Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung

(1) Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 9 des Landebeamtengesetzes) erfüllt,

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,

4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt,

5. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst der Schutzpolizei eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung "Polizeireferendarin" beziehungsweise "Polizeireferendar" im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist zu entlassen. § 17 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die in § 18 Abs. 1 genannte Prüfung abzulegen.

(5) Wer zur Beamtin auf Probe beziehungsweise zum Beamten auf Probe ernannt wurde, führt als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z. A.").

(6) Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluß des wissenschaftlichen Hochschulstudiums sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der Schutzpolizei entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit abzuleisten.

(8) § 31 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.