Förderung eines Kindes in Tagespflege

Die Förderung eines Kindes in Tagespflege endet, sobald das Kind die Tagespflegeleistung bei der Tagespflegeperson nicht mehr in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme gilt als beendet, wenn

1. die Tagespflegeperson die Förderung des Kindes beendet oder ohne triftigen Grund unterbricht,

2. das Kind ohne Benachrichtigung der Tagespflegeperson länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt oder

3. das Kind mit Benachrichtigung der Tagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Förderung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird.

Die nach § 14 Absatz 3 bestehende Obliegenheit der Sorgeberechtigten des Kindes gilt entsprechend.

(4) Die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Verwandtenpflege) ist keine Tagespflege im Sinne des Gesetzes.

(5) Die zuständige Behörde hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen.

§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen:

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege haben die Eltern und das geförderte Kind Teilnahmebeiträge zu entrichten.

(2) Die Teilnahmebeiträge werden von der zuständigen Behörde jeweils grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt und von den Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen eingezogen. Mit der Bewilligung des Ersatzes der der Tagespflegeperson bei der Förderung des Kindes entstehenden Aufwendungen, einschließlich der Kosten der Erziehung (Tagespflegegeld), geht gleichzeitig der Anspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf Zahlung des Teilnahmebeitrages auf die Tagespflegeperson über.

(3) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

Vierter Teil. Gemeinsame Vorschriften § 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen:

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:

1. die Höhe der Mindesteigenanteile und der Familieneigenanteile sowie die Höhe der Mindestteilnahmebeiträge und der Teilnahmebeiträge festzusetzen sowie das Verfahren ihrer Berechnung festzulegen,

2. das geringe Einkommen nach § 9 Absatz 4 und § 29 Absatz 3 und die Einkommensgruppen nach § 9 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 der Höhe nach festzusetzen,

3. den Berechnungszeitraum für das Einkommen des geförderten Kindes und seiner Eltern nach § 9 und § 29 festzulegen,

4. die Anforderungen an die Eignung der Tagespflegepersonen und ihre Qualifizierung, die Höhe des Tagespflegegeldes, die Tagespflegeleistungsarten, das Verfahren für die Gewährung, Beendigung und Abrechnung des Tagespflegegeldes, die Mitteilungspflichten der Tagespflegepersonen, die Regelung über die betreuungsfreien Zeiten und Kriterien für die Betreuungskapazitäten der Tagespflegepersonen festzulegen,

5. das Nähere über die Errichtung der Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1, die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe von Gebühren sowie die Regelung über die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht festzulegen,

6. das Nähere über die Errichtung der Kommission nach § 20 Absatz 4, die Zusammensetzung, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe von Gebühren sowie die Regelung über die Verteilung der Kosten und die Rechtsaufsicht festzulegen,

7. Art und Umfang sowie die zeitliche Folge der Untersuchungen nach § 4 festzulegen.

(2) Der Landeselternausschuss ist über Planungen zur Änderung der Verordnungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 frühzeitig zu informieren und zu hören.

§ 31 Mitteilungspflichten:

Die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte haben der nach §§ 12 Absatz 1, 27 Absatz 2, 28 Absatz 2 Satz 2 und 29 Absatz 2 zuständigen Behörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung, die Änderung des Förderungsbedarfes, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 % und eine Änderung der Zahl der nach § 9 Absätze 1 und 3 und § 29 Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten:

(1) Beim Erlass eines Bewilligungsbescheides nach § 13 übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Sorgeberechtigten,

2. die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,

3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,

4. den Bewilligungszeitraum,

5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils.

(2) Ist einem noch nicht eingeschulten behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind Frühförderung nach § 26 bewilligt worden, werden über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus

1. der Name und die Anschrift der das Kind fördernden Tageseinrichtung und

2. der Name und die Anschrift des Trägers der Tageseinrichtung übermittelt.

(3) Erhält die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde von einer vorzeitigen Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart Kenntnis, so teilt sie das Datum der Beendigung der Inanspruchnahme der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4) Sofern dies mit dem Erlass des Bewilligungsbescheides nach § 13 bereits möglich ist, übermittelt die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde dem Träger der Tageseinrichtung

1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes und der Sorgeberechtigten,

2. die dem neuen Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,

3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,

4. den Bewilligungszeitraum,

5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils.

(5) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags übermittelt die nach § 29 Absatz 2 zuständige Behörde der Tageseinrichtung oder der Tagespflegeperson und der nach § 21 Absatz 2 zuständigen Behörde

1. den Namen und die Anschrift des geförderten Kindes und seiner Sorgeberechtigten,

2. die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende Leistungsart,

3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Muttersprache des Kindes,

4. den Festsetzungszeitraum sowie

5. die Höhe des monatlichen Teilnahmebeitrags.

§ 33 Sozialdatenschutz

Die Träger der Tageseinrichtungen gewähren den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBI. I S. 1331), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4621, 4629). § 34 Meldepflicht der Träger

Die Träger der Tageseinrichtungen, die mit der Freien und Hansestadt Hamburg Entgeltvereinbarungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich frei gewordene Plätze in Kindertageseinrichtungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen mit einem anderen Kind nachbesetzt werden konnten, zu melden.

§ 35 Härteregelung:

(1) Ist dem geförderten Kind und seinen Eltern die Belastung durch den nach § 9 berechneten Familieneigenanteil nicht zuzumuten, soll er auf Antrag gesenkt werden.

Der infolge der Absenkung des Familieneigenanteils erhöhte Erstattungsbetrag darf das gemäß § 18 Absatz 2 vereinbarte Leistungsentgelt nicht überschreiten.

(2) Ist dem geförderten Kind und seinen Eltern die Belastung durch den nach § 29 festgesetzten Teilnahmebeitrag nicht zuzumuten, soll er auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII entsprechend.

Artikel 2:

Schlussbestimmungen:

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. August 2006 in Kraft, soweit darin in § 6

Absätze 2 und 3 ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung geregelt wird. Ferner tritt Artikel 1 § 4 am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Das Hamburgische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBI. S. 51) tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Bedarfskriterien und Prioritäten bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kinderförderungsverordnung

­ KFVO) vom 27. Januar 2004 (HmbGVBI. S. 39) tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

(4) Die Verordnungen

1. Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Tagespflegeverordnung ­ TagPflVO) vom 15. April 2003 (HmbGVBI. S. 64)

2. Verordnung über die Schiedsstelle nach § 16 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Tageseinrichtungen-Schiedsstellenverordnung ­ Kita-SchVO) vom 15. April 2003

(HmbGVBI. S. 67)

3. Verordnung über den Familieneigenanteil nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Familieneigenanteilsverordnung ­ FamEigVO) vom 15. April 2003 (HmbGVBI. S. 70).