Regelungen zur Haltung von Hunden

Das Halten von Hunden in einer Großstadt wie Hamburg birgt infolge des engen Raumes hohes Konfliktpotential in sich. Zur Gewährleistung eines friedlichen Miteinanders bedarf es gesicherter gesetzlicher und ordnungspolitischer Regeln, die in gleichem Maße sowohl das Risiko vermeidbarer Gefahren für die Bürger, insbesondere für Kinder, minimieren als auch den tierschutzrechtlichen Belangen hinreichend Rechnung tragen.

Eine Vielzahl weit reichender Regelungen zum Umgang mit Hunden sind bereits in anderen Bundesländern und EU-Mitgliedsstaaten in Kraft getreten oder in Vorbereitung. So finden sich beispielsweise in einer Reihe von Gesetzen Österreichs, Dänemarks und der Schweiz Vorschriften, die unter anderem die Chippflicht und eine zwingende Haftpflichtversicherung für Hunde vorsehen.

a) Kennzeichnung von Hunden durch „Chips"

Vor dem Hintergrund des Tierschutzes ist sowohl zur Verbesserung der Rückführung von entlaufenen Hunden als auch zur Reduzierung der Anzahl ausgesetzter Hunde eine gesicherte Kennzeichnung des Hundes in Form eines Chips förderlich, da durch diesen Halter und Tier jederzeit identifiziert werden können.

Die Chippflicht erleichtert darüber hinaus die Kontrollmöglichkeiten für den SOD hinsichtlich der Zahlung der Hundesteuer und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Ab 1. Oktober 2004 müssen alle Hunde im innereuropäischen Reiseverkehr mittels Chip oder Tätowierung gekennzeichnet sein, ab 2012 gilt der Chip als einzig anerkannte Kennzeichnung.

Die bereits in den Hundeverordnungen für gefährliche Hunde angeordnete unveränderbare Kennzeichnung durch einen reiskorngroßen Chip sollte auf alle Hunde ausgeweitet werden. Er wird von Tierärzten mit einer Spritze unter der Haut implantiert. In der Regel verursacht das keine Schmerzen und kann während des Impftermins problemlos gemacht werden. Der Chip könnte auf Basis der bereits üblichen Systeme (TASSO e. V. und IFTA GmbH) mit relevanten Daten zum Halter und Hund hinterlegt und das Kennzeichnungsregister über das Hundesteuerregister angelegt und gepflegt werden.

Bei einer Überprüfung des Hundes durch den SOD oder die Polizei mit einem Chiplesegerät sollte sofort ein Datensatz auf dem Display des Chiplesegerätes erscheinen oder anhand der Nummer ein Abgleich der Daten über Funk mit der Zentrale möglich sein.

b) Haftung von Hundehaltern Hunde können in vielfältiger Weise Schäden verursachen. Die Geschädigten haben im Schadensfalle zwar Ansprüche gegen den Halter, deren Erfüllung jedoch im Falle eines fehlenden Versicherungsschutzes oft aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit scheitert.

Um eine reibungslose Schadensabwicklung zu gewährleisten, sollte „die allgemeine Betriebsgefahr" eines Hundes unter Beachtung der Situation sozial schwächerer Bürger verpflichtend abgesichert werden. Die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen sollte, den Haftpflichtversicherungen entsprechend, den einzelnen Versicherungsunternehmen überlassen sein.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. über die Vorstellungen der EU zur Einführung einer Chippflicht im grenzüberschreitenden Reiseverkehr Bericht zu erstatten und die Bürgerschaft hierüber zu informieren,

2. die Einführung einer allgemeinen Chippflicht in der Freien und Hansestadt Hamburg vor allem im Rahmen der EU-Planungen zu prüfen, umso mehr, als die EU bereits die Passpflicht für Hunde eingeführt hat,

3. die Einführung einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung für Hundehalter in Hamburg, möglichst unter Berücksichtigung sozialer Belange, zu prüfen,

4. über die Möglichkeiten zur Einführung eines allgemeinen Hundeführerscheins zu berichten, dessen Ziel eine möglichst breite Vermittlung von Sachkunde bei der Hundehaltung ist. Ein Mindestmaß an Sachkunde trägt wesentlich dazu bei, das Risiko von Beißvorfällen zu verringern.