Für Patienten die eine Behandlung durch den Ambulanzarzt mit dem Status Selbstzahler wünschen wird eine Ambulanzakte angelegt

1. Vorbemerkung / Anlaß

In den Beratungen des Haushaltsausschusses der Bürgerschaft sind die Abrechnungsmodalitäten der ambulanten Behandlungen im Universitäts-Krankenhaus Eppendorf (UKE) thematisiert worden, die zuvor in Presseberichten kritisch hinterfragt worden waren. Die Bürgerschaft hat im Rahmen ihrer Beratungen zum Haushalt 1998 am 27. bis 29. April 1998 folgenden Antrag 16/763 beschlossen: „Es ist zu gewährleisten, dass in den Institutsambulanzen des UKE ­ beim Abrechnungsverfahren durch die Chefärzte mit den sogenannten Selbstzahlern ­ Selbstzahler nur dann durch den jeweiligen Chefarzt behandelt werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen und dies vertraglich vereinbart wird. Andernfalls fließen die Einnahmen dem UKE zu. Über die Art und Weise der Gewährung und der finanziellen Auswirkungen ist der Bürgerschaft bis zum 30. Juni Bericht zu erstatten."

2. Verfahren im UKE

Das UKE schildert das in den Institutsambulanzen praktizierte Verfahren wie folgt: Privatversicherte Patienten werden in den Aufnahmebereichen der Institutsambulanzen über die Möglichkeit der Behandlung durch

­ die diensthabenden Ärzte der Ambulanz oder

­ den privatliquidierenden Arzt (meist Abteilungsdirektor) informiert und wunschgemäß an den entsprechenden Arzt weitergeleitet.

Für Patienten, die eine Behandlung durch den Ambulanzarzt mit dem Status „Selbstzahler" wünschen, wird eine Ambulanzakte angelegt. Die erbrachten Leistungen werden nach Abschluß der Behandlung auf dem Formular „Ambulante Behandlung" dokumentiert; dieses wird zur Leistungsabrechnung an die ambulante Forderungsabrechnung des UKE weitergeleitet.

Patienten, die die „Wahlleistung Arzt" wünschen, werden in die entsprechende Privatambulanz vermittelt. Diese ist in den meisten Fällen räumlich von der Institutsambulanz getrennt. Die ambulante Aufnahme erfolgt dann direkt in der Privatambulanz. Wird die Privatbehandlung in den Räumen der Institutsambulanz vorgenommen, erfolgt dort nur die Aufnahme des Patienten mit Anlegen einer Ambulanzakte.

Wahlleistungspatienten schließen mit dem privatliquidierenden Arzt einen Behandlungsvertrag ab. Ein Behandlungsvertrag mit einem Krankenhausarzt ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Leistung nicht vom UKE, sondern nur von einem persönlich ermächtigten Arzt erbracht werden kann.

Durch Direktoriumsbeschluß vom März 1997 wurden alle Geschäftsführenden Direktoren und Abteilungsdirektoren sowie die Leitenden Pflegekräfte und die Klinikverwalter schriftlich aufgefordert, alle Patienten vor Beginn der ambulanten Behandlung über die Behandlungsformen zu informieren und eine „Erklärung des Patienten zur Inanspruchnahme ambulanter Behandlung" unterschreiben zu lassen. Bei der Erteilung des Liquidationsrechtes werden seit März 1997 alle neu liquidationsberechtigten Ärzte von der Abteilung für Finanz- und Rechnungswesen schriftlich über diese Modalitäten aufgeklärt.

Eine geänderte und überarbeitete Fassung der Erklärung des Patienten bei Inanspruchnahme ambulanter Behandlungen wurde im April 1998 vom Direktorium des UKE beschlossen (Anlage). Das Direktorium hat zugleich beschlossen, von allen privatliquidationsberechtigten Ärzten eine schriftliche Erklärung einzuholen, wonach sich diese verpflichten, dieses Patienteninformations- und -erklärungsformular von ihren Privatpatienten unterzeichnen zu lassen und das unterzeichnete Exemplar zu den Behandlungsunterlagen (Ambulanzkarte) zu nehmen.

Das Verfahren im UKE entspricht somit den Anforderungen, die nach dem Beschluß der Bürgerschaft zu gewährleisten sind.

Unterrichtung der Bürgerschaft über die Verfahren und finanziellen Auswirkungen bei der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungen im UKE

3. Gewährleistung der Einhaltung des Verfahrens

Die Einhaltung des Verfahrens wird von der Abteilung für Finanz- und Rechnungswesen des UKE stichprobenartig überprüft. Darüber hinaus werden von dieser Abteilung regelmäßig Informations- und Schulungsgespräche mit den Mitarbeitern in den Polikliniken und Institutsambulanzen geführt. Die Abrechnungen für ambulante Privatpatienten werden ebenfalls regelmäßig stichprobenartig überprüft.

Zusammen mit der Abteilung für Finanz- und Rechnungswesen hat die Interne Revision des UKE ergänzend eine Überprüfung Anfang 1998 durchgeführt.

4. Finanzielle Auswirkungen Behandlungen privatversicherter Patienten, die keine privatärztliche Behandlung wünschen, werden im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit einem maximalen Steigerungsfaktor von 2,3 abgerechnet. Der privat behandelnde Arzt kann dagegen bis zum 3,5fachen Satz, bei Vorlage einer Abdingungserklärung darüber hinaus liquidieren. Nach den Regelungen der Inanspruchnahme- und Entgeltverordnung (IEVO) muss der privat liquidierende Arzt aus den Einnahmen aus ambulanter Nebentätigkeit rd. 50 % an das UKE abführen.

Für Rechnungsstellung, Leistungsdokumentation und medizinische Dokumentation ist bei Privatliquidation der behandelnde Arzt verantwortlich. Dies wirkt kostenreduzierend für das UKE.

Im Jahr 1997 (1996) wurden im UKE im Bereich der Ambulanzen durch Selbstzahler 698 (945) TDM eingenommen, durch Einnahmen auf Grundlage der IEVO 6 989 (5 817) TDM.