Vergabe von Postdienstleistungen

Noch bis zum 31. Dezember 2007 hat die Deutsche Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG i. V. m. Art. 2 und 3 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes eine gesetzliche Exklusivlizenz, wonach ihr das ausschließliche Recht zusteht, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 100 g (ab 1. Januar 2006: 50 g) und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache (ab 1. Januar 2006: Zweieinhalbfache) des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern.

Seit Anfang 1998 sind in Deutschland jedoch grundsätzlich auch private Unternehmen als Postdienstleister zugelassen. So nimmt z. B. das Land Berlin im Rahmen eines Testverfahrens bereits die Dienste eines privaten Postdienstleisters in Anspruch, der über eine Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG verfügt, nach der er Postdienstleistungen erbringen darf, die von so genannten Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Einem Bericht zufolge spart das Land Berlin auf diese Weise jährlich 8 Mio. Euro ein. Hinzu kommen Einnahmenanteile aus der Umsatzsteuer, da private Postdienstleister, anders als die Deutsche Post AG, umsatzsteuerpflichtig sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. a) Wie hoch sind die bisherigen Ausgaben für Portokosten insgesamt und aufgeteilt nach Fachbehörden, Bezirksämtern und sonstigen Dienststellen (z. B. § 26-LHO-Betriebe) in den letzten drei Jahren p. a. gewesen?

In der nachfolgenden Tabelle werden die Briefportoausgaben der Dienststellen der FHH für die Jahre 2002 bis 2004 dargestellt. Die Rubrik „sonstige Dienststellen" umfasst hierbei Einrichtungen nach § 15 und § 26 LHO und Hochschulen, soweit diese über eigene Poststellen verfügen. Die Angaben basieren auf den Abrechnungsdaten der Deutschen Post AG (DPAG).

Eine exakte Aufteilung der in den Abrechnungsdaten nicht weiter differenzierten Angaben auf die unterschiedlichen Bereiche lässt sich in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erstellen, zumal einige Poststellen die Post unterschiedlicher Bereiche bearbeiten. Die Portokosten wurden daher teilweise überschlägig und auch unter Verwendung von Schlüsseln auf die Bereiche verteilt.

b) Wie hoch sind die Haushaltsplanansätze hierfür in 2005 und 2006?

Die Portokosten werden im Haushalt nicht gesondert veranschlagt, sondern sind in der Regel Bestandteil des Kontenrahmens für Sachausgaben (Gruppierungsnummer 511 „Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände").

2. Hat Hamburg mit der Deutschen Post AG einen Rahmen-Kooperationsvertrag über die Briefzustellung geschlossen?

Wenn ja,

a) bis wann ist dieser gültig?

b) für welche Briefsendungen gilt dieser?

Seit dem 01.07.1998 besteht ein Vertrag zur Kooperation im Briefdienst zwischen der DPAG und der FHH. Der Vertrag ist unbefristet, kann aber von beiden Seiten unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Gegenstand des Vertrages sind Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe sowie Postkarten.

c) welche besonderen Konditionen werden Hamburg dabei eingeräumt?

Der Senat sieht von der Beantwortung dieser Frage ab, da die der FHH eingeräumten Konditionen das Geschäftsgeheimnis der DPAG berühren.

3. Welche privaten Postdienstleister sind in Hamburg für welche Postdienstleistungen lizenziert?

Die Lizensierung von Postdienstleistern obliegt ausschließlich der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Aktuelle Informationen über die (für Hamburg) vergebenen Lizenzen sind, öffentlich zugänglich, auf der Internetseite der Regulierungsbehörde unter www.regtp.de einzusehen.

4. Nimmt die Stadt Hamburg bereits Dienste privater Postdienstleister in Anspruch?

Wenn ja, inwieweit?

Wenn nein, warum nicht?

Ja. Für den Bereich Frachtpost besteht seit 1998 als Ergebnis einer Ausschreibung ein Vertrag zwischen der DHL und der FHH über die Beförderung von Post-Paketen im Inland.

Darüber hinaus setzen einzelne Dienststellen im nicht lizenzpflichtigen Bereich (vgl. § 5 (2) PostG) für Akten- und Posttransporte in kleinerem Umfang weitere private Postdienstleister bzw. Transport ­oder Kurierdienste ein. Für den Bereich Briefpost siehe Antwort zu 2., 2. a) und 2. b).

5. Ist beabsichtigt, die Postsendungen der Hamburger Verwaltung europaweit auszuschreiben bzw. an einen privaten Postdienstleister zu vergeben?

Wenn ja,

a) mit welcher zeitlichen Perspektive?

Ja. Die gesetzliche Exklusivlizenz der DPAG zur Erbringung bestimmter Postdienstleistungen ist bis zum 31.12.2007 befristet. Auf diesen Zeitpunkt sind die strategischen Planungen der Finanzbehörde ausgerichtet. Die Marktentwicklung wird allerdings schon jetzt von der Finanzbehörde permanent beobachtet, um Einsparpotentiale identifizieren und auf eine günstige Entwicklung zeitnah mit einer Ausschreibung der Postdienstleistungen reagieren zu können.

b) welche Einsparungen für den Hamburger Haushalt werden hierdurch erwartet?

Wenn nein, warum nicht?

Dies ist derzeit nicht prognostizierbar.