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Drucksache 18/91

(3) Für die Einzelwahl und die Listenwahl gilt die Wahlordnung der SPD entsprechend.

(4) Neuwahlen erfolgen im Abstand von zwei Jahren.

§ 12 Aufgaben:

(1) Der Fraktionsvorstand bereitet die Arbeit der Fraktion vor, koordiniert sie und berichtet der Fraktionsversammlung über die Fraktionsvorstandssitzung.

(2) Der Fraktionsvorstand ist verantwortlich für die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion. Er kann hierzu eine Pressesprecherin oder einen Pressesprecher bestellen.

III. Der Geschäftsführende Fraktionsvorstand § 13 Zusammensetzung:

(1) Die oder der Fraktionsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Geschäftsführenden Fraktionsvorstand.

§ 14 Aufgaben:

(1) Aufgabe des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes ist es, die Arbeit des Fraktionsvorstandes vorzubereiten und die laufenden Geschäfte der Fraktion zu führen.

(2) Aufgabe der oder des Fraktionsvorsitzenden ist es, die Beschlüsse der Fraktion auszuführen und sie nach außen zu vertreten. Die oder der Fraktionsvorsitzende entscheidet in Zweifels- und Konfliktfällen über die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion.

(3) Der Geschäftsführende Fraktionsvorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktion, insbesondere über Art und Umfang der Arbeitsgebiete. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann mit den Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers betraut werden.

IV. Die Arbeitskreise § 15 Zusammensetzung:

(1) Die einem Bürgerschaftsausschuss angehörenden Fraktionsmitglieder bilden einen Arbeitskreis.

(2) Darüber hinaus kann die Fraktionsversammlung für bestimmte Sachgebiete weitere Arbeitskreise und Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 16 Wahl der Arbeitskreisvorsitzenden und der stellvertretenden ArbeitskreisVorsitzenden:

(1) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise werden auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes von der Fraktionsversammlung gewählt.

(2) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende ArbeitskreisVorsitzende oder einen stellvertretenden Arbeitskreisvorsitzenden.

§ 17 Aufgaben:

(1) Die Arbeitskreise beraten alle in ihrem Sachgebiet anhängigen Themen und Probleme. Sie erarbeiten Stellungnahmen, die sie über den Fraktionsvorstand der Fraktionsversammlung zur Entscheidung vorlegen und bereiten für die Fraktion die öffentlichen und parlamentarischen Initiativen aus ihrem Sachgebiet vor. Soweit diese Stellungnahme die Gegenstände anderer Arbeitskreise berühren, ist den Arbeitskreisen rechtzeitig vor Beratungen in Fraktionsvorstand und Fraktionsversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Arbeitskreise sind dafür zuständig, die Fachpolitik der Fraktion durch Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

V. Die Geschäftsführung § 18 Aufgaben:

(1) Die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer besorgen die laufenden Geschäfte bzw. die von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder vom Geschäftsführenden Fraktionsvorstand zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer ist in diesem Rahmen insbesondere zuständig für

­ die Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Fraktionsbeschlüsse im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand,

­ die Zeitplanung,

­ die Vorbereitung von Sitzungen der Fraktion und des Fraktionsvorstandes,

­ die Vertretung der Fraktion in den Ausschüssen,

­ den Kontakt zur SPD-Landesorganisation,

­ den Kontakt zur SPD-Bundestagsfraktion, zu den SPD-Landtagsfraktionen und zur Sozialistischen Fraktion im Europaparlament,

­ den Kontakt zu den SPD-geführten Landesregierungen und der Bund-LänderKoordinierungsstelle,

­ den organisatorischen Ablauf der Fraktionsarbeit und deren Koordination,

­ Genehmigung von Anträgen auf Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb Hamburgs, die Kosten verursachend für die Fraktion sind, nach Rücksprache mit der oder dem Fraktionsvorsitzenden.

Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter.

(3) Ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer eingesetzt, so ist sie oder er in diesem Rahmen insbesondere zuständig für

­ den organisatorischen Ablauf der von der Geschäftsstelle zu erledigenden Aufgaben,

­ Personalangelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

­ die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie die gesonderte Buchführung über den Vermögensstand der Fraktion nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Fraktionsgesetz,

­ die Führung eines besonderen Verzeichnisses über Gegenstände, die der Fraktion von der Bürgerschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind, sowie über Gegenstände, die die Fraktion aus öffentlichen Mitteln erworben hat und deren Wert 400 Euro übersteigt,

­ Prüfung der Forderungen gegen die Fraktion bzw. solche der Fraktion gegen Dritte und Zeichnung als „sachlich richtig",

­ die Durchführung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Ist keine Geschäftsführerin oder kein Geschäftsführer eingesetzt, nimmt die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer deren oder dessen Aufgaben wahr.

(4) Wird eine Pressesprecherin oder ein Pressesprecher beschäftigt, so werden deren oder dessen Befugnisse in einer besonderen Geschäftsanweisung des Fraktionsvorstandes geregelt.

(5) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes und des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer, soweit sie oder er diesen Gremien nicht ohnehin angehört, und gegebenenfalls die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer teil.

§ 19 Wahl und Amtszeit der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers:

(1) Parlamentarische Geschäftsführerin oder Parlamentarischer Geschäftsführer kann nur sein, wer Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft ist.

(2) Die Fraktionsversammlung wählt die Parlamentarische Geschäftsführerin oder den Parlamentarischen Geschäftsführer in geheimer Wahl. In einem ersten Wahlgang ist nur die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Für das weitere Wahlverfahren gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer wird am gleichen Tag wie der Fraktionsvorstand gewählt. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Tätigkeit der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers endet durch Niederlegung des Amtes, durch Rücktritt des Vorstandes oder bei Abwahl durch die Fraktionsversammlung.

VI. Finanzwesen § 20 Zeichnungsberechtigung

In Bankangelegenheiten ist die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer, gegebenenfalls die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, jedes Mitglied des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes sowie die für die Buchhaltung zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter zeichnungsberechtigt. Es bedarf jeweils zweier Unterschriften.

§ 21 Rechnungslegung:

(1) Die Fraktion hat gemäß § 3 Absatz 2 Fraktionsgesetz über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand Rechnung zu legen. Jedes Mitglied der Fraktion hat das Recht auf Einsicht in diese Rechnung.

(2) Der Fraktionsvorstand beschließt den vom Geschäftsführenden Fraktionsvorstand vorgelegten Finanzplan der Fraktion.

§ 22 Wahl und Aufgaben der Revisorinnen und Revisoren

Die Fraktionsversammlung wählt zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte drei Revisorinnen oder Revisoren, von denen jeweils zwei die Kassen- und Haushaltsführung der Fraktionsgeschäftsstelle zu überprüfen und darüber dem Fraktionsvorstand und der Fraktionsversammlung mündlich einmal jährlich zu berichten haben. Die Neuwahl erfolgt im Abstand von zwei Jahren.