Die Kostenrichtwerte dienen dazu den Hochschulbau möglichst wirtschaftlich durchzuführen

Verfahren der Baukostenprüfung (Beschluss des Planungsausschusses vom 28. Juni 1978) 59

Die in Tz 139 ff. des 7. Rahmenplanes festgelegten und ab 1. Januar 1978 wirksamen Grundsätze der Baukostenprüfung sind wegen ihrer Auswirkungen auf die Planung und Durchführung der Bauvorhaben von Bund und Ländern grundlegend erörtert worden. Es war sicherzustellen, dass die Mitverantwortung des Bundes bei der Rahmenplanung die Verantwortlichkeit der Länder für die Durchführung der Einzelvorhaben nicht in der Weise überlagert, dass Doppelprüfungen mit unnötigem Zeitaufwand durchgeführt werden.

Die Kostenrichtwerte dienen dazu, den Hochschulbau möglichst wirtschaftlich durchzuführen. Ihre wesentliche Bedeutung liegt in ihrem begrenzenden Charakter bei der Planung von Bauvorhaben. Sie berücksichtigen nicht alle objektspezifischen Faktoren, insbesondere keine standortspezifischen Kosten. Eine Überschreitung der Richtwerte weist daher nicht ohne weiteres darauf hin, dass die Kosten des Vorhabens unangemessen hoch sind. Aus diesem Grunde sollen in Zukunft nicht alle richtwertüberschreitenden Vorhaben in die eigentliche Kostenprüfung einbezogen werden.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Bundes und der Länder wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Baukostenprüfung zukünftig zunächst probeweise nach dem folgenden Verfahren durchgeführt werden soll:

1. Die Erstanmeldung eines Vorhabens erfolgt nach § 8 (2) HBFG in der Regel mit einer Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen. Soweit Kostenrichtwerte für diese Vorhaben bestehen, werden sie ­ sofern keine anderen Bedenken gegeben sind ­ mit dem Hinweis in den Rahmenplan aufgenommen, dass eine Überprüfung der Kosten vorbehalten bleibt, falls sich aus der Haushaltsunterlage Bau eine Überschreitung der Richtwerte ergibt (Kennzeichnung dieser Vorhaben in den Vorhabenteilen des Rahmenplans durch -Vermerke) 60

Bei den Vorhaben mit -Vermerk sind die Planungskosten und gegebenenfalls Grunderwerbskosten freigegeben.

2. Nach Aufstellung der Haushaltsunterlage Bau und deren Billigung nach dem im Land vorgeschriebenen Verfahren teilt das Land die für den Haushaltsvoranschlag des Landes ermittelten Beträge nach der Gliederung zu Nr. 5.2 bis 5.6 des Anmeldebogens für Rahmenplanvorhaben mit. Dass es sich um Angaben aufgrund der Haushaltsunterlage Bau handelt, wird unter Nr. 5.1.2 des Anmeldebogens (Art der Kostenermittlung) durch die Schlüsselzahl „2" ausgedrückt. Bei Vorhaben, die sich nach Auffassung des Landes im Rahmen der geltenden Richtwerte halten, fügt das Land eine entsprechende Erläuterung bei. Der -Vermerk entfällt, wenn nicht der Bund innerhalb einer Frist von drei Wochen gegenüber dem mitteilenden Land Einwendungen erhebt.

Falls die ermittelten Kosten die anzuwendenden Richtwerte übersteigen, ist dies unter Nr. 11 des Anmeldebogens zu begründen.

3. Die den Richtwert überschreitenden Vorhaben werden auf der Grundlage der im Anmeldebogen mitgeteilten Daten und Angaben durch die Arbeitsgruppe Baukostenprüfung einer Vorprüfung unterzogen.

In dieser Vorprüfung wird festgestellt, bei welchen Vorhaben eine Richtwertüberschreitung ohne weitere Prüfung anerkannt werden kann. In der Vorprüfung sollen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, insbesondere folgende Vorhaben ausgeschieden werden:

­ Vorhaben, bei denen die Gesamtbaukosten die Kostenrichtwerte nur geringfügig übersteigen.

­ Vorhaben, bei denen die Summe der Sonderkosten für Tief- und Hochgaragen, für besondere Bauausführungen im Sinne DIN 276 (1981) 3.5 sowie der Sonderkosten aus sonstigen Gründen 25 v.H. der geltenden Richtwertkosten nicht übersteigt, wenn die Richtwertüberschreitung plausibel begründet ist.

­ Vorhaben, deren Gesamtbaukosten im Einzelfall 10 Millionen Euro, bei Medizinvorhaben und Vorhaben der Natur- und Ingenieurwissenschaften 20 Millionen Euro nicht übersteigen.

Bei diesen Vorhaben entfällt der -Vermerk.

Niederschrift der 30. Sitzung, TO-Punkt 5, Anlage 2

Bei Vorhaben, für die keine Richtwerte bestehen, wird, insbesondere wenn Größenordnung und Zweckbestimmung dazu Anlass geben, bei der Aufnahme in den Rahmenplan im Einzelfall darüber entschieden, ob und in welcher Weise eine Überprüfung erfolgen und auf welche Fragen sie sich erstrecken soll. Über die Aufnahme von Vorhaben des vorsorglichen Grunderwerbs, der Ver- und Entsorgung der Straßen- und Wegeführung, Heizkraftwerken, technischen Zentralen sowie Um- und Erweiterungsbauten in den Rahmenplan wird ohne Kostenprüfung entschieden.

4. Die verbleibenden Vorhaben mit -Vermerk werden besonders gekennzeichnet und einer Überprüfung durch die Arbeitsgruppe Baukostenprüfung des Wissenschaftsrates unterzogen. Der Wissenschaftsrat wird gebeten, diese laufend auf der Grundlage der Angaben in dem Kostenbegründungsbogen der Arbeitsgruppe Baukostenprüfung durchzuführen und sie unverzüglich, möglichst drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen, abzuschließen.

Bei Vorhaben, die vor Abschluss der Kostenprüfung begonnen werden,61 wird die Baukostenprüfung eingestellt und dies im Rahmenplan vermerkt. Der Bund behält sich vor, in diesen Fällen, wenn es die Haushaltslage erforderlich macht, den Bundesanteil an den richtwertübersteigenden Kosten erst vier Jahre nach Mitteilung der Baufertigstellung zu erstatten.62 Entsprechendes gilt, wenn das Land eine das Ergebnis der Baukostenprüfung überschreitende Bauweise verwirklicht.

5. Nach Wegfall des -Vermerks bzw. nach Abschluss der Kostenprüfung wird ein Vorhaben nur dann erneut in die Prüfung einbezogen, wenn Änderungen von Flächen und/oder Änderungen der Nutzungsart vorgenommen werden, die nicht baubedingt sind.

Sind in der Zwischenzeit die Kostenrichtwerte erhöht worden, ist wie folgt zu verfahren: Bei der Beurteilung der anzuerkennenden Kosten sind für das Vorhaben für bereits abgewickelte Kostenanteile (IstAusgaben bis zum vorangegangenen Rechnungsjahr) die jeweils zum Zeitpunkt der Ist-Ausgaben gültigen Richtwerte anzuwenden. Für noch nicht entstandene Kostenanteile (künftige Ausgaben) sind jeweils die neuen Richtwerte oder die entsprechenden fortgeschriebenen bereits anerkannten höheren Kosten zugrunde zu legen.

Im übrigen meldet das Land Kosten- und sonstige Änderungen, die nach dem im Land vorgeschriebenen Verfahren gebilligt wurden, unverzüglich zum Rahmenplan nach.

6. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des 8. Rahmenplans; sie ist für die Prüfung der Anmeldungen zum 8. Rahmenplan und der mit K-Vermerk versehenen Vorhaben des 7. Rahmenplans oder früherer Rahmenpläne vom Tag der Beschlussfassung an entsprechend anzuwenden.

Vorhaben, die noch nicht begonnen worden sind, werden gemäß Nr. 3 und 4 geprüft.

Sofern mit dem Bau von Vorhaben des 7. Rahmenplans oder früherer Rahmenpläne bereits vor Ausräumung des K-Vermerks begonnen worden ist, wird gemäß Nr. 5 geprüft.

Das Verfahren ist bei der Vorbereitung des 11. Rahmenplans zu überprüfen.

Für Niedersachsen gilt folgende Sonderregelung:

Bis zu einer Anpassung der in Niedersachsen z.Z. geltenden Regelung gilt das o.a. Verfahren der Baukostenprüfung für Niedersachsen mit folgenden Abweichungen:

­ Die in Nr. 2 vorgesehene Ermittlung der Beträge nach der Gliederung gemäß Nr. 5 des Anmeldebogens für die Rahmenplanvorhaben erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Kostenrichtwerte.

­ Abweichend von Nr. 3 werden in Niedersachsen sämtliche kostenrichtwertüberschreitenden Vorhabenanmeldungen der Baukostenprüfung nach Nr. 4 unterzogen.

­ Das gleiche gilt für richtwertüberschreitende Kostennachmeldungen nach Nr. 5 Abs. 2.

­ Abweichend von Nr. 6 werden alle mit K-Vermerk versehenen Vorhaben des 7. Rahmenplans oder früherer Rahmenpläne ebenfalls der Baukostenprüfung nach Nr. 4 unterzogen, soweit nicht das Land ausdrücklich bestätigt, dass bei einem bereits begonnenen Vorhaben die Richtwertüberschreitung vom Landesfinanzminister geprüft oder gebilligt ist.

Bund und Länder gehen davon aus, dass auch in diesen Fällen die Zustimmung des Landesfinanzministers vorliegt.

Bund und Länder gehen davon aus, dass sich die endgültige Höhe des Erstattungsbetrages entsprechend mindert, falls aufgrund der Rechnungsprüfung oder aus anderen Gründen

- das Land Erstattungsansprüche gegen Dritte realisiert

- festgestellt wird, dass das Vorhaben ganz oder zum Teil nicht zur Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau gehört.

Bund und Länder sind übereingekommen, die Baukostenprüfung auf der Basis dieses Verfahrens fortzuführen.

Protokollnotizen:

Der Bund stimmt der Regelung in der Fußnote zu Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 der am 23. Mai 1978 beschlossenen Verfahrensregelung zur Baukostenprüfung mit der Maßgabe zu, dass er sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorbehält, gravierende Richtwertüberschreitungen, die bei der Rechnungsprüfung beanstandet werden, aufzugreifen.

Der Freistaat Bayern erklärt, dass über die in der Fußnote zu Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Falle hinaus eine Minderung der Erstattung durch den Bund abgelehnt wird und die Verpflichtung des Bundes auf Erstattung nötigenfalls im Rechtsweg geklärt werden muss.

Die Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben sich der Protokollerklärung des Freistaates Bayern angeschlossen.

Aufnahme von Vorhaben mit verbindlicher Kostenobergrenze und vereinfachter Baukostenprüfung (Beschluss des Planungsausschusses vom 04. Juli 1996, Ziff. II.5)

1. Neubauvorhaben können gem. § 6 Nr. 3 HBFG mit einer verbindlichen Kostenobergrenze in den Rahmenplan aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Prioritätseinstufung des Vorhabens durch den Wissenschaftsrat vorliegt und das Land mit der Anmeldung des Vorhabens versichert, dass das Vorhaben im 1. Jahr der Rahmenplanperiode des aufzustellenden Rahmenplans begonnen werden soll. Einer HU-Bau bedarf es nicht.

2. Bei Umbauvorhaben kann dieses Verfahren entsprechend angewendet werden, wenn das Vorhaben mit Richtwertkosten unter 70 v.H. des Neubaurichtwerts angemeldet wird.

3. Bei Vorhaben mit einer solchen Kostenobergrenze können zu einem späteren Zeitpunkt Kostenerhöhungen nicht wegen individueller, verteuernder Faktoren im weiteren Verfahren der Bauplanung und -durchführung geltend gemacht werden. Außerdem dürfen zu diesen Vorhaben keine weiteren Bauabschnitte und keine gesonderten Erschließungsvorhaben angemeldet werden.

4. Das Verfahren kann nur bei Vorhaben zum Zuge kommen, die eindeutig und einvernehmlich bestimmten Kostenrichtwertgruppen zugeordnet werden können.

5. Vorhaben dieser Art werden vom Land bei der Anmeldung entsprechend gekennzeichnet und im Rahmenplan für den Hochschulbau besonders deutlich gemacht. Die Auszeichnung als Vorhaben mit verbindlicher Kostenobergrenze im Rahmenplan bedarf in jedem Einzelfalle der Zustimmung des Bundes.

Der Wissenschaftsrat stellt in seinen Empfehlungen zur Rahmenplanung die Eignung des so angemeldeten Vorhabens für eine verbindliche Kostenobergrenze fest und bestätigt die richtige Anwendung der Kostenrichtwerte. Eine Baukostenprüfung entfällt.

6. Dem Verfahren zur Festlegung verbindlicher Kostenobergrenzen sind die Kostenrichtwerte des 25.

Rahmenplans, die im üblichen Verfahren jeweils unter Berücksichtigung der allgemeinen Baupreisentwicklung fortgeschrieben werden, zugrundezulegen.

Kennwerte für Ersteinrichtungskosten von Hochschulbauten (Bericht der Arbeitsgruppe Bau- und Kostenfragen und Beschluss des Planungsausschusses vom 22. Juni 1977)65

A. Bericht

Die Arbeitsgruppe Bau- und Kostenfragen hat über die Festlegung von Kennwerten für Ersteinrichtungskosten von Hochschulbauten folgenden Bericht erarbeitet: 65 Niederschrift der 28.