Mangelhafte Arbeitsergebnisse an Beispielen Prozesskostenhilfe noch immer nicht geprüft 388 Gemäß § 127 Abs

387 Der Bericht der Revisoren soll dazu dienen, über ihre Arbeitsergebnisse zu informieren. Damit der Bericht noch aussagefähiger wird, hat der Rechnungshof Folgendes vorgeschlagen:

· Die Ergebnisse sollten entsprechend der Geschäftsanweisung dargestellt werden.

· Sobald es eine Arbeitsplanung gibt, sollte in den Bericht einfließen, inwieweit sie eingehalten werden konnte und welche Konsequenzen sich daraus für die Zukunft ergeben (s. Tz. 383).

· Bei der Beschreibung der Personalsituation sollte auf den anerkannten Personalbedarf verwiesen werden (s. Tz. 376 f.), damit ein Vergleich möglich ist.

Mangelhafte Arbeitsergebnisse an Beispielen: Prozesskostenhilfe noch immer nicht geprüft 388 Gemäß § 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung kann der Revisor Beschwerde einlegen, wenn PKH bewilligt wird, ohne dass z. B. eine ratenweise Rückzahlung festgesetzt worden ist.

Der Rechnungshof hatte in seinem Jahresbericht 2003 (vgl. Jahresbericht 2003 ­ Land ­, Tz. 251 ff.) beanstandet, dass Revisoren PKH-Verfahren seit Jahren nicht kontrolliert hatten. Das Justizressort hatte daraufhin zugesagt, Revisoren würden künftig regelmäßig und in angemessenem Umfang PKH-Vorgänge einsehen.

Die Zusage des Ressorts ist nicht eingehalten worden. Die Revisoren haben erklärt, PKH-Vorgänge würden immer noch nicht geprüft.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Präsidentin des Landgerichts künftig die PKHVerfahren in die Arbeitsplanung für die Revisoren einbezieht.

Das Justizressort teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Revisoren effektiv arbeiten müssen. Bald werde ein neues Konzept erstellt.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Akten der PKH den Revisoren nicht vorgelegt werden müssen. Werden sie nicht informiert, können sie innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten auch nicht prüfen. Es muss daher geregelt werden, welche Akten die Revisoren bekommen sollen, z. B. für einen Zeitraum von vier Monaten alle aus einem bestimmten Bereich. Sie könnten dann unter Wahrung der Bearbeitungsfristen selbst Stichproben auswählen. Der Rechnungshof hat die Gerichte gebeten, diesen Vorschlag zu prüfen.

Geschäftsprüfungen müssen sein 394 Bei jeder Justizbehörde soll jährlich eine Geschäftsprüfung stattfinden (s. Tz. 370).

Seit 2002 haben die Bezirksrevisoren keine Geschäftsprüfungen mehr durchgeführt (s. Tz. 373). Sie haben damit gegen die verstoßen. Die Leitung des Landgerichts hat dies hingenommen, ohne darauf zu reagieren. Es fehlte eine klare Entscheidung darüber, welche Prioritäten die Revisoren setzen sollten (s. Tz. 383).

Der Rechnungshof geht davon aus, dass das Justizressort die Geschäftsprüfungen in dem angekündigten neuen Konzept berücksichtigt.

Der Rechnungshof hat die Unterlagen der Revisoren über ihre Prüfungen nach § 46 in den Jahren 2000 und 2001 geprüft. Für künftige Prüfungen schlägt der Rechnungshof folgende Verbesserungen vor:

· Die Leitung des Landgerichts sollte Zeit und Reihenfolge der Prüfungen festlegen.

· Die Berichte müssen alle Überprüfungen nach der dokumentieren.

· Es sollte aufgeführt werden, welche Summen zu erstatten oder nachzufordern waren. Diese Erkenntnisse könnten für die Arbeitsplanung genutzt werden.

· Für die präventive Wirkung der Prüfungen ist es wichtig, dass die Revisoren die Nachprüfungen konsequent durchführen und die Ergebnisse dokumentieren.

Notarprüfungen nicht vernachlässigen 397 Seit 2002 haben die Revisoren Rückstände bei den Notarprüfungen (s. Tz. 373). Justizressort, Oberlandesgericht und Landgericht hatten zunächst keine Gegenmaßnahmen ergriffen. Die Revisoren hatten daraufhin in ihrem Jahresbericht 2006 vorgeschlagen, in der jetzigen schwierigen Personalsituation für die Notarprüfungen Beamte des gehobenen Dienstes und pensionierte Revisoren gegen Entgelt einzusetzen.

Das Justizressort wollte diesen Vorschlag bisher nicht aufgreifen, sondern die Situation allein dadurch verbessern, dass die Revisortätigkeiten gebündelt werden (s. Tz. 375).

Es ist nicht hinnehmbar, dass die Revisoren ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht erfüllen können. Der Rechnungshof erwartet, dass das Justizressort auswertet, ob sich dies allein durch die Bündelung der Aufgaben ändert. Er hatte seinerzeit gebeten zu prüfen, ob der Vorschlag der Revisoren wenigstens übergangsweise umgesetzt werden könnte. Ggf. muss das Ressort zusammen mit den Gerichten andere Maßnahmen treffen, damit die Revisoren die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen können.

Das Justizressort hat zugesagt, den Vorschlag der Revisoren entsprechend den Anregungen des Rechnungshofs zu prüfen.

Geldverwaltung für Klientinnen und Klienten durch Bewährungshelferinnen und -helfer prüfen 401 Bewährungshelferinnen und -helfer verwalten Gelder von Klientinnen und Klienten, die kein Girokonto haben. In diesem Bereich sind organisatorische Schwierigkeiten aufgetreten, die zu Unregelmäßigkeiten hätten führen können. Bis zur Prüfung durch den Rechnungshof war den Revisoren nicht bekannt, dass Bewährungshelferinnen und -helfer Klientengelder verwahren.

Das Justizressort ist dem Vorschlag des Rechnungshofs gefolgt, dass die Revisoren auch die Verwaltung von Klientinnen- und Klientengeldern überprüfen müssen.

5 Aufgabenerfüllung durch Revisoren der Fachgerichte nicht sichergestellt

Die Revisoren der Fachgerichte nehmen ihre Aufgaben wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiter nicht ausreichend wahr.

Für die Revisortätigkeiten beim Finanzgericht sind die Revisoren des Landgerichts zuständig (s. Tz. 371). Sie haben dort noch nie geprüft. Die Revisoraufgaben sollten gemeinsam mit denen der anderen Fachgerichte der zentralen Revisoreinheit übertragen werden (s. Tz. 379 f.).

Die Revisoren der Sozialgerichte fertigen keine Berichte über ihre Tätigkeit an.

Sie verstoßen damit gegen ihre Geschäftsordnung. Die Revisortätigkeiten des Geschäftsleiters des Arbeitsgerichts wurden schon 1994 wegen der steigenden Arbeitsbelastung auf Stichproben beschränkt. 1995 wurde die Zahl der zu prüfenden Akten auf 5 bis 10 % reduziert. Obwohl weiterhin Prüfungsberichte angefertigt werden sollten, ist dies nicht geschehen.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Revisortätigkeiten bei den Fachgerichten keine Priorität haben. Der Rechnungshof geht davon aus, dass durch eine zentrale Revisoreinheit diese Situation verbessert wird (s. Tz. 379). 6 Geschäftsanweisungen überarbeiten

Das Justizressort hat zwei Geschäftsanweisungen für Revisoren erlassen: für die Revisoren beim Landgericht am 8. Oktober 1981 und für die Revisoren der Sozialgerichte am 24. Juni 2003. Für die anderen Fachgerichte gibt es keine Geschäftsanweisungen.

Die Fachgerichte werden zzt. im Fachgerichtszentrum neu organisiert. In diesem Zusammenhang wurde bereits darüber nachgedacht, die Geschäftsanweisung für die Revisoren beim Landgericht neu zu fassen und auf alle Fachgerichte zu übertragen. Die Fachgerichte haben sich damit einverstanden erklärt.

Am Beispiel der Geschäftsanweisung der Revisoren der ordentlichen Gerichte hat der Rechnungshof Verbesserungsvorschläge aufgezeigt:

· Die Geschäftsanweisung sollte die Tätigkeiten der Revisoren ­ Prüfungen und Stellungnahmen ­ eindeutig beschreiben.

· Verweise auf gesetzliche Grundlagen müssen aktuell sein. Teilweise ist es sinnvoll, über den Verweis hinaus die Aufgabe konkreter zu beschreiben.

· Es sollten alle Aufgaben der Revisoren in der Geschäftsanweisung enthalten sein.

· In der Geschäftsanweisung sollte deutlich werden, welche Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend erforderlich sind und bei welchen Aufgaben die Revisoren auf den Umfang der Prüfungen Einfluss nehmen können.

· Beim Justizressort ist eine Innenrevision eingerichtet, deren Aufgaben sich mit denen der Revisoren überschneiden können. Dies sollte durch eindeutige Formulierungen in der Geschäftsanweisung der Revisoren verhindert werden.

Der Rechnungshof hat die Beteiligten gebeten, seine Vorschläge für die neu zu fassende Geschäftsordnung zu berücksichtigen.

Wissenschaft Wissens- und Technologietransfer durch Schutzrechteverwertung im Hochschulbereich Einnahmen aus der Verwertung von Schutzrechten tragen kaum zur Finanzierung der bremischen Hochschulen bei.

1 Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse bremischer Hochschulen: Innenund Außenschau

Der Rechnungshof hat sich mit den strukturellen Rahmenbedingungen und dem Ergebnis des Modellversuchs des Wirtschaftsressorts zur Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse bremischer Hochschulen befasst (s. Tz. 580 ff.). Daneben hat er geprüft, wie die bremischen Hochschulen selbst den Wissens- und Technologietransfer (WTT) durch Schutzrechteverwertung organisiert haben. Untersucht hat er auch, wie das Wissenschaftsressort die Hochschulen hierbei unterstützt.

2 Rahmenbedingungen des Wissens- und Technologietransfers in Hochschulen 412 Wissens- und Technologietransfer nehmen die Hochschulen von jeher auf unterschiedliche Weise wahr. Beispielsweise geschieht dies, indem Hochschulen und Wirtschaft zusammenarbeiten. So forschen die bremischen Hochschulen im Auftrag von Unternehmen gegen Entgelt. Hiermit finanzieren sie u. a. zusätzliches Personal und Ausstattungen. In den Verträgen ist i. d. R. vereinbart, dass die Rechte an Erfindungen, die im Rahmen des Forschungsauftrags gemacht werden, auf den Auftraggeber übergehen.

Daneben veräußern die Hochschulen auch Know-how aus ihrer Grundlagenforschung, das noch keine Patent- oder Marktreife hat und daher noch weiterentwickelt werden muss. Dabei beauftragen die Erwerber die Forschenden häufig, sie bei der Weiterentwicklung zu unterstützen. In diesen Fällen übersteigen die zur Verfügung gestellten Mittel den Erlös aus dem Know-how-Verkauf oft um ein Vielfaches.

Eigene Schutzrechte zu verwerten, hat im Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen bisher eine untergeordnete Rolle gespielt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Patentierungsverfahren bis zu fünf Jahre dauern und zwischen 5 und 20 T kosten können. Zudem ist der wirtschaftliche Erfolg einer Vermarktung oder eines Rechteverkaufs ungewiss. Eingeworbene Forschungsgelder Dritter (Drittmittel) sind dagegen kurzfristiger und in bekannter Höhe verfügbar und können sofort für weitere Forschungen eingesetzt werden. Allein die Universität Bremen hat zwischen 2002 und 2006 Drittmittel in Höhe von rund 328,5 Mio. eingeworben.

Die bremischen Hochschulen haben mit der lokalen Patentverwertungsagentur seit 2002 eng zusammengearbeitet, um Schutzrechte zu sichern und zu vermarkten.