Stadtautobahn Sengelmannstraße ­ Müssen die Anwohner zahlen?

Der Senat plant die Sengelmannstraße vierspurig bis zum Ring 2 im Bereich der Einmündung Saarlandstraße/Jahnring weiter auszubauen. Durch den Ausbau soll nach Angaben der Behörde für Bau und Verkehr eine Kapazität von 50 000 Kfz/Tag geschaffen werden, obwohl nach den Prognosen der gleichen Behörde nur ein Bedarf für 38 000 bis 39 000 Kfz/Tag prognostiziert wird. Damit plant der Senat in Zeiten der Haushaltsknappheit nach eigenen Angaben eine Überkapazität von 25 %.

Die Anwohner und die Bezirksversammlung Hamburg-Nord haben sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen, weil dadurch die Verkehrs- und Lärmbelastung erheblich steigt. Zugleich verweigert der Senat, wie aus meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 26. November 2003 hervorgeht, eine Auswertung der Erfolge für den Verkehrsfluss durch die Ausweitung der Kreuzungsbereiche, die bereits eine deutliche Verbesserung des Verkehrsflusses erbracht hat. Behinderungen entstehen nur noch durch die Fußgängerampeln.

Dafür hat der Senat bisher noch keinen Lösungsvorschlag vorgelegt.

Nach den Planungen des Senats soll nur zur Seite der Gartenstadt Alsterdorf nicht aber zur Seite der Stiftung Alsterdorf eine Lärmschutzwand entstehen.

Die anliegenden Grundstücke sollen über eine neu zu bauende Erschließungstrasse angeschlossen werden.

Dies vorausgeschickt frage ich den Senat:

Die zuständige Behörde plant für die prognostizierte durchschnittliche Verkehrsstärke an Werktagen von rund 38 400 Kfz/24 h den 4-streifigen Ausbau der Sengelmannstraße, da die bestehende 2-streifige Straße diese Belastung nicht bewältigen kann.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Lärmschutz

1. Welche Lärmschutzmaßnahmen sieht der Senat im Einzelnen im Falle des geplanten vierspurigen Ausbaus der Sengelmannstraße vor?

Auf der Seite des Geländes der Evangelischen Stiftung Alsterdorf?

Auf der Seite des Geländes der Evangelischen Stiftung Alsterdorf ist kein aktiver Lärmschutz vorgesehen, da dieser zur vollständigen Zerstörung der vorhandenen Grünkulisse führen würde. Der Anspruch auf passiven Lärmschutz wird im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung beurteilt.

Auf der Seite zur Gartenstadt Alsterdorf?

Der Bebauungsplan-Entwurf Alsterdorf 20 sieht hier aktiven Lärmschutz vor.

2. Welche Lärmschutzmaßnahmen schreibt das Bundesimmissionsschutzgesetz bei einem Straßenausbau wie im vorliegenden Fall vor?

Auf der Seite des Geländes der Evangelischen Stiftung Alsterdorf ist kein aktiver Lärmschutz vorgesehen, da dieser zur vollständigen Zerstörung der vorhandenen Grünkulisse führen würde. Der Anspruch auf passiven Lärmschutz wird im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung beurteilt.

Welche Lärmschutzwerte sind vorgeschrieben oder anzustreben?

Auf der Seite des Geländes der Evangelischen Stiftung Alsterdorf?

Die Grenzwerte sind von der jeweiligen Gebäudenutzung abhängig.

Auf der Seite zur Gartenstadt Alsterdorf?

Die Grenzwerte für Wohngebiete betragen 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

Welche Lärmschutzwerte strebt der Senat durch die bisher geplanten Maßnahmen an?

Die zuständige Behörde strebt die Einhaltung der Grenzwerte an.

3. Ist es richtig, dass die Ausweisung eines Geländes nach geltendem Bebauungsplan als Grundlage für die Lärmschutzmaßnahmen zu nehmen ist?

Wenn nein, was gilt stattdessen als Grundlage?

Die für die Festlegung des erforderlichen Lärmschutzes relevanten Immissionsgrenzwerte bestimmen sich nach den in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung bezeichneten Nutzungsarten, wie sie in dem zum Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme geltenden Bebauungsplan festgesetzt sind.

Anliegerbeiträge

1. Ist es richtig, dass die Eigentümer der Häuser in der Gartenstadt Alsterdorf, deren Grundstücke an der Sengelmannstraße liegen beim Bau einer Erschließungsstraße Anliegerbeiträge zu entrichten haben?

Wenn ja, für welche Baumaßnahmen im Einzelnen und auf welcher Rechtsgrundlage?

Wenn ja, in welcher voraussichtlichen Höhe?

Im derzeitigen Stadium der Planung können hierüber noch keine Angaben gemacht werden.

Grundsätzlich sind für den Bau von neuen Erschließungsstraßen Erschließungsbeiträge bis zu den in § 45 Hamburgisches Wegegesetz festgesetzten Höchstbreiten gegenüber den Eigentümerinnen oder Eigentümern der erschlossenen Grundstücke festzusetzen.