Zur telekommunikationstechnischen Versorgung der geplanten Bauten durch die Telekom Deutschland GmbH

Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob bei bestehen bleibender Planung der zwingend notwendige Platz im Gehweg für die betroffenen TK-Linien und sonstigen Leitungen (z. B. für Strom, Trinkwasser, Abwasser, Gas usw.) und ggf. Bäumen usw. im verbleibenden Rest-Gehwegweg noch ausreichend zur Verfügung stehe. Der Platzbedarf weiterer Leitungsnetzbetreiber sei nicht bekannt. Erst in Kenntnis / Beachtung auch vorgenannter Aspekte lässt sich abschließend die Frage beantworten, welche Gehwegbreite tatsächlich erforderlich ist (bzw. bleiben muss) und ob theoretisch überhaupt eine Verlegung der TK-Linie möglich wäre.

Im Zuge der Nutzung der geplanten Tiefgarage müssen Grundstückszufahrten / Gehwegüberfahrten/ Grundstückszugänge errichtet werden. Dabei sind die vorhandenen TK-Linien (Kabelkanalanlagen, Kabelschächte, Abzweigkästen) zu beachten.

Zur telekommunikationstechnischen Versorgung der geplanten Bauten durch die Telekom Deutschland GmbH ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Baugrundstück und im öffentlichen Straßenland erforderlich.

Die Erschließung ist gesondert mit der Telekom abzustimmen und zu beauftragen.

Eine der Voraussetzungen für die Planung der Erschließung des Baugrundstückes und die Herstellung der Hauszuführungen ist u. a., dass der Telekom der dinglich Berechtigte den GrundstücksNutzungsvertrag (GNV) gemäß 5 45 a Telekommunikationsgesetz (TKG) rechtsgültig unterzeichnet aushändigt.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich.

Abwägung:

Die Telekommunikationslinien liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I-208-1 auf öffentlichen Verkehrsflächen. Aus den eingereichten Schachtungen und Plänen ergeben sich diesbezüglich keine neuen Anhaltspunkte.

Die Einteilung von Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Sofern aus der Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ein Erfordernis zur Anpassung von Telekommunikationslinien resultiert, ist dieses im Rahmen der Straßenplanung mit dem zuständigen Träger der Straßenbaulast abzustimmen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan sind damit nicht verbunden.

Etwaige Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme werden mit dem Träger außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geklärt.

Im Übrigen betreffen die Hinweise die Umsetzung des Vorhabens und die Bauausführung und werden an den Eigentümer und den Entwicklungsträger weitergeleitet.

Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs ist nicht erforderlich.

Stellungnahme:

Es ist sicherzustellen, dass

1. eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen sowohl für den Bereich des öffentlichen Straßenlandes als auch das Baugrundstück vorgenommen wird,

2. und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für beide Bereiche durch den Erschließungsträger erfolgt.

Abwägung:

Die Anfrage wird dem Eigentümer weitergeleitet, sie ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi Stellungnahme

Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

Abwägung:

Durch die Aussage wird die Einschätzung des Plangebers bestätigt.

Berliner Feuerwehr, Mietermanagement Stellungnahme

Aus Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes werde darauf hingewiesen, dass eine Sicherstellung des 2. Rettungsweges für angrenzende Gebäude in der "Falkoniergasse" über Hubrettungsgeräte der Berliner Feuerwehr nicht erfolgen könne.

Gemäß "Richtlinien Fläche Feuerwehr" müssen vom Gebäude bis zur Fahrzeugkante 4,00m berücksichtigt werden. Der Gesamtbedarf einer Fläche für den Einsatz mit einem Hubrettungsgerät beträgt: 4,00m von der Gebäudefront, + 3,50m Standfläche, + 2,50m Hindernisfreier Bereich.

Dieser Umstand ist bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen.

Abwägung:

Der Hinweis betrifft die Umsetzung der Planung, in der dann der 2. Rettungsweg baulich sichergestellt werden muss. Er wird zur Kenntnis genommen und an den Eigentümer weitergeleitet. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs ist nicht erforderlich.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VI D

Stellungnahme:

Bei den Abstandsflächenunterschreitungen und -überdeckungen handele es sich nicht nur um eine „punktuelle" Verkürzung von Abstandsflächen (s. Begründung S. 22 vorletzter Absatz) und trotzdem sie in der Begründung zum B-Plan umfänglich und sehr differenziert abgewogen worden seien, sind nachfolgende Anmerkungen/Hinweise zu beachten.

Gemäß der textlichen Festsetzung 2.3 sind im Mischgebiet A; B, C, D, E und F oberhalb der festgesetzten Oberkanten Brüstungen / Attiken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Dies bedinge aus Sicht von SenStadt VI D ­ im Gegensatz zu der Begründung ­ dass diese Höhe bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen berücksichtigt werden müsse. Gem. § 6 Abs. 5 bemisst sich die Tiefe der Abstandsflächen nach der Wandhöhe, wobei die Wandhöhe hierbei das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachfläche oder bis zum oberen Abschluss der Wand (z.B. einer Attika oder Brüstung) ist. Es werde festgestellt, dass der ÖbVI auf der Skizze zur Abstandsflächenberechnung vom 9.3.2011 keine Überschreitungen durch Brüstungen / Attika in den Mischgebieten D, E, F und A berücksichtigt habe. Demzufolge müsse die Skizze zur Abstandsflächenberechnung vom ÖbVI überarbeitet werden, ebenso wie die Begründung. Das habe zur Folge, dass sich die Tiefe der Abstandsflächen in Mischgebieten D, E, F und A um jeweils 0,48 cm erhöht und an diversen Stellen der Begründung entsprechende Aussagen zu den Abstandsflächen korrigiert werden müssen oder die textliche Festsetzung 2.3 geändert werde.

Sofern transparente Brüstungen oder Geländer zulässig sein sollen, ist die textliche Festsetzung entsprechend so zu formulieren. Laut Kommentar zur BauO Bln RNr. 51 zu § 6, S. 123, 1. Abs. hat das OVG Berlin nach der bisherigen Rechtsprechung nur entschieden, dass Brüstungen und Geländer zu den (abstandsflächenrelevanten) Dachaufbauten zählen, wenn sie nicht transparent, sondern massiv und geschlossen gestaltet sind und damit gebäudegleiche Wirkung entfalten.

Abwägung:

Die Festsetzung dient zwei grundsätzlichen planerischen Zielstellungen. Einerseits soll eine Nutzung der Dachflächen als Dachgärten ermöglicht werden, andererseits soll die Möglichkeit eröffnet werden, notwendige technische Anlagen durch Attiken und Brüstungen zu verblenden.

Die Frage, ob für diese Flächen Abstandsflächen nachzuweisen sind, ist wie auch in der Stellungnahme dargelegt, von der tatsächlichen Bauweise insbesondere der als Absturzsicherung dienenden Brüstungen abhängig. Diese sind nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans.

Allerdings ist von der planungsrechtlichen Zulässigkeit auszugehen, insofern wird der Stellungnahme entsprochen und die textliche Festsetzung 2.3 dahingehend korrigiert, dass diese Brüstungen / Attiken nur zulässig sind, wenn sie 0,5 m hinter die Baugrenze / Baulinie zurücktreten.

In der Begründung wird dargelegt, dass es nicht der Zielsetzung des Plangebers entspricht, wenn durch diese Anlagen die städtebaulich notwendigen Abstandsflächenunterschreitungen durch Brüstungen und Attiken zusätzlich vergrößert werden.

Die Hinweise bezüglich des Abstandsflächenplans werden an den ÖbVI weitergeleitet.

Stellungnahme:

In der Begründung ist auf S. 30, Abs. 2 folgende Korrektur erforderlich: "...z.B. gem. § 6 Abs. 3 BauO Bln, der eine Überdeckung..... (statt § 6 Abs. 6 BauO Bln)." Abwägung

Die Begründung wird entsprechend überarbeitet.

Stellungnahme:

Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich grundsätzlich Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 3 Halbsatz 1

BauO Bln nicht überdecken dürfen. Halbsatz 2 enthält zwar für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad eine (von 3) Ausnahme(n) von diesem Überdeckungsverbot. Bei der Innenecke der Mischgebiete E und F überdecken sich die Abstandsflächen aber unzulässigerweise zusätzlich mit den anschließenden Gebäudeteilen.

Auch die Abstandsflächen

- des Mischgebiets F überdecken sich mit dem Gebäude des Mischgebiets G,

- des Mischgebiets A und D überdecken sich mit dem Gebäude der Friedrichswerderschen Kirche und

- des Mischgebiets A, C und D überdecken sich mit Gebäudeteilen des Mischgebiets F, G und E.

Die Begründung zum B-Plan auf S. 28, drittletzter Abs. und auf S. 30, Abs. 2 gibt den Sachverhalt somit nur unvollständig wieder.

Abwägung:

Die Begründung wird entsprechend ergänzt bzw. korrigiert.

Stellungnahme:

Die Aussagen zur Baugrenze in der Werderschen Rosenstraße sind widersprüchlich. Laut Begründung zum B-Plan werden ab dem dritten Vollgeschoss zwischen den Punkten p und r sowie s und t Erker, Wintergärten und Balkone planungsrechtlich ermöglicht.

Aus diesen Gründen werde im Bebauungsplan die Baugrenze für das II. ­ V. Vollgeschoss allerdings nur nördlich des Mischgebiets F in die Werdersche Rosenstraße (ohne Vermassung) verschoben.

In der Skizze zur Abstandsflächenberechnung vom 9.03.2011 vom ÖbVI sind diese Vorbauten für das

III. ­VI. Vollgeschoss dargestellt und zwar sowohl nördlich des Mischgebiets F als auch des Mischgebiets A.

Da gem. § 6 Abs. 6 Abstandflächen bei Vorbauten nur außer Betracht bleiben, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und

b) nicht mehr als 1,50 vor dieser Außenwand vortreten und beide Vorbauten den Grenzwert von a) überschreiten hat der ÖbVI auch die Abstandsflächen in der Skizze dargestellt.

Daher sei nicht nachvollziehbar, warum im B-Plan die Baugrenze nur für den Vorbau des Mischgebiets F in die Werdersche Rosenstraße verschoben wurde und für welche Vollgeschosse diese Baugrenze gelten solle.

Abwägung: