Kreditfinanzierung

Finanzbericht 2004 167 herangezogen werden.

Nach § 20 (1) LHO sind gegenseitig deckungsfähig

· die in Kontenrahmen zusammengefassten Personalausgaben,

· die in Kontenrahmen für Sachausgaben zusammengefassten Ausgaben,

· die in einer Titelgruppe veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (mit Ausnahme der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen).

Nach § 20 (2) LHO können darüber hinaus im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch Haushaltsvermerk im Zahlenwerk) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Einnahmen bereinigte Betriebseinnahmen: die laufenden Einnahmen des Betriebshaushalts

· Hamburg verbleibende Steuern und

· die übrigen laufenden Einnahmen ­ Abgaben, Gebühren, Geldstrafen und Geldbußen, Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Zinseinnahmen, erhaltene Zuweisungen und Zuschüsse. investive Einnahmen: Einnahmen, die der Finanzierung von Investitionen dienen und deshalb dem Investitionshaushalt zugerechnet werden, insbesondere Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund nach Art. 91 a GG (Gemeinschaftsaufgaben: Hochschulen, Küstenschutz u.a.). bereinigte Gesamteinnahmen: bereinigte Betriebseinnahmen plus investive Einnahmen Gesamteinnahmen: die Gesamteinnahmen des Haushalts umfassen die bereinigten Gesamteinnahmen zuzüglich Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen, der Aufnahme von Krediten, aus Vermögensmobilisierung und Entnahmen aus Rücklagen und Stöcken.

Finanzierungssaldo ... im Betriebshaushalt: Saldo zwischen bereinigten Betriebseinnahmen und bereinigten Betriebsausgaben. Ein Überschuss im Betriebshaushalt (positiver Finanzierungssaldo) kann zur Finanzierung von Investitionen und damit zur Senkung der Kreditaufnahme eingesetzt oder Rücklagen zugeführt werden.

Im Haushaltsplan-Entwurf 2004 beträgt der Finanzierungssaldo ­ 524 Mio. EUR. Der Betriebshaushalt ist also defizitär und muss durch außerordentliche Finanzierungseinnahmen (Vermögensmobilisierung) ausgeglichen werden.

... im Investitionshaushalt: Saldo zwischen Investitionsausgaben und investiven Einnahmen. Der Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt im Haushaltsplan-Entwurf 2004 beträgt

­ 845 Mio. EUR und wird durch Krediteinnahmen (750 Mio. EUR) und Vermögensmobilisierung (95 Mio. EUR) gedeckt. Die rechtliche Obergrenze zur Aufnahme neuer Kredite (§ 18 LHO) entspricht dem Finanzierungsdefizit im Investitionshaushalt.

Finanzplanungsrat

Der Finanzplanungsrat ist bei der Bundesregierung gebildet. Ihm gehören an: die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft, die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder sowie vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden. Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen teilnehmen (§ 51 Abs. 1 HGrG). Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für eine Koordinierung der Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemein168 Finanzbericht 2004 den und Gemeindeverbände. Dabei sollen eine einheitliche Systematik der Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche volks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die Finanzplanungen und Schwerpunkte für eine den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt werden (§ 51 Abs. 2 HGrG). Grundstock für Grunderwerb

Der Grundstock für Grunderwerb ist ein Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken sind diesem Sondervermögen zuzuführen, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt (§ 64 (2) LHO). Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Bestellung eines Erbbaurechts auch zur Freimachung von Grundstücken verwendet werden (§ 64 (3) LHO). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen / Entnahmen zu veranschlagen (§ 26 (2) LHO). Haushaltsrest s. Übertragbarkeit Haushaltstechnische Verrechnungen

Hierzu gehören insbesondere:

· Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben (z.B. Versorgungsausgaben), soweit nicht bei der jeweiligen Einnahme- bzw. Ausgabeart.

· Durchlaufende Posten: Im Allgemeinen Beträge, die für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass die Gebietskörperschaft an der Bewirtschaftung beteiligt ist bzw. bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.

Investitionen Ausgaben für Investitionen sind nach § 13 (3) LHO die Ausgaben für

a) Baumaßnahmen,

b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

e) Darlehen,

f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

Die Ausgaben für Investitionen (abzüglich der Investitionseinnahmen) bilden die rechtliche Obergrenze zur Aufnahme neuer Kredite (§ 18 LHO). Investitionsquote Anteil der Investitionen an den bereinigten Gesamtausgaben (2004: 10,2 %) Finanzbericht 2004 169

Kreditobergrenze Rechtliche Obergrenze für die Aufnahme von neuen Krediten (Nettokreditaufnahme). Sie wird bestimmt durch die Summe der Ausgaben für Investitionen abzüglich der Einnahmen für Investitionen; eine Überschreitung dieser Grenze ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 18 LHO). Kreditfinanzierungsquote Anteil der bereinigten Gesamtausgaben, der durch Aufnahme von Krediten finanziert werden muss (2004: 7,8 %) Mittelfristige Aufgabenplanung

Mit der Mittelfristigen Aufgabenplanung (MAP) wird vom Senat im Rahmen der Finanzplanung die Ausgabenentwicklung für bestimmte Politikfelder für die Referenzperiode der Finanzplanung festgelegt. Über ausgewählte Aufgabenfelder wird der Bürgerschaft im Rahmen des Finanzberichts berichtet.

Nettokreditaufnahme

Die Nettokreditaufnahme bezeichnet das Volumen der im Haushaltsplan veranschlagten Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen. Im Unterschied dazu umfasst die Bruttokreditaufnahme darüber hinaus auch die zur Ablösung von Altschulden erforderliche Kreditaufnahme. Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten erfolgt durch den jährlichen Haushaltsbeschluss (Art. 2). Personalausgaben-Quote Anteil der Personalausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben (2004: 36,1 %) Personalsteuerquote Anteil der Hamburg verbleibenden Steuern, die für Personalausgaben eingesetzt werden.

Sie beträgt 2004 50,8 %, d.h. 50,8 % der dem Hamburger Haushalt verbleibenden Steuereinnahmen müssen für Personalausgaben eingesetzt werden.

Rücklage Reserven, die durch Zuführungen aus dem Haushalt für bestimmte Zwecke gebildet werden.

Im Einzelnen:

· Allgemeine Rücklage: Der Rücklage werden in der Regel die mit dem Haushaltsabschluss entstandenen Haushaltsüberschüsse zugeführt (Titel 9890.919.01). Die Mittel werden dann im Bedarfsfall wieder zur Haushaltsfinanzierung entnommen (Titel 9990.359.01). Im Rahmen der Bewirtschaftung dürfen Mittel unterjährig entnommen werden für Mehrausgaben im Rahmen von Leistungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich, zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei den Steuern oder zur Reduzierung der Netto-Kreditaufnahme.

· Gewährleistungs- und Schuldendienstrücklage: Die Rücklage kann herangezogen werden zur Deckung von Zahlungen für Ausfälle aus Sicherheitsleistungen (Bürgschaften, Garantien) und für Mehrbedarfe beim Schuldendienst. Sie wird gebildet aus den Vergütungen für Sicherheitsleistungen (Titel 9650.111.51) und den Rückflüssen aus der Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen (9650.141.01), die als zweckgebundene Einnahmen in voller Höhe der Rücklage zuwachsen (Titel 9650.913.01).