Kaufkraftrückgang und Konsumzurückhaltung der Kunden lassen die Einzelhandelsumsätze auf niedrigem Niveau stagnieren

Anlage 2

Änderungsantrag der GAL-Fraktion zum Petitum zur Drs. 18/960 „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandelsund Dienstleistungszentren"

Der Stadtentwicklungsausschuss möge der Bürgerschaft empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

I. Die Bürgerschaft stellt fest:

Der Einzelhandel in Hamburg und Deutschland befindet sich in einer schweren Krise.

Kaufkraftrückgang und Konsumzurückhaltung der Kunden lassen die Einzelhandelsumsätze auf niedrigem Niveau stagnieren. Gleichzeitig ist die Handelsfläche in Deutschland innerhalb von zehn Jahren um 19 % von 95 auf 113 Mio. Quadratmeter angewachsen; bis Ende 2005 wird eine weitere Million Quadratmeter dazukommen.

Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen hat sich der Konkurrenzdruck enorm verstärkt durch:

­ die ungebremste Genehmigung neuer Verkaufsflächen insbesondere in gemanagten Einkaufszentren sowie Fach und Discountmärkten am Stadtrand,

­ das Vordringen von Discountern in immer weitere Einzelhandelsbereiche,

­ einen starken Trend zur Filialisierung,

­ und das veränderte Konsumverhalten der Bevölkerung.

Folgen dieser Entwicklung sind steigende Konkurszahlen im Einzelhandel, das Verschwinden inhabergeführter Geschäfte, wachsenden Leerstände und eine zunehmende Verödung der Stadtteil- und Ortszentren sowie traditioneller Einkaufsstraßen. Da eine funktionierende Nahversorgung und lebendige lokale Einzelhandels- und Dienstleistungszentren von großer Bedeutung für die Lebensqualität in den Hamburger Stadtteilen sind, müssen alle verfügbaren Schritte unternommen werden, die geeignet sind diesen Prozess abzufedern oder umzukehren. Die Einrichtung von „Innovationsbereichen" im Sinne des o. g. Gesetzes ist daher zu begrüßen wenn diese ausreichend demokratisch legitimiert sind, die Gestaltung und Nutzung öffentlicher Flächen der Kontrolle gewählten Gremien unterliegt, die Öffentlichkeit beteiligt wurde und die Partizipation aller zahlungspflichtigen Betroffenen gewährleistet ist.

II. Die Bürgerschaft fordert den Senat auf:

1. Die Ausweitung der Verkaufsflächen in Randgebieten und gemanagten Einkaufszentren zu bremsen. Dazu ist das im Rahmen der Überarbeitung des Flächennutzungsplans das Zentrenkonzept auf einer neu erstellten soliden Datenbasis zu aktualisieren und als verbindlicher Ordnungsrahmen zu handhaben.

2. Der Stärkung vorhandener integrierter Einzelhandelsstandorte, insbesondere der Bezirks- und Stadtteilzentren, Priorität vor der Schaffung neuer Standorte in Randlagen einzuräumen. Hierzu sollen Wege zur Verknüpfung der Instrumente der städtebaulicher Sanierung und des „Innovationsbereichs" erarbeitet werden.

III. Die Bürgerschaft beschließt den von Senat vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung von „Innovationsbereichen" zur Stärkung der Einzelhandels und Dienstleistungszentren mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a) § 5, Abs. 2 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: „Grundeigentümer im Sinne des Gesetzes sind auch Wohnungsteileigentümer".

b) § 5, Abs. 6, Satz 4:

Der zweite Halbsatz [„und die Eigentümer der im Innovationsbereich belegenen Grundstücke das Recht haben der Einrichtung des Innovationsbereichs zu widersprechen"] wird gestrichen.

c) § 5, Abs. 6, Satz 5:

Das Wort „sollen" nach dem ersten Komma wird durch „müssen" ersetzt.

d) § 5, Abs. 6, Satz 7 wird wie folgt geändert: „Die Aufsichtsbehörde führt einen Erörterungstermin unter Beteiligung der betroffenen Eigentümer, der Einwender und der kommunalen Gremien durch."

e) § 5, Abs. 6 wird um folgenden Satz 8 ergänzt: „Nach Durchführung und Auswertung der Auslegung sowie der öffentlichen Informationsveranstaltung wird das Maßnahmekonzept den im Innovationsbereich belegenen Grundeigentümern zur Abstimmung zugestellt und der der/den zuständigen Bezirksversammlung/en zur Abstimmung vorgelegt."

f) § 5, Abs. 6 wird um folgenden Satz 9 ergänzt: „Liegt nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung die schriftliche Zustimmung für die Einrichtung eines Innovationsbereiches von mindestens der Hälfte der zur Abstimmung aufgeforderten Grundeigentümer der im Innovationsbereich belegenen Grundstücke und von mindestens der Hälfte der im Innovationsbereich belegenen Grundstücksflächen sowie der Bezirksversammlung vor, ist der Antrag von der Aufsichtsbehörde abzulehnen."

g) § 5, Abs. 7 wird wie folgt geändert: „Sofern das Maßnahme und Finanzierungskonzept nach der Öffentlichen Auslegung und Anhörung vom Aufgabenträger in wesentlichen Teilen verändert wurde wird das Anhörungsverfahren nach Absatz 6 Satz 1­7 wiederholt."

h) § 5, Abs. 8 entfällt.

i) § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:

Nach „versagt der Senat" wird eingefügt „oder die Bezirksversammlung".

j) § 7, Abs. 6 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Diese öffentliche Last ist nicht als Teil der Betriebskosten im Sinne der II. Berechnungsverordnung auf die Wohnungsmiete umlegbar."

Begründung der einzelnen Änderungen:

Zu III a: Da Wohnungsteileigentümer individuell beitragspflichtig sind ist es erforderlich ihnen eine individuelle Mitentscheidung über die Verwendung ihrer Beiträge einzuräumen. Im übrigen wird dadurch sichergestellt, dass bei der Erarbeitung der Maßnahmekonzepte die Interessen der BewohnerInnen eines Innovationsbereiches ausreichende Berücksichtigung finden.

Zu III b: Folgeänderung aus dem Wegfall von § 5, Abs. 8.

Zu III c: Die Durchführung eines öffentlichen Erörterungstermins soll verbindlich festgesetzt werden, da es sich bei Innovationsbereichen u.a. um zentrale öffentliche Flächen handelt, deren Gestaltung für eine breite Öffentlichkeit bedeutsam ist.

Zu III d: Die Beteiligung der kommunalen Gremien in der Planungsphase der Innovationsbereiche ist sachgerecht, da diese in der Durchführungsphase bei der Durchführung von Baumaßnahmen wichtige Entscheidungen zu treffen haben. Ihre frühzeitige Beteiligung dient daher der Erleichterung des Genehmigungsprozesses.

Zu III e: Die Entscheidung durch die Grundeigentümer soll im Wege eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens vorgenommen werden. Dies gewährleistet eine breite Beteiligung ebenso wie ein handhabbares Verfahren. Der Zustimmungsvorbehalt der Bezirksversammlung sichert die demokratische Kontrolle beim Umgang mit zentralen öffentlichen Flächen.

Zu III f: Eine zusätzliche öffentliche Abgabe sollte durch eine mehrheitliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer legitimiert werden. Bei der Legitimation Mittels eines negativen Quorums hätten Widersprüche oder Klagen betroffener Grundeigentümer größere Erfolgsaussichten, wodurch die Akzeptanz des Instruments insgesamt Schaden nehmen würde. Eine Fristsetzung von 6 Wochen ist zur Beurteilung der Maßnahmekonzepte durch die Grundeigentümer ausreichend. Den Bezirksversammlungen bzw. ihren Gremien (Hauptausschuss) ist so ebenfalls ausreichend Zeit zur Befassung gegeben.

Zu III g: Die Erörterung und Auslegung sind zu wiederholen wenn das Maßnahmekonzept Aufgrund von Anregungen und Einwendungen von Grundeigentümern, der Öffentlichkeit, der gewählten Gremien oder der Träger öffentlicher Belange wesentlich verändert wurde.

Zu III h: Folgeänderung aus der Änderung von § 5 Abs. 6 Satz 8 und 9

Zu III i: Stellt sicher, dass wesentliche Änderungen der Maßnahme und Wirtschaftspläne nicht ohne Zustimmung der gewählten Gremien vorgenommen werden können

Zu III j : Eine Umlegung der Sonderabgabe als Teil der Betriebskosten auf die Mieter wäre nicht angemessen, da diese weder im Abstimmungsprozess stimmberechtigt sind noch einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Maßnahe erzielen können. Der wirtschaftliche Vorteil kommt in Form steigender Grundstückswerte dem Grundeigentümer zugute und berechtigt diesen ggf. zur Anhebung der Miete. Die Ergänzung dient der Klarstellung und somit der Reduzierung von Konflikten.

Änderungsantrag der CDU-Fraktion zum Petitum zur Drs. 18/960 „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandelsund Dienstleistungszentren"

In § 6 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „diesem Plan" die Worte „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe" einzufügen.