Kreditgeber

Umsatzsteuerbetrug wirksam bekämpfen Bund und Ländern entgehen durch Umsatzsteuerbetrug und Steuerumgehung jährlich Steuereinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Ursache sind verschiedene, teilweise betrügerische Praktiken in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen, die mittlerweile u. a. seitens des Bundesrechnungshofs (siehe Bericht vom 03.09.2003) in mehreren Prüfungen untersucht wurden. Diese Praktiken werden durch geltende gesetzliche Regelungen ermöglicht oder begünstigt. Die Koalitionsfraktionen halten es für dringend geboten, die offenkundigen Gesetzeslücken zu schließen. Sie sehen zudem die Notwendigkeit, die Kontrollmechanismen zu stärken.

Die unten angeführten Maßnahmen haben alleine die Realisierung bestehender Steueransprüche zum Inhalt und nicht eine Erhöhung von Steuern oder Kosten. Sie richten sich vor allem gegen folgende Missstände:

Beim innergemeinschaftlichen Karussellbetrug werden Waren von einem inländischen Unternehmer über eine Kette innergemeinschaftlicher Vertragspartner und Scheinfirmen letztlich wieder an ihn zurückgeliefert. Die Scheinfirmen führen die von ihren Abnehmern erhaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Sie setzen sich mit der Umsatzsteuer ins Ausland ab oder verwenden sie, um den Preis der Ware zu ermäßigen und Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerkarusselle hatten nicht den gewünschten Erfolg. Die Koalitionsfraktionen schlagen deswegen u. a. vor, die Haftung für die Umsatzsteuer auf Unternehmer auszudehnen, die von den betrügerischen Praktiken ihrer Geschäftspartner wissen konnten. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ihnen Waren unter mysteriösen Umständen zu ungewöhnlich niedrigen Preisen angeboten werden.

Globalzessionen und Grundstücksgeschäfte durch insolvenzbedrohte Unternehmer führen nach Schätzungen des Bundesrechnungshofes jeweils zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen in dreistelliger Millionenhöhe. Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer seine Kundenforderungen zur Sicherung eines Kredites an den Kreditgeber ab. Zieht der Kreditgeber die Forderungen ein, braucht er nach geltendem Recht die in den Bruttobeträgen enthaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen.

Auch wenn der Kreditnehmer insolvent wird, kann der Kreditgeber die Umsatzsteuer zulasten des Staates behalten. Die gleichen Folgen treten ein, wenn ein Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten betriebliche Grundstücke umsatzsteuerpflichtig veräußert und ein Kreditinstitut den Bruttokaufpreis, d. h. auch die vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer, vereinnahmt. Der Koalitionsfraktionen empfehlen, in diesen Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung für die Umsatzsteuer einzuführen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksgeschäften wären die Steuerausfälle auch dadurch zu vermeiden, dass die Steuerschuldnerschaft gesetzlich auf den Erwerber übertragen wird.

Außerdem könnte die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch ­ wie bei der Grunderwerbsteuer ­ davon abhängig gemacht werden, dass er die Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt hat.

Weitere erhebliche Umsatzsteuereinnahmen entgehen dem Staat durch ggf. bewusst geplante Insolvenzen von Leasingnehmern und durch sonstige Insolvenzen. Es ist durchaus üblich, dass Unternehmen als letzten Akt ihrer gewerblichen Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn sie den Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr zahlen können. Der Bundesrechnungshof regt in seinem Bericht u. a. an, die zum 01.01.1999 entfallene Regelung wieder einzuführen, nach der den Finanzbehörden im Insolvenzverfahren eine bevorzugte Befriedigung ihrer Forderungen zustand.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht, sich bei der Bundesregierung für die Realisierung von Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs einzusetzen, welches folgende Komponenten beinhaltet:

1. Karussellbetrug

In § 25 d Abs. 1 S. 1 UStG sollte die Formulierung „Kenntnis hatte" durch die verschärfende Formulierung „hätte Kenntnis haben können" ersetzt werden.

2. Systemwechsel

a) Zusätzlich ist nach österreichischem Vorbild ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft im gesamten Baubereich zu prüfen („reverse-charge-Modell"). Dadurch würde ein personelles und zeitliches Auseinanderfallen von Umsatzsteuerzahlung und Vorsteuervergütung verhindert und der vorsteuervergütungsberechtigte Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

b) Ferner sind zusätzlich die Möglichkeiten einer steuerlichen Generalunternehmerhaftung nach sozialversicherungsrechtlichem Vorbild (§ 28 e SGB IV 17) für die gesamte Subunternehmerkette zu prüfen, sowie

c) die Zusammenarbeit zwischen der Steuerverwaltung und den Behörden der Arbeits- und Zollverwaltung auf allen Ebenen zu verbessern und zu intensivieren.

3. Globalzessionen

Im Rahmen der Beratungen des Steuerrechtsänderungsgesetzes 2003 ist eine sachgerechte Lösung hinsichtlich der Problematik „Umsatzsteuerausfälle bei Globalzessionen" bzgl. einer anzustrebenden Gesamtschuldnerhaftung von Zedent und Zessionar anzustreben, denn alleine die Finanzbehörde Hamburg hat den Steuerausfall im Jahre 1997 allein bei den beiden Finanzämtern für Körperschaften auf ca. 10 Mio. Euro jährlich seit dem Jahre 1987 beziffert.

4. Umsatzsteuerbefreiung durch Optionen bei Grundstücksveräußerungen

a) Die Fallgruppen des § 13 b Abs. 1 UStG sind um Veräußerungen von Grundstücken außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu erweitern.

b) Für Grundstückserwerber und -veräußerer wird eine Gesamtschuldnerschaft eingeführt.

c) Entsprechend dem § 22 GrEStG (grunderwerbsteuerliches Bescheinigungsverfahren) wird ein ebensolches Verfahren auch für Umsatzsteuerzwecke eingeführt. Entsprechende vorgeschlagene Maßnahmen im Steuerrechtsänderungsgesetz 2003 sind zu unterstützen.

5. Leasing- und Mietkaufmodelle

a) Der Bußgeldtatbestand nach § 26 b UStG ist mit der Folge zu erweitern, dass ein Verstoß gegen diese Norm bei gewerb- oder bandenmäßiger Begehungsweise zur Strafbarkeit nach § 26 c UStG führt

b) Das unter dem Punkt 3.b) erwähnte „reverse-charge-Modell" sollte auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen

6. Insolvenz

Der sogenannte Fiskusvorbehalt ­ sprich die bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Finanzämter gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern ­ ist nach seiner Abschaffung am 01.01.1999 wiedereinzuführen.