Immobilie

1. Ausgangslage:

Im Rahmen ihrer Jesteburger Klausurtagung am 4. und

5. Mai 2002 haben die Senatorinnen und Senatoren sowie die Vorsitzenden der Regierungsfraktionen auch Vorgaben für eine Strukturveränderung des Landesbetriebs Verkehr (LBV) beschlossen. Danach soll für die staatliche Technische Prüfstelle Hamburg (TPH) vorrangig die Übertragung mit Personal auf ein privates Unternehmen erfolgen oder hilfsweise eine Kooperation mit einem Unternehmer. Die Übertragung soll neben einem Beitrag zur Haushaltskonsolidierung für die Beschäftigten ein hohes Maß an Arbeitsplatzsicherheit gewährleisten. In der Umsetzung dieser Vorgaben hat der Senat in einem ersten Schritt die Gründung der städtischen TPH GmbH veranlasst, um die Übertragung der TPH mit Personal vorzubereiten. An dieser TPH GmbH wird sich dann in einem zweiten Schritt die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland (TÜV Süddeutschland) mehrheitlich beteiligen und die Beleihung nach § 10 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) und die Anerkennung als Überwachungsorganisation nach den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erhalten. In diese neue TPH GmbH erfolgt schließlich zum 1. Januar 2004 der Personalübergang.

2. Zielsetzung der beabsichtigten Übertragung

Der Senat beabsichtigt, mit der Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft und der mehrheitlichen Beteiligung eines privaten Unternehmens an dieser Gesellschaft die Erfahrungen, Innovationskraft und das unternehmerische Können des privaten Sektors für die Durchführung dieser staatlichen Aufgabe nutzbar zu machen. Die Übertragung der staatlichen Technischen Prüfstelle auf einen privaten Träger ist notwendig geworden, weil sich gezeigt hat, dass die mit der Gründung des LBV in der Bürgerschaftsdrucksache 15/5848 vom 6. August 1996 verfolgten Ziele in Bezug auf die TPH nicht erreicht werden konnten. Es ist nicht gelungen, das operative Ergebnis der TPH in einem befriedigenden Rahmen zu halten. Die TPH macht seit 1999 erhebliche Verluste im Betriebsergebnis, im Jahre 2002 in Höhe von 1,3 Mio. Euro. Von dem Käufer wird daher erwartet, dass er der TPH GmbH als kompetenter Partner zur Bewältigung ihrer künftigen Herausforderungen zur Seite steht, seine Ziele auf eine Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, verbunden mit dem Erhalt und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen ausrichtet und den Beteiligungserwerb als eine strategische Investition ansieht, die sich in einer langfristig angelegten Bindung und Beteiligungspolitik manifestiert. Der Senat erwartet, dass der Käufer der historisch gewachsenen Verantwortung der TPH gegenüber der Bevölkerung, der Region und gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft gerecht wird. Der Käufer wird daher sicherzustellen haben, dass die künftige Trägerin der Technischen Prüfstelle als selbstständige Rechtsperson und deren Sitz und deren tatsächliche Geschäftsleitung am Standort Hamburg bestehen bleiben, Arbeits- und Ausbildungsplätze Bestand haben und die Versorgung der Bevölkerung mit den Diensten der technischen Kraftfahrzeugüberwachung auch in Zukunft zu angemessenen Bedingungen unter Berücksichtigung des KfSachvG und der Straßenverkehrszulassungsordnung gesichert ist.

3. Rechtlicher Rahmen der beabsichtigten Übertragung

Die rechtliche Grundlage für die Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle sind §§ 14, 10 KfSachvG. Danach wird die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von 21.10.0317.Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Übertragung der staatlichen Technischen Prüfstelle Hamburg hier: Verkauf von Geschäftsanteilen an der TPH GmbH und Betriebsübergang ihr bestimmte Behörde beauftragt. In der Freien und Hansestadt Hamburg ist die zuständige Behörde nach §§ 10 Absatz 1 und 15 Nummer 2 KfSachvG gemäß Ziffer I Absatz 2 Nummer 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 5. Januar 1999 (Amtl. Anzeiger S. 345) die Behörde für Inneres. Der LBV als rechtlich unselbstständiger Teil der Behörde für Inneres unterhält und betreibt die TPH nach § 14 KfSachvG für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Die TPH wurde in Hamburg durch Verordnung des Senats im März 1946 als Teil des damaligen Polizeiverkehrsamtes errichtet. Ihre Beauftragung nach dem im Jahre 1971 novellierten KfSachvG erhielt sie im Jahre 1974 als Teil der Landesverkehrsverwaltung. Die TPH wurde 1986 zunächst als eigener Landesbetrieb nach § 26 LHO „Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" aus der Landesverkehrsverwaltung ausgegliedert (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 11/6545 vom 3. Juli 1986) und 1996 mit der Gründung des Landesbetriebes Verkehr ein rechtlich unselbstständiger Produktbereich des LBV (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 15/5848 vom 6. August 1996). Die anderen deutschen Länder haben die in ihren Bereichen jeweils ansässigen technischen Überwachungsorganisationen (TÜV oder DEKRA) mit der Unterhaltung ihrer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beauftragt.

Wenn sich die Länder entscheiden, ihre staatlichen Technischen Prüfstellen aufzugeben, verbleibt zwar die Aufgabe der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bei dem Land, die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann jedoch einen beliehenen Unternehmer mit der Durchführung dieser Aufgabe nach § 10 Absatz 1 KfSachvG beauftragen. Von dieser bundesrechtlichen Möglichkeit macht die Freie und Hansestadt Hamburg nunmehr Gebrauch. Nach § 11 Absatz 1 KfSachvG haben die Technischen Prüfstellen amtlich anerkannte Sachverständige (aaS) und amtlich anerkannte Prüfer (aaP) für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat die Technische Prüfstelle einen Leiter und einen stellvertretenden Leiter zu bestellen. Die Sachverständigen und Prüfer unterliegen einem Anerkennungsverfahren nach dem KfSachvG und haben genau festgelegte Aufgaben wahrzunehmen, und zwar Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Befähigungsprüfungen der Fahrerlaubnisbewerber nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Straßenverkehrsgesetzes. Hierfür sind entsprechende Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Für ihre Tätigkeit erhebt die Technische Prüfstelle amtliche Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Bundes. Die zuständige Landesbehörde übt auch nach der Beauftragung eines privaten Unternehmens nach § 13 KfSachvG die Aufsicht über die Technische Prüfstelle aus und erlässt eine Geschäftsordnung. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an die Geschäftsanweisung und die Einzelweisungen der Aufsichtsbehörde gebunden (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KfSachvG).

Auf diese Weise wird die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und die fachliche Kontrolle durch die Freie und Hansestadt Hamburg dauerhaft gesichert.

4. Organisation und Personal der staatlichen TPH

Die bestehende TPH ist ein Teil des LBV. Sie gliedert sich in die Abteilungen Fahrzeugbegutachtungen und Prüfung von Fahrzeugen und Personen. Die Aufgaben werden an insgesamt vier Standorten in Hamburg wahrgenommen, die sämtlich über stationäre Prüfeinrichtungen für Fahrzeuge verfügen:

­ Hamburg-Mitte, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg (Häuser B, C und E zusammen 2.933 m2, davon 1.624 m2 Prüfhallen),

­ Hamburg-Bergedorf, Brookdeich 26, 21029 Hamburg (719 m2, davon 483 m2 angemietete Prüfhalle),

­ Hamburg-Harburg, Großmoordamm 61, 21079 Hamburg (1.026 m2, davon 688 m2 Prüfhallen),

­ Hamburg-Nord, Langenhorner Chaussee 491, 22419

Hamburg (576 m2, davon 400 m2 Prüfhalle).

Daneben bietet die TPH seit 1982 auch amtliche Untersuchungen (Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen) und Begutachtungen von Fahrzeugen in Kraftfahrzeugwerkstätten an. In fachlicher Hinsicht besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der TPH und der Abteilung Kfz-Zulassung und der Abteilung Führerscheine des LBV. Im Rahmen der Zulassung oder Umschreibung von Kraftfahrzeugen besteht bei in den Zulassungsstellen festgestellten Erfordernissen einer technischen Prüfung (Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung) bzw. Begutachtung der Fahrzeuge die Möglichkeit der sofortigen Durchführung, da Zulassungsstellen und Prüfstellen an allen Standorten sich auf dem gleichen Gelände befinden. Dies gilt auch für die Abstimmung in technischen Kfz-Angelegenheiten und Angelegenheiten der Fahrerlaubnisprüfungen. Die verwaltungsmäßige und kaufmännische Betreuung der TPH obliegt dem LBV. Es ist beabsichtigt, die TPH GmbH durch entsprechende Dienstleistungsverträge mit dem LBV zu unterstützen, bis der Mehrheitsgesellschafter eigene Strukturen aufgebaut hat. Für die fachliche Aufgabenwahrnehmung stehen der TPH zurzeit 113 Beschäftigte zur Verfügung. Die Anzahl der unkündbaren Tarifbeschäftigten (mindestens 15 Jahre im Beschäftigungsverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg) beträgt 47

Beschäftigte. In den letzten 15 Jahren hat die TPH bei der Durchführung der Hauptuntersuchungen (HU) und Abgasuntersuchungen (AU, bis 1993 Abgassonderuntersuchung ASU) einen Marktanteil von 34 % erreichen und halten können. Dies hat sich erst in den vergangenen drei Jahren maßgeblich geändert. Im Jahre 2001 lag dieser noch bei 28 % und fiel im Jahre 2002 unter 25 %. Im Aufgabenbereich der Fahrzeugbegutachtungen gab es erhebliche Schwankungen und Rückgänge, die insbesondere durch die Änderung des KfzZulassungsrechts als Auswirkung der Umsetzung von EURecht in nationales Recht begründet sind. Für den Bereich der Fahrerlaubnisprüfungen ist die Technische Prüfstelle in Hamburg allein zuständig. Das Aufkommen richtet sich hier insbesondere nach der Anzahl der Ersterteilungen, der Neuerteilungen und der „Umschreibungs"-Prüfungen nach Anlage 11 zur FahrerlaubnisVO. Die erheblichen Umsatzeinbußen der TPH in den Jahren ab 1999 sind durch die Einführung der Umsatzsteuerpflicht für Kfz-Prüfungen und -Begutachtungen entstanden. Daneben ist der signifikante Rückgang der Fallzahlen im Massengeschäft (HU, AU) auf die zunehmend härtere Konkurrenz privater Anbieter und die unzureichenden Reaktions- und Investitionsmöglichkeiten einer staatlichen Technischen Prüfstelle zurückzuführen. Innerhalb der letzten 3 Jahre hat sich zudem die Landschaft der Mitbewerber gravierend verändert. So haben sich die Technischen Überwachungsvereine innerhalb Deutschlands zu großen Gruppen zusammengeschlossen und in einer Tarifgemeinschaft organisiert. Dort wurden mit der zuständigen Gewerkschaft Tarifvereinbarungen getroffen, die in ihrer Struktur flexibel auf die jeweiligen Branchen- und Marktbedürfnisse zugeschnitten sind.

Daneben hat sich herausgestellt, dass die kleineren Organisationen (GTÜ, KÜS) mit besonderer Flexibilität im Rahmen eines Verdrängungswettbewerbes versuchen, sich in speziellen Metropolregionen zu etablieren. Den Hamburger Markt des sogenannten Massengeschäftes teilten sich in der Vergangenheit die drei großen Wettbewerber TÜV Nord, DEKRA und TPH zu 90 % auf. In den letzten Jahren wurden verstärkt zusätzliche Leistungen wie Schadens-/Gebrauchtwagengutachten auch teilweise zu besonderen Zeiten (abends und am Wochenende) vom Kunden nachgefragt. Dies gekoppelt mit dem Wettbewerb in den Werkstätten führte zu einer dramatischen Verschlechterung des Marktanteils der TPH. Der Rückgang der Marktanteile der staatlichen TPH würde sich auch in den nächsten Jahren weiter fortsetzen, wenn nicht durch die beabsichtigten Struktur- und Rahmenveränderungen neben den gesetzlichen Aufgaben einer TP zusätzliche „Mehrwerte" und ergänzende Dienstleistungsangebote rund um das Fahrzeug angeboten werden. Dies kann aber nur in privater Rechtsform und mit einem erfahrenen und starken Partner erreicht werden. Berücksichtigt man die in nächster Zeit anstehenden Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Massengeschäft (Liberalisierung der Anforderungen an die Fahrzeug-Begutachtungen, Anforderungen zur Umschreibung von ausländischen Führerscheinen) und die zunehmende Nachfrage nach ergänzenden Dienstleistungen („one stop shopping", „value added services"), so erscheint eine wirtschaftliche Fortführung der TPH in staatlicher Regie ausgeschlossen. In diesem Szenario wären dem Haushalt erhebliche finanzielle Zuwendungen abzuverlangen, die die bisherigen Verluste von jährlich ca. 1,3 Mio. Euro weit übersteigen dürften.

5. Übertragung der TPH auf einen privaten Unternehmer

Nach Auswertung der wirtschaftlichen Lage für das Jahr 2002 und der mittelfristigen Prognosen bis 2007 erscheint daher eine Übertragung auf einen privaten Unternehmer unvermeidlich zu sein, um die gesetzliche Aufgabe der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle in Hamburg erfolgreich und kundenorientiert bewältigen zu können, ohne den Haushalt in Anspruch zu nehmen.

a) Interessenbekundungsverfahren

Um die TPH mit Personal auf einen privaten Unternehmer zu übertragen, hat der Senat Ende 2002 ein Interessenbekundungsverfahren nach § 7 Absatz 2 der LHO durchgeführt, dem sich im Sommer 2003 ein strukturiertes Bieterverfahren angeschlossen hat. Im Interessenbekundungsverfahren haben bis zum 1. März 2003 sechs deutsche und ein spanisches Unternehmen frist- und formgerecht ihr Interesse bekundet. Mit diesen sieben Unternehmen wurden bis Mai 2003 auf Grundlage eines Fragenkataloges und darauf gerichteter schriftlicher Gebote ausführliche mündliche Verhandlungen über eine Übernahme der TPH geführt. Im Rahmen dieser Verhandlungen haben vier deutsche Unternehmen von sich aus ihr Interesse zurückgezogen und sind aus dem Verfahren ausgeschieden. Der Senat hat am 27. Mai 2003 der Gründung der TPH GmbH zugestimmt und damit die Voraussetzungen geschaffen, um einen privaten Investor für den Erwerb von Geschäftsanteilen und der Übernahme operativer Verantwortung für die TPH zu gewinnen. Drei verbliebene Unternehmen (TÜV Nord, Applus und TÜV Süddeutschland) wurden aufgefordert, in einem strukturierten Bieterverfahren ein verbindliches Angebot für die Übernahme von 90 % der Geschäftsanteile der TPH GmbH oder alternativ für die direkte Übernahme der TPH vom LBV abzugeben. Es wurden im Rahmen des strukturierten Bieterverfahrens im Mai und Juni 2003 intensive Verhandlungen mit allen Bietern geführt. Parallel dazu wurde aus dem Kreis der Mitarbeiter der TPH eine Erkundungsgruppe gebildet, die mit Fragenkatalogen ausgerüstet die Unternehmen an ihren Standorten über jeweils drei Tage besichtigt haben und einen schriftlichen Bericht an die Behördenleitung und die Mitarbeiter verfasst haben. Der Erkundungsgruppe haben sich auch zwei Vertreter des Personalrates angeschlossen. Anschließend wurde in Hamburg für jeweils drei Tage eine Due Diligence für die drei Bieter ermöglicht, damit diese zum 1. August 2003 ein bindendes Gebot abgeben konnten. Nach Auswertung der schriftlichen Gebote hat sich der TÜV Süddeutschland als geeigneter Vertragspartner erwiesen. Mit dem TÜV Süddeutschland wurden sodann abschließende Vertragsverhandlungen geführt, an deren Ende am 10. September 2003 die Einigung über die Verträge stand.

b) Vergaberecht

Das Interessenbekundungsverfahren nach § 7 LHO und das strukturierte Bieterverfahren ersetzen zwar nicht das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, jedoch ist weder die Gründung der TPH GmbH noch die beabsichtigte Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einen privaten Unternehmer dem Vergaberecht zu unterwerfen. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der dazu ergangenen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung ­ VgV) nicht eröffnet, da es sich weder bei der Gründung der TPH GmbH noch bei der Auswahl des Erwerbers und der Veräußerung der Gesellschaftsanteile um einen Beschaffungsvorgang handelt. „Aufträge" sind nach § 99 Absatz 1 GWB nur öffentliche Aufträge, also entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Zwar sind zur Übertragung eines Rechtstitels und dem Erwerb oder der Vermietung von Rechten an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen sowie dem Erwerb oder der Vermietung von Rechten an beweglichem Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg entgeltliche Verträge zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Unternehmen zu schließen.

Soweit es sich dabei aber um Rechtsgeschäfte über Immobilien handelt, sind diese durch § 100 Absatz 2 lit. h GWB dem Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich entzogen. Der Verkauf von Geschäftsanteilen im Übrigen unterliegt nur dann dem Vergaberecht, wenn es sich dabei um einen Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 Absatz 1 GWB handelt. Dies richtet sich zum einen nach dem Haushaltsrecht und zum anderen nach den europäischen Vergabevorschriften. Aus beiden Blickwinkeln wird man einen Beschaffungsvorgang im weiteren Sinne als Bedingung für eine vergaberechtliche Beurteilung fordern müssen. Dies ist jedoch bei einer Veräußerung von Geschäftsanteilen nicht zu erkennen. Daher scheidet für diesen Fall ein Vertrag über Leistungen aus und es fehlt das konstitutive Merkmal des Vergaberechts. Bei dem Veräußerungsvertrag handelt es sich zudem um eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme und nicht um ein Beschaffungsgeschäft. Bei der Veräußerung von Vermögenswerten wird ebenso wenig wie beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen eine Leistung eingekauft.