Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1.

Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.

Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

- Fundamenten;

- Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;

- untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.

3. Berechnungsgrundlagen

Allgemeines:

Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

- Bereich c: nicht überdeckt.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

Grundflächen sind in m, Rauminhalte in m3 anzugeben.

Berechnung von Grundflächen

Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

Berechnung von Rauminhalten

Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

(zu § 42 Abs. 1 BauPrüfVO) Gebühren für Fliegende Bauten

1. Erteilung einer Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches 1,4 v.H. der Herstellungskosten mindestens 132 Anmerkung:

In der Genehmigungsgebühr ist die Gebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise sowie die Kosten weiterer Sachverständiger nicht enthalten.

2. Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung oder Übertragung der Ausführungsgenehmigung an andere 132 Anmerkung:

In der Gebühr sind die Gebühren für die Prüfung der Stand- und Betriebssicherheit nicht enthalten.

3. Genehmigung von Änderungen gegenüber der Ausführungsgenehmigung (insbesondere Änderung der Bestuhlung und der technischen Anlagen) 0,4 v. H. der Herstellungskosten mindestens 132

4. Gebrauchsabnahme auf Grund einer gültigen Ausführungsgenehmigung einschließlich der erforderlichen Eintragung des Ergebnisses der Abnahme in das Prüfbuch 53 ­ 531 Anmerkung:

Bei Fliegenden Bauten, die nicht länger als drei Tage stehen bleiben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 v.H.

5. Nachabnahmen bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellort betrieben werden, einschließlich Eintragung des Ergebnisses der Nachabnahme in das Prüfbuch 53 ­ 531.