Rehabilitation

Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

Das Interesse an der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) wächst in Europa und auch in Hamburg stetig. Für viele Patienten mit unklarer Korrelation von Beschwerden und Ursache bietet TCM eine Reihe von Behandlungsformen, darunter Akupunktur, Akupressur, Kräutermedizin, Ernährungslehren, Moxibustion, Tunia, Qi Gong und Tai Chi.

Die zuständigen Behörden sind damit befasst, die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) in Hamburg zu etablieren. Dabei soll auch die wissenschaftliche Begleitung dieser Therapierichtung sichergestellt werden. Ausgangspunkte sind zum einen die im „Memorandum für Austauschprogramme zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stadt Shanghai für die Jahre 2003 bis 2004" verabredeten gemeinsamen Aktivitäten zur Verstärkung der TCM und zum anderen die wachsende Bedeutung der TCM als ergänzende (nicht ersetzende) medizinische Versorgung. Außerdem wird dieses Vorhaben auch im Zusammenhang mit der Stärkung des Medizin-Standorts Hamburg gesehen.

Bei der weiteren Entwicklung des Konzeptes und der Analyse des Bedarfs ist der Sachverstand der DGTCM (Deutsche Gesellschaft für TCM) einbezogen.

Zur Fokussierung dieses Vorhabens hat am 27. Januar 2003 ein Gedankenaustausch stattgefunden unter Beteiligung von Experten unter anderem aus Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten und Rehabilitationsmedizin. Dabei wurde eine weitgehende Einigkeit deutlich, die TCM als komplementäre Medizin zu stärken. Verschiedene Beispiele erfolgreicher Zusammenarbeit von „westlicher Medizin" und TCM sind vorgelegt worden.

Die Behörden werten nunmehr die Ergebnisse des Treffens aus.

Unter Berücksichtigung von Informationen der DGTCM beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie beurteilt der Senat den Bedarf an TCM in Hamburg?

Der Bedarf an komplementären Behandlungsmethoden wird als steigend angesehen, wie steigende Umsatzzahlen in diesem Bereich ausweisen. In der Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass ein großer Anteil der Krankheitssymptome in der Allgemeinpraxis, aber auch im stationären Bereich, nicht durch messbare Korrelate begründet werden können. Wegen der dann schwierigen Handlungsanweisungen der „westlichen Medizin" sieht die DGTCM auch darin ein großes Potenzial für ergänzende Heilverfahren.

2. Welche Aktivitäten entwickelt der Senat, um die Bedeutung der TCM in Hamburg zu erhöhen?

3. Wird TCM als Alternative oder Ergänzung zur bestehenden medizinischen Versorgung gesehen?

Siehe Vorbemerkung.

4. Welche wissenschaftlichen Forschungen und welche Behandlungsmöglichkeiten zur TCM gibt es bisher?

In Hamburg und der Bundesrepublik sind bisher die eigenständigen wissenschaftlichen Forschungen zur Chinesischen Medizin ungenügend.

In Hamburg gibt es vereinzelte Behandlungsmöglichkeiten bei niedergelassenen Ärzten, in krankengymnastischen Praxen und Rehabilitationszentren, aber auch am Grauen Markt und bei Heilpraktikern.

Im Allgemeinen werden dort nur Teilmethoden der TCM als qualitativ unkontrolliertes Zusatzangebot zu westlichen Heilverfahren angeboten.

Eine Sonderstellung nimmt die Akupunktur ein, die vielfach angeboten wird. Die meisten Behandler wenden sie jedoch laut Auskunft der DGTCM als isolierte Reflextherapie weitgehend ohne Berücksichtigung des integrierten therapeutischen und diagnostischen Konzepts der TCM an.

5. Gibt es TCM-Qualifizierungs- und -Weiterbildungsmöglichkeiten für Ärzte oder medizinisches Personal in Deutschland?

Auf internationaler Ebene besteht im Rahmen der International Scientific Chinese Medicine Association (ISCMA) eine anspruchsvolle, aber freiwillige Qualitätskontrolle der Ausbildung einiger Verbände, in die auch asiatische Universitäten eingebunden sind. In Anlehnung an diese Curricula existieren auch Ausbildungsrichtlinien für Krankengymnasten und medizinische Hilfsberufe. Daneben gibt es kommerzielle Ausbildungsangebote auf unterschiedlichem Niveau.

Die Ärztekammern Deutschlands stehen einer Regelung der Weiterbildung im Bereich der CM weitgehend zurückhaltend gegenüber. Lediglich für eine reduzierte Form der Akupunktur wird derzeit eine Aufnahme in die Weiterbildungsordnungen der Länder verhandelt. Eine geregelte Weiterqualifizierung im Bereich der CM für Ärzte und medizinisches Personal ist daher nach Auskunft der DGTCM in Deutschland nur in beschränktem Umfang möglich.

6. Wie soll einer unkontrollierten Arzneimittelqualität im so genannten Grauen Markt entgegengewirkt werden?

7. Welche Bemühungen gibt es zum Europa-, Bundes- oder Landesrecht betreffend Einfuhr und Handel mit chinesischen Arzneimitteln?

Die Arzneimittel, die in der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Verwendung finden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie die aus Europa oder außereuropäischen Ländern stammenden Arzneimittel, die in Deutschland vertrieben und angewandt werden. In Deutschland einschlägig ist dafür das Arzneimittelgesetz (AMG), das die durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union verabschiedeten Richtlinien zu Arzneimitteln umsetzt.

Die Einfuhr von Arzneimitteln der traditionellen Chinesischen Medizin unterliegt in Deutschland den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Als Fertigarzneimittel bedürfen diese einer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde und einer Einfuhrerlaubnis nach §72 AMG, ausgestellt durch die für den Importeur zuständige Landesbehörde.

Als Nichtfertigarzneimittel unterliegen die Arzneimittel der traditionellen Chinesischen Medizin den Bestimmungen des §72a AMG. Das bedeutet, dass die für die Überwachung des Importeurs zuständige Behörde sich vor dem Import der Arzneimittel im Herstellungsland (China) davon zu überzeugen hat, dass die anerkannten Grundregeln für die Herstellung und Sicherung ihrer Qualität bei der Herstellung der Arzneimittel eingehalten werden. Das heißt, dass vor der Einfuhr eine Fremdinspektion auf

Antrag des Einführers im Herstellungsland China durch die zuständige Überwachungsbehörde zu erfolgen hat.

Darüber hinaus ist bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Drittländern nach EU-Recht eine vollständige Prüfung ihrer Qualität vorgeschrieben. Diese wird in der Regel durch den Importeur vorgenommen, der nach der erfolgten Prüfung über die durchgeführten Untersuchungen ein Zertifikat erstellt. Bei Fehlen eines aussagekräftigen Zertifikates muss diese Prüfung in der abgebenden Apotheke erfolgen.

Verstöße gegen die genannten Zulassungs- oder Importvorschriften sind nach § 96 AMG strafbar.

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die zuständigen Länderbehörden überwacht.