen werden soll.

Die Aufgabe von öffentlichen Sportflächen verlangt nach § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) das Feststellen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Nutzung sowie die Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

B. Lösung:

Der Bezirk begründet seinen Antrag wie folgt:

Die Anne-Frank-Schule ist seit dem Schuljahr 2007/08 an einem anderen, dem 1,5 km entfernten, aufwendig rekonstruierten Schulstandort Uranusstr. 15/17 untergebracht. Auf dem bisherigen Standort Anne-Frank-Str. 6 befinden sich - nunmehr isoliert und abgelegen - Freisportflächen (2260 m², Trainingsfläche, Basketballfeld) und eine Sporthalle (412 m² bzw. 1

HT1), die seitdem auch außerschulisch nicht mehr genutzt werden. Die Freiflächen sind infolge dessen brach gefallen. Die Halle wurde technisch weiterhin aufwendig versorgt, ist aber in desolatem baulichen Zustand, dem Vandalismus in erheblichem Maße ausgesetzt und musste auch aufgrund einer festgestellten Schadstoffbelastung geschlossen werden.

Die Nutzungskapazitäten für den Vereinssport in bezirklichen Sporthallen sind mit 60% nicht voll ausgeschöpft, so dass eine Nutzungsverdichtung erfolgen kann. Der Sportbetrieb ist in Abstimmung zwischen bzw. mit den Nutzergruppen in umliegende Sporthallen (Pegasusweg und Mohnweg) verlagert worden. Außerdem wurde eine stillgelegte Sporthalle „Am Berg" als Ausweichquartier für Vereine reaktiviert.

Der Schulsektor hat regional indes einen zusätzlichen Bedarf von zwei Hallenteilen. Diese sollen mit einem Neubau am Standort Uranusweg entstehen. Er ist in die Investitionsplanung mit Gesamtkosten von 3.600 T, beginnend mit einer Anfangsrate in 2013, aufgenommen.

Aus sektoralen wie übergeordneten Gründen, der mangelnden Auslastung dieser Sportstätte und der Notwendigkeit von Einsparungen, beabsichtigt der Bezirk, diesen Gemeinbedarfstandort im Rahmen einer städtebaulichen Neukonzeption des Areals für Wohnungsbauzwecke zu veräußern. Die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zur Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes ist in Vorbereitung.

In der Anhörung gemäß § 7 Abs. 4 SportFG am 22.09.2010 haben sich Bezirkssportbund und Landessportbund der Stimme enthalten. Einvernehmen besteht hinsichtlich der notwendigen Schließung der unnutzbar gewordenen Sportflächen. Probleme grundsätzlicher Art werden aber in Bezug auf die - wie üblich auf 16 bis 22 Uhr begrenzten - Nutzungszeiten in Sporthallen geäußert, die als zu reduziert erachtet werden. Diese Frage muss künftig am jeweiligen Fall in engerer Abstimmung zwischen Bezirk und Nutzern geregelt werden.

Die Zustimmung zu der Aufgabe der Sportanlage wird erbeten.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Die Wiederinbetriebnahme der Sporthalle wäre unter sektoralen Bedarfs- und Kostengesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: Keine. Alle bisherigen Sportler und Sportlerinnen sind auf andere Sporthallen verteilt worden.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen: keine

F. Gesamtkosten: Keine. Das Grundstück wird, wie es steht und liegt, dem LFB zur Vermarktung übertragen.

Die Kosten der Rückbaumaßnahme trägt der neue Nutzer.

G. Flächenmäßige Auswirkungen Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt Keine. Die Freimachung des Grundstücks wird durch Neubau kompensiert und auf weiterführenden Planungsebenen ggf. entsprechend Berliner Naturschutzgesetz auszugleichen sein.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine J. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Inneres und Sport